Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 271/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4668

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Gegenstand

Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung des Verkäufers für das Fehlen der nach öffentlichen Äußerungen zu erwartenden Beschaffenheit; Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln


Leitsatz

1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016, V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).

2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007, III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9. November 2016, C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015, C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf der Onlineplattform [X.] eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw [X.] [X.] [X.] 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 10.990 €. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber um einen Pkw [X.] [X.] Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies. Die Variante [X.] besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der [X.] der Variante [X.] hat aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarianten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €.

2

Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten kaufte der Kläger dieses mit schriftlichem [X.] vom 29. Juli 2015, wobei für die Beschreibung des Fahrzeugs in der [X.]surkunde nur die Herstellerbezeichnung "[X.]" und die Typenbezeichnung "[X.]" ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante ([X.] oder Jam) verwendet wurden. Der [X.] enthält folgende Bestimmung:

"Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."

3

Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch wurde der Kläger davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen [X.] [X.] Jam handelte. Ein Fahrzeug, welches die Ausstattungsvariante [X.] aufwies, ansonsten aber dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug entsprach, wurde von einem anderen Verkäufer auf der Internetplattform [X.] zu einem Preis von 12.990 € zum Verkauf angeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. August 2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung eines [X.] von 2.000 € auf.

4

Die auf (Rück-)Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434 ff. [X.] noch als Schadensersatz wegen vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.] zu.

8

Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der [X.] vom 29. Juli 2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den geltend gemachten Minderungsanspruch aus.

9

Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ein, wenn die [X.] nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]) aufweise. Vorliegend sei jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass ein Fahrzeug [X.] Slam geschuldet sei, getroffen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte, sondern den Kaufgegenstand lediglich als [X.] mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichne.

Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung komme nach sämtlichen von den Gerichten und vom Schrifttum aufgestellten Maßstäben nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der [X.] besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Auch spreche vieles dafür, dass die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der [X.] für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen seien. Nicht zuletzt spreche vieles dafür, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen zu verneinen sei, weil es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf die Aufnahme ihm bedeutsam erscheinender Eigenschaften in die [X.] hinzuwirken.

Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante [X.] Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Zu einer solchen Beschaffenheit gehörten gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung für den damit gegebenen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 [X.] sei jedoch - anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] - wegen des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.

Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dem abgeschlossenen Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, bei dem ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 [X.] unwirksam wäre. Eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers im Sinne von § 14 Abs. 1 [X.] setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Der Kläger habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des [X.] zwar behauptet, dies jedoch angesichts des Vortrags des [X.], wonach er das veräußerte Fahrzeug für seine Mutter erworben habe, diese es aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts dessen weiterer Darstellung, dass er kein Gebrauchtwagenhändler, sondern Inhaber eines Imbissbetriebs sei, weder zu substantiieren noch zu belegen vermocht.

Der bloße Umstand, dass der [X.] insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich auf der [X.]plattform [X.] zum Verkauf angeboten habe, rechtfertige - insbesondere in Anbetracht des substantiierten [X.] des [X.] - nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln. Danach seien Gegenstand sämtlicher Annoncen private Verkäufe (einbruchsdiebstahlgeschädigtes Fahrzeug des [X.]; defektes Fahrzeug seiner Mutter; für seine Mutter angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug) gewesen. Soweit der Kläger unter Einbeziehung von fremdsprachlichen Annoncen fünf oder sechs Verkaufsangebote anführe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass diese andere als die drei genannten Fahrzeuge beträfen.

Dem [X.] sei es mangels Übernahme einer Garantie und mangels arglistigen Verhaltens auch nicht gemäß § 444 [X.] verwehrt, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen. Soweit der Kläger dem [X.] arglistiges Verhalten mit der Behauptung zur Last lege, dieser habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in die [X.] aufzunehmen, handele es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die trotz [X.] nicht unter Beweis gestellt worden sei. Da der [X.] zudem bestritten habe, dass ihm bei Vertragsschluss das Fehlen der Ausstattungsvariante [X.] Slam positiv bekannt gewesen sei, und der Kläger auch insoweit keinen Beweis angeboten habe, könne dem [X.] diesbezüglich ebenfalls nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen Verschuldens des [X.] nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt. Ein - von den Vorschriften über die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossener - Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlich unterbliebener Aufklärung darüber, dass das Fahrzeug nur die Ausstattungsvariante [X.] Jam aufweise, würde eine - vom Kläger nicht nachgewiesene - positive Kenntnis des [X.] hierüber voraussetzen.

