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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 119/99vom12. Dezember 2000in der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Jestaedt, [X.],Scharen und Keukenschrijverbeschlossen:Die Berufung gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil [X.] ([X.]) des [X.] wird [X.] des Beklagten als unzulässig verworfen.Der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende [X.] vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen,wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Das [X.] hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nich-tigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentin-haber durch beim [X.] am 9. Juli 1999 eingegangenen Schrift-satz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts [X.] Berufung ein-gelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der [X.] mit Beschluß vom 11. [X.] dem Beklagten für die Berufungsinstanz Verfahrenskostenhilfe [X.] Patentanwalt [X.] beigeordnet.- 3 -Im nachhinein sind Zweifel aufgetreten, ob [X.] zugelassenerPatentanwalt ist. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 4. September 2000in Ablichtung einen Bescheid des Präsidenten des [X.] vom23. April 1993 zu den Akten gereicht. Hierdurch ist die Zulassung des Patent-anwalts [X.] zur Patentanwaltschaft widerrufen worden;[X.] ist allerdings die Erlaubnis erteilt worden, sich weiterhin Patent-anwalt zu nennen.I[X.] 1. Die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung des Beklagten ist [X.] 1 Satz 2 [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der ge-setzlichen Form eingelegt ist. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] müssen sichdie [X.]en eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem [X.]durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten ver-treten lassen. Bei Vertretung einer [X.] durch einen Patentanwalt muß essich um einen nach der [X.] zugelassenen Patentanwalt handeln (Busse,[X.], 5. Aufl., § 111 Rdn. 14). Dieser [X.] besteht bereits für [X.] (vgl. amtl. [X.]. zum 2. [X.]ÄndG, [X.]. [X.] 1998, 393,406). Dem ist hier nicht genügt, nachdem die Zulassung des Patentanwalts[X.] bereits 1993 rechtskräftig widerrufen worden ist.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2Satz 2 [X.].2. Der [X.] erachtet es ferner für sachgerecht, seinen die Gewährungvon Verfahrenskostenhilfe betreffenden Beschluß vom 11. Mai 2000 aufzuhe-ben (§§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 [X.]).- 4 -Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Streitfrage(zum Streitstand vgl. [X.]/Phillipi, ZPO, 21. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), obdie genannten Vorschriften erlauben, bei jedem den Tatbestand des § 124Nr. 1 ZPO ausfüllenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine [X.] anzuordnen. Nach §§ 124Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 [X.] kommt die vollständige Aufhebung eines Bewilli-gungsbeschlusses jedenfalls dann in Betracht, wenn eine Tatsache, bei derenVorliegen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe schlechthin ausscheidet,von der [X.], der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, falsch dargestelltoder verschwiegen worden ist, so daß das Gericht sie nicht erkannt und [X.] Bewilligung nicht berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall.Da aus den zu 1 genannten Gründen die am 9. Juli 1999 eingelegte Be-rufung unzulässig ist, durfte dem Beklagten zur Durchführung des Rechtsmit-tels Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 132 Abs. 2 [X.]hat die Gewährung im Patentnichtigkeitsverfahren zur Voraussetzung, daß diebeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwilig ist (§§ 114 ZPO, 132 Abs. 1 Satz 2[X.]); die das Einspruchsverfahren betreffende Privilegierung des Patentinha-bers (§ 132 Abs. 1 Satz 2 [X.]) sieht das Gesetz für das Patentnichtigkeits-verfahren nicht vor. Mangels Einlegung der Berufung durch einen Rechtsan-walt oder einen nach der [X.] zugelassenen Patentanwalt war die mithinnötige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben.Der Bewilligungsbeschluß vom 11. Mai 2000 ist gleichwohl ergangen,weil der Beklagte durch Patentanwalt [X.], für dessen Verhalten [X.] er einzustehen hat (vgl. § 85 ZPO), vorgetäuscht hat, der [X.] 5 -mächtigte sei ein nach der [X.] zugelassener Vertreter und habe [X.] Berufung vom 9. Juli 1999 in zulässiger Weise einlegen können. Die fal-sche Darstellung erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung "Patentan-walt" auf dem Briefkopf der Schriftsätze des Bevollmächtigten in dem dem [X.] unterliegenden Verfahren vor dem [X.]. Denn diese Kenn-zeichnung unterschied sich in Inhalt und Gestaltung nicht von Angaben, mitdenen nach der [X.] zugelassene Patentanwälte als [X.] hervortreten. Da jeder Hinweis fehlte, daß in diesem Fall gleichwohl eineZulassung nicht mehr bestand, vermochte es der [X.] nicht zu erkennen, daßmit der Bezeichnung nur von der vom Präsidenten des [X.]durch Beschluß vom 21. April 1993 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht [X.], sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Durch die Darstellung wurde viel-mehr der Eindruck erweckt, der Bevollmächtigte habe als ein nach der[X.] zugelassener Patentanwalt die Berufung vom 9. Juli 1999 für [X.] eingelegt.Daran, daß die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung keine Aussicht [X.] hat, ändert auch nichts die Möglichkeit, bei Versäumung einer Prozeß-handlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Mög-lichkeit ist zwar auch hier zu erwägen, weil die Unzulässigkeit der eingelegtenBerufung zur Folge hat, daß auch die nach § 110 Abs. 3 [X.] zu beachtendeFrist zu ihrer wirksamen Einlegung versäumt ist. Ein Antrag auf Wiedereinset-zung in diese Frist kann jedoch mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr gestellt [X.]n. Insoweit besteht eine Ausschlußfrist, die - sowohl bei entsprechender An-wendung von § 234 Abs. 3 ZPO, als auch bei entsprechender Anwendung von§ 123 Abs. 2 Satz 4 [X.] - ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beträgt.Diese Ausschlußfrist ist in Anbetracht der Verkündung des angefochtenen [X.] -teils am 4. Mai 1999 und der nach § 110 Abs. 3 [X.] zu beachtenden Beru-fungsfrist bereits [X.] Da mithin auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für den Beklag-ten dessen Berufung nicht (mehr) erfolgreich sein kann, ist schließlich keinGrund für die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben. [X.] ist vielmehr auch dieser Antrag zurückzuweisen, wobei dahin-stehen kann, ob dieses Begehren des Beklagten nach § 121 Abs. 1 ZPO odernach § 78 b Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist.[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver
Meta
12.12.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. X ZR 119/99 (REWIS RS 2000, 182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 182
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