Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. X ZR 97/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3354

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 97/98Verkündet am:25. Januar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Januar 2000 durch [X.], [X.], Scharen und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 22. April 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin stellt her und vertreibt Anlagen der Verbindungstechnik,z.B. Anlagen zur Herstellung von [X.]. Der [X.] ist [X.]; er betreibt ein Konstruktionsbüro.- 3 -Aufgrund einer mündlichen Abrede der Parteien entwickelte der [X.] eine modulare Herstellungsanlage für Ringordner und Briefordner. [X.] und den Vertrieb sollte die Klägerin übernehmen. Der [X.] meldeteseine Entwicklung zum Patent an. Ein Schutzrecht ist noch nicht erteilt. [X.] schlossen am 21. Mai 1992 eine Vereinbarung über die "[X.] Erprobung eines Prototypen bzw. einer Pilotanlage". Darin verpflichtetesich der [X.], der Klägerin unverzüglich "alle technischen Detailzeichnun-gen, die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage erforderlich sind", zuübergeben. Die Klägerin verpflichtete sich, hierfür und zur Abgeltung aller beider Erstellung der Pilotanlage anfallenden sowie bisherigen Leistungen ein-schließlich der Patentanmelde- und Weiterverfolgungskosten 60.000,-- DMnebst MWSt. zu zahlen. Die Klägerin sollte berechtigt sein, über den [X.] hinaus weitere Anlagen des Vertragsgegenstandes zu bauen und vertrei-ben, wobei die Einzelheiten nach Vorliegen der Nachkalkulation des [X.] in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden sollten.Die Klägerin zahlte 60.000,-- DM und erhielt 86 Zeichnungen. In [X.] kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung des Vertrages.Der [X.] warf der Klägerin Untätigkeit vor, die Klägerin forderte weitereZeichnungen. Mit Schreiben vom 8. März 1993 setzte sie dem [X.] [X.] zur Beibringung sämtlicher Detailzeichnungen bis zum 25. März 1993unter Androhung des Rücktritts bei fruchtlosem Fristablauf. Mit Schreiben vom2. April 1993 trat sie vom Vertrag zurück und verlangte 60.430,-- DM nebstMWSt. und [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hatsie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung deslandgerichtlichen [X.]eils. Der [X.] bittet um Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. [X.] ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es [X.] dem in Streit stehenden Vertrag noch nicht um einen abschließend [X.] Lizenzvertrag (vgl. dazu Nr. 4 der getroffenen Vereinbarung), sondernlediglich um einen Vorvertrag handelte, der zunächst vor allem auf die Erstel-lung und Erprobung eines Prototypen bzw. einer Pilotanlage gerichtet war. In-soweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.2. [X.] hat einen Rückzahlungsanspruch der [X.], weil diese nicht wirksam von dem [X.] sei. Es hat unter Bezugnahme auf das [X.] den [X.] fürverpflichtet gehalten, der Klägerin Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhandderen es möglich sei, eine funktionstüchtige Anlage zur Erzeugung von Ring-büchern und [X.], zumindest aber von [X.] herzustellen. DieZeichnungen, Stücklisten und Montageanweisungen sollten so [X.], daß die Anlage von der Klägerin in ihrer Werkstatt habe gebaut [X.]. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe nicht zur [X.] 5 -gung des [X.]ats fest, daß die vom [X.] der Klägerin überlassenen [X.] derart mangelhaft gewesen seien, daß die Klägerin daraus ein Rechtzum Rücktritt ableiten könne. Der [X.] sei nur verpflichtet gewesen, [X.] zu übergeben, "die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage er-forderlich" seien. Er habe mithin lediglich die Voraussetzungen für die Kon-struktion einer "allgemein gültigen Lösung" schaffen müssen. Spezielle [X.] seien nicht Gegenstand des Vertrages gewesen. Die Kläge-rin habe nicht ausreichend dargetan, daß sie nach Erhalt des korrigiertenZeichnungssatzes im August 1992 alle ihr möglichen und zumutbaren [X.] getroffen habe, um eine Zusammenarbeit der Parteien herbeizuführen.Sie habe nur pauschal vorgetragen, beim Bau des Transportsystems habe sichgezeigt, daß die Konstruktion der [X.] schwerwiegende Fehler aufweise.Welche Zeichnungen sie im einzelnen benötigte, habe die Klägerin nicht dar-getan.3. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfungnicht stand; die Auslegung des Vertrages wird durch die Feststellungen [X.] nicht getragen.a) Ob die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Rückzah-lung bestehe nicht, zutreffend ist, hängt vom Inhalt der von dem [X.] [X.] des [X.] geschuldeten Leistung ab. Diese istim Wege der tatrichterlichen Auslegung der übereinstimmenden [X.] der Parteien festzustellen. Eine tatrichterliche Vertragsauslegung [X.] das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-setzlichen Auslegungsregeln in den §§ 133, 157 BGB und der aus ihnen [X.] allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn- 6 -sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder denunterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st. Rspr., [X.], [X.]. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; [X.].[X.]. v. 25.2.1992- X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968).b) Wie die Revision zu Recht geltend macht, liegen hier derartige [X.] vor.Nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung, insbesondere nach den§§ 133, 157 BGB, ist für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmendeWille der Beteiligten maßgebend. Bei der Auslegung eines Vertrages ist vondessen Wortlaut auszugehen (vgl. [X.], [X.]. v. 3.11.1993 - VIII ZR 106/93,NJW 1994, 188, 189). Diese Regel ist verletzt, weil das Berufungsgericht beider Feststellung der vertraglichen Leistungspflicht des [X.] nicht beach-tet hat, was die Parteien in ihrem Vertrag vom 21. Mai 1992 ausdrücklich gere-gelt haben.[X.] hat zwar unter Bezug auf die Vertragsauslegungdes [X.]s ausgeführt, der [X.] sei verpflichtet gewesen, der Kläge-rin Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand derer es möglich war, einefunktionsfähige Anlage zur Erzeugung von Ringbüchern und [X.], [X.] aber von [X.] herzustellen, wobei die vom [X.] erstelltenZeichnungen, Stücklisten und Montageanweisungen so detailgenau hätten [X.], daß die Anlage von der Klägerin in ihrer Werkstatt hätte gebaut wer-den [X.] 7 -Diesen Ausgangspunkt verlassend hat es sodann aber unter dem [X.] des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, der[X.] sei lediglich verpflichtet gewesen, Unterlagen zur Verfügung zu [X.], die zur Umsetzung der Erfindung des [X.] "grundsätzlich" [X.] seien. Der [X.] habe nur die Voraussetzungen für die Konstruk-tion einer "allgemein gültigen Lösung" schaffen müssen. [X.] unddas Fehlen einzelner Zeichnungen und [X.] sowie sonstige [X.] in den von dem [X.] gefertigten Unterlagen hätten durchRückfragen beim [X.] aufgeklärt werden können. Eine erfolgreiche Um-setzung einer derartigen Konstruktion habe ein Zusammenwirken zwischendem Erfinder und dem Techniker vorausgesetzt.Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit dem Wortlaut derstreitigen Vertragsklausel, wonach der [X.] "unverzüglich alle technischenDetailunterlagen" zu übergeben hatte, "die zur Kalkulation und Fertigung [X.] erforderlich sind". Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus,daß der [X.] der Klägerin nur soviel an Unterlagen zu überlassen hatte,daß der Techniker im Zusammenwirken mit dem [X.] eine Anlage nachder Erfindung hätte erstellen können. Dies wird von dem Wortlaut des Vertra-ges nicht gedeckt.c) Wenn das Berufungsgericht eine derart eingeschränkte Lieferungs-pflicht als Hauptleistungspflicht des [X.] feststellen wollte, so hätte es inüberprüfbarer Weise begründen müssen, weshalb die in erster Instanz unstrei-tige, vom [X.] festgestellte und [X.], daß sämtliche zur Herstellung einer funktionierenden Pilotanlage bzw.eines Prototypen erforderlichen technischen Detailunterlagen zu übergeben- 8 -waren, unzutreffend ist. Derartige Feststellungen hat das [X.] getroffen, so daß das angefochtene [X.]eil ungeachtet der weiteren Rügender Revision keinen Bestand haben kann.4. In seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht ([X.]) ansich zutreffend davon aus, daß ein Rücktrittsrecht zu verneinen wäre, wennnicht festgestellt werden könnte, daß die Klägerin überhaupt bestimmte Zeich-nungen als fehlend beanstandet und nicht erhalten hat. Hierzu ist jedoch imTatbestand des angefochtenen [X.]eils ([X.]) festgestellt, daß die Klägerin diegelieferten Zeichnungen als unvollständig beanstandet hat. In den [X.] ist festgehalten, daß der gerichtliche Sachverständige Feststel-lungen zum Fehlen einzelner Zeichnungen und [X.] getroffen hat.Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, daß der [X.] nicht zumin-dest teilweise erkennen konnte, welche Zeichnungen noch von ihm verlangtwurden.5. [X.] wird bei der erneuten Befassung mit der Sachedie vertragliche Leistungspflicht des [X.] und insbesondere festzustellenhaben, in welchem Umfang dieser Detailzeichnungen zu liefern hatte. [X.] es zu beachten haben, daß bei der gebotenen Vertragsauslegung [X.] eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funkti-on zukommen kann. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für [X.] bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache [X.], vor allem wenn diese sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von§ 157 BGB verdichtet haben. Die Auslegung des Vertrages ist demgegenüberausschließlich Aufgabe des [X.] das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der [X.] entsprechend dem Wortlaut des Vertrages sämtliche, für die Fertigungder Anlage erforderliche Detailzeichnungen zu liefern hatte, so wird es [X.] nachgehen müssen, ob der [X.] seiner vertraglichen Pflicht voll-ständig nachgekommen ist oder ob die Klägerin wegen Verzuges der [X.] den §§ 326, 327 BGB zum Rücktritt berechtigt war.[X.]Jestaedt Melullis Scharen [X.]

Meta

X ZR 97/98

25.01.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. X ZR 97/98 (REWIS RS 2000, 3354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3354

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