Einem Anspruch wegen bloß fahrlässiger unrichtiger Information über die tatsächlich vorhandene Ausstattungsvariante stehe, sofern ein solcher Anspruch neben (verneinten) Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht komme, jedenfalls entgegen, dass der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe. Er habe keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass ihm entgegen der Darstellung des [X.], wonach ihm schon bei der Besichtigung die andersartige Bereifung des Fahrzeugs aufgefallen sei, erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der Pkw nicht der Ausstattungsvariante [X.] Slam entspreche.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 € (nebst Zinsen) wegen Minderung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 3, 4, § 346 Abs. 1 [X.] als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.]) verneint.

1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 - [X.], NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - [X.], NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 - [X.]/16, juris Rn. 13; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - [X.], [X.]O Rn. 18; vom 26. April 2017 - [X.]/16, [X.]O).

Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände, aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Parteien keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 [X.] kämen - anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Fall wäre - im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.

a) Die in der von dem [X.] geschalteten [X.]anzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante [X.] Slam stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] dar, die - sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2007 - 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch [X.], [X.], 269).

b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des [X.] in der [X.]anzeige gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zu erwartenden Beschaffenheit ([X.] Slam). Entgegen der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.

[X.]) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten kann ([X.], Urteile vom 29. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 86 Rn. 31; vom 19. Dezember 2012 - [X.], [X.], 1074 Rn. 19, und [X.], [X.], 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - [X.], [X.], 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 - [X.], [X.]Z 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - [X.], [X.], 150 Rn. 14; vom 26. April 2017 - [X.], [X.], 1225 Rn. 22). Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 [X.]) - ohne Sinn und Wert (Senatsurteile vom 29. November 2006 - [X.], [X.]O; vom 26. April 2017 - [X.], [X.]O).

[X.]) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der [X.] im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.], also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. auch BT-Drucks 14/6040, S. 214).

Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] (gesetzlich) geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber - wie vorstehend ausgeführt - seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche und damit - zumindest aus Sicht des Käufers - gleichrangige Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander, deren innerer Widerspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung aufzulösen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - [X.], [X.]O). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen [X.]. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die - vom Gesetz außerhalb bestimmter Fälle (vgl. § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1, § 437 [X.]; § 444 [X.]; § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. a, b, [X.]. b [X.]) zugelassene - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.

Nicht anders liegen die Dinge bei einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen [X.]. Zudem hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] gerade nicht mit dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] gleichstellen wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] angegebenen Eigenschaften der [X.] wie das Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] geschuldeten üblichen Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 [X.]; [X.], Urteil vom 22. April 2016 - [X.], [X.]O).

cc) Auch aus sonstigen Gründen kommt für den in der schriftlichen [X.] zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss eine einschränkende Auslegung gemäß §§ 133, 157 [X.] dahin nicht in Betracht, dass die grundsätzlich gesetzlich zugelassene Vereinbarung eines umfassenden Haftungsausschlusses sich nicht auf eine getätigte öffentliche Äußerung des Verkäufers bezieht.

(1) Zwar hat der V. Zivilsenat des [X.] in Erwägung gezogen, dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] unter Umständen nicht nur die Erwartungen des Käufers an die Eigenschaften der [X.] prägen, sondern auch zu den Begleitumständen gehören könnten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Käufers den Sinngehalt des vereinbarten Haftungsausschlusses erhellen könnten und in diesem Rahmen bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Erwartung für die Auslegung eines Haftungsausschlusses relevant sein kann, hat er aber ausdrücklich offengelassen ([X.], Urteil vom 22. April 2016 - [X.], [X.]O Rn. 15).

(2) Bei näherer Betrachtung kommen aber Fälle, in denen aus objektiver Sicht des Käufers ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarter umfassender Haftungsausschluss gemäß §§ 133, 157 [X.] dahin auszulegen ist, dass er eine im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene, aber im Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnte öffentliche Äußerung des Verkäufers über eine Eigenschaft der [X.] im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht umfasst, regelmäßig - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht in Betracht.

(a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende [X.] den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 [X.] vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21; vom 27. April 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 910 Rn. 27; jeweils mwN). Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Urteile vom 22. April 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 210 Rn. 15; vom 27. April 2016 - [X.], [X.]O; jeweils mwN). Hierbei können - auch bei einer schriftlich getroffenen Vereinbarung - unter Umständen auch deren Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere wenn Vorbesprechungen erfolgt sind (vgl. [X.], Urteile vom 13. März 2003 - [X.], NJW 2003, 2235 unter II 1; vom 15. Januar 2004 - [X.]/00, NJW 2004, 2232 unter [X.]; jeweils mwN).

