Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. I ZR 138/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2829

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR
138/13

Verkündet am:

18. September 2014

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

TK 50
[X.]/[X.]. 1 Abs. 2
Dem Gerichtshof der [X.] wird zur Auslegung des Art.
1 Abs.
2 der [X.] und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ([X.]. Nr.
L
77 vom 27.
März 1996, S.
20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen [X.] im Sinne von Art.
1 Abs.
2 der [X.]/[X.], weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestim-mung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu be-stimmen ist?
[X.], Beschluss vom 18. September 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.] I

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
Juni 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.

[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] wird zur Auslegung des Art.
1 Abs.
2 der [X.] und des Rates vom 11.
März 1996 über den recht-lichen Schutz von Datenbanken ([X.]. Nr.
L
77 vom 27.
März 1996, S.
20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen [X.] im Sinne von Art.
1 Abs.
2 der [X.]/[X.], weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträch-tigt
wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweck-bestimmung der jeweiligen
Sammlung und der Berücksichti-gung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?

-
3
-
Gründe:
I. Der klagende [X.] gibt durch das [X.] topographische flächendeckende Landkarten für
das gesamte Bundesland [X.] im Maßstab 1:50.000 (sogenannte TK
50) heraus. Diese Karten werden nach (bundesweit) einheitlichen Abbildungsvorschriften (einem sogenannten Musterblatt) und einem einheitlichen geodätischen Be-zugssystem erstellt. Sie haben folgendes Erscheinungsbild (beispielhafter Kar-tenausschnitt):

Der beklagte Verlag veröffentlicht unter anderem Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline-Skater.
1
2
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4
-
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zur Erstellung seines [X.] in
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
sechs Karten die TK
50-Karten des [X.] genutzt und die diesen zugrundeliegen-den Daten übernommen. Er hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft
und
Rechnungslegung in
Anspruch genommen
und die Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung begehrt.
Das [X.] hat den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfälti-gung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe
von sechs Karten sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich dieser Karten verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht festgestellt ([X.], [X.] 2013, 277). Die Verurteilung zur Unterlassung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte sich hiergegen mit der Berufung nicht gewandt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur [X.] und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (O[X.], [X.], 75). Es hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die auf den Schutz von Datenban-ken nach §§
87a
ff. [X.] gestützten Ansprüche verneint hat. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art.
1 Abs.
2 der [X.] und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine Vorabentscheidung des [X.] der [X.] einzuholen.
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-
5
-
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen Verletzung der Rechte
an einer Datenbank gemäß §§
87a
ff. [X.] zu.
Dazu hat es ausgeführt:

Der Begriff der Datenbank im Sinne von §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] und Art.
1 Abs.
2 der [X.]/[X.] erfasse
eine Sammlung
von
Werken, Daten oder anderen
Elementen, die sich voneinander trennen ließen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt werde, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalte, mit der oder mit dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lasse. Eine Landkarte enthalte eine Vielzahl von Informationen über den abgebildeten Teil der Erdoberfläche, so dass eine Sammlung von Informationen vorliege. Die Anordnung der Daten der dreidi-mensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten [X.]. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art.
1 Abs.
2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinaten-punkt eines zweidimensionalen [X.] zugeordnet sei. Allerdings handele es sich bei diesen
Einzelinformationen
nicht um unabhängige Elemente
im Sin-ne von Art.
1 Abs.
2 der [X.]/[X.]. Die in einer analogen
topographi-schen Karte zu einem bestimmten Koordinatenpunkt gegebene
Information sei für sich genommen kaum werthaltig. Der Nutzer benötige weitere Informatio-nen, um die punktuellen Daten effektiv verwenden