(b) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) handelt es sich bei dem vereinbarten Haftungsausschluss um eine Individualvereinbarung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahin unterliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 - [X.], [X.]O Rn. 16 mwN). Eine revisionsrechtliche Prüfung an diesem Maßstab führt nicht dazu, dass der Haftungsausschluss entgegen seiner umfassend und verständlich gefassten Formulierung dahin zu deuten ist, dass er den Tatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] von seinem Geltungsbereich ausnimmt.

([X.]) Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.], die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die [X.] des § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich "überholt".

Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 [X.]) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschränkend auszulegen. Sonstige Umstände, die für eine andere Deutung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.

Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer - nachweislich - dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - [X.], [X.], 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - [X.], [X.]O; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 [X.]O).

([X.]) Auch das Schutzbedürfnis des Käufers verlangt eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses in den Fällen des § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht. Der Gesetzgeber hat in den Bereichen des Kaufrechts, in denen der Schutz des Käufers Vorrang vor dem [X.] zukommt, eine wirksame Vereinbarung von [X.] für Sachmängel ausgeschlossen. So ist es dem Verkäufer sowohl beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 [X.]) als auch bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistigen Verhalten des Verkäufers (§ 444 [X.]) verwehrt, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. [X.] Haftungsausschlüsse sind im Falle einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 [X.]), beim Kauf neuer Sachen (§ 309 [X.]. b; § 307 Abs. 1 [X.]) und in bestimmten Schadens- und Verschuldenskonstellationen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a, b [X.], § 307 Abs. 1 [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - [X.], [X.], 3570 Rn. 15 f.) unwirksam. Weiteren Schutz genießt der Käufer durch die Rechtsprechung des [X.], wonach sich - wie oben aufgezeigt - ein umfassender Haftungsausschluss nicht auf eine (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezieht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2017 - [X.], [X.]O). Diesen Schutz kann sich ein Käufer, dessen Kaufentschluss maßgeblich von der abgegebenen öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] beeinflusst ist, dadurch verschaffen, dass er diese Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen lässt oder zumindest mit dem Verkäufer - nachweislich - eine stillschweigende Übereinkunft über das Vorhandensein kaufentscheidender Eigenschaften erzielt.

(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses bestehe (zumindest) dahin, dass sich dieser nur bei einem konkreten Zusatz auch auf die Haftung für - sich an den [X.] orientierende - öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] erstrecke. Dies will sie daraus ableiten, dass die genannte Vorschrift gleichermaßen öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers erfasse und letztere insbesondere im Bereich des [X.] das Bild der Käufer über die Eigenschaften der [X.] prägten. Sie meint, der Verkehr gehe bei objektiver Betrachtung nicht davon aus, dass der Sache eine Eigenschaft fehle, die ihr aufgrund der vom Hersteller gewählten Kennzeichnung der Sache im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller anhafte. Daher bedürfe ein allgemeiner Haftungsausschluss eines konkreten Zusatzes, wenn der Verkäufer seine Haftung auch für die Eigenschaften ausschließen wolle, die die Sache nach der Kennzeichnung durch den Hersteller prägten.

Bei diesen Erwägungen vermengt die Revision zwei Prüfungsebenen. Zunächst stellt sich die Frage, welche Beschaffenheit ein Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerung des Herstellers, des Verkäufers oder ihrer Gehilfen als geschuldet erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Hiervon zu trennen ist die sich daran anschließende Frage, wie ein umfassend formulierter vertraglicher Haftungsausschluss auszulegen ist. Allein der Umstand, dass der Käufer (berechtigt) eine bestimmte Erwartungshaltung bezüglich der [X.] hegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich zu den Begleitumständen zählt, die den Sinngehalt des Haftungsausschlusses erhellen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2016 - [X.], [X.]O). Vielmehr bedarf es entsprechender tatsächlicher Feststellungen dahin, dass die durch die Äußerungen des Verkäufers ausgelöste Käufererwartung an die Beschaffenheit der Sache darüber hinaus auch für die Auslegung des im Streit stehenden Haftungsausschlusses relevant ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. [X.] Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

c) Der Haftungsausschluss ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) auch nicht nach § 309 Nr. 7 Buchst. a, b [X.] unwirksam. Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand (Senatsurteile vom 22. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 67, Rn. 10; vom 19. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 1, Rn. 10, 13; vom 9. Oktober 2013 - [X.], [X.]O Rn. 16; vom 6. November 2013 - [X.], NJW 2014, 454 Rn. 10; vom 4. Februar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 738 Rn. 16). Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch - auch nicht im Revisionsverfahren - geltend gemacht worden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 [X.] vorliegt. Auch aus der bei den Akten befindlichen [X.] lässt sich solches nicht ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass der Vertragsschluss mithilfe eines Vertragsformulars erfolgt ist. Das allein lässt aber weder tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der [X.] den Gewährleistungsausschluss als Verwender gestellt hat noch darauf, dass die Klausel nicht ausgehandelt worden ist.

3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der [X.] bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 [X.]) gehandelt hat, so dass ein Verbrauchgüterkauf nach § 474 Abs. 1 [X.] nicht vorliegt und es dem [X.] folglich nicht gemäß § 475 Abs. 1 [X.] versagt ist, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.

a) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 [X.] eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 [X.] in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung ([X.]l. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 29. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 40 Rn. 14 ff.; vom 13. März 2013 - [X.], [X.], 2107 Rn. 18).

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend ([X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.] 36/04, [X.]Z 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 435 Rn. 6 f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 9. November 2016 - [X.]/15, [X.], 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufers" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/[X.]]; vom 3. September 2015 - [X.]/14, [X.], 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21 [zur Auslegung der Begriffe "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der [X.]]). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2016 - [X.]/15, [X.]O Rn. 34, 44 f. [zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/[X.]]). In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die [X.] von einem Unternehmer (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2016 - [X.]/15, [X.]O Rn. 34 - 45).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der [X.] mit dem Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revision nicht als Unternehmer anzusehen. Das Berufungsgericht vermochte keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Handeln des [X.] bei Vertragsschluss festzustellen.

Die [X.] enthält keinen Hinweis darauf, dass der [X.] als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch [X.], Urteil vom 3. September 2015 - [X.]/14, [X.]O Rn. 22 f.). Weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - deuten auf ein gewerbliches Handeln hin. Der Kläger vermochte auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte anzuführen, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbständiges berufliches) Auftreten des [X.] zuließen.

Allein der Umstand, dass der [X.] neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkws im [X.] zum Verkauf angeboten hat, reicht - anders als die Revision meint - für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des [X.] nicht aus. Denn entscheidend ist nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen (dass die weiter von der Revision angeführten fremdsprachlichen Annoncen andere Fahrzeuge betreffen, ist nicht ersichtlich). Maßgebend ist vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - [X.], [X.]O mwN). Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, kann vorliegend dahin stehen.

Denn der [X.] hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts substantiiert dargelegt, dass die zum Verkauf stehenden drei Gebrauchtwagen von ihm und seiner Mutter privat genutzt worden beziehungsweise für eine private Nutzung durch seine Mutter oder seine Lebensgefährtin bestimmt gewesen und aus verschiedenen - jeweils privat motivierten Gründen - im [X.] zum Verkauf angeboten worden seien (einbruchdiebstahlgeschädigtes Privatfahrzeug des [X.] [[X.]]; defektes Fahrzeug der Mutter [[X.]]; neu angeschafftes Fahrzeug für Mutter bzw. Lebensgefährtin, das bei beiden keinen Gefallen gefunden hat [[X.]]). Diese gegen eine gewerbliche Verkaufstätigkeit sprechenden Umstände hat der hierfür beweisbelastete Kläger, der eine Unternehmereigenschaft des [X.] allein aus dem letztlich nicht aussagekräftigen Ergebnis einer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nachträglich durchgeführten [X.]recherche ableiten will, nicht widerlegt. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass Gegenstand des in Rede stehenden Kaufvertrags die Veräußerung eines Pkws unter Privatleuten war.

4. Auch nach § 444 [X.] ist es dem [X.] nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der [X.] weder eine Garantie übernommen noch hat er bezüglich der unrichtigen Angabe der Ausstattungsvariante arglistig (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. April 2016 - [X.], [X.]O Rn. 21 mwN) gehandelt. Angriffe hiergegen bringt die Revision nicht vor.

5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.] wegen unzutreffender Bezeichnung der Ausstattungsvariante verneint. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. [X.] geregelten Gewährleistungsrechts entgegen, es sei denn dem Verkäufer ist hinsichtlich des Sachmangels ein arglistiges Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - [X.], [X.]O Rn. 63 mwN). Daran fehlt es nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift.

Dr. Milger     

        

Ri[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs an der Beifügung seiner
Unterschrift verhindert.

        

Dr. [X.]

                 

Dr. Milger, 6. Oktober 2017

                 
        

Dr. Bünger     

        

     Hoffmann     

        

Meta

VIII ZR 271/16

27.09.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Wuppertal, 8. November 2016, Az: 16 S 44/16

§ 14 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 434 Abs 1 S 3 BGB, § 444 BGB, § 474 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 271/16 (REWIS RS 2017, 4668)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1411-1412 WM2018,1474 REWIS RS 2017, 4668

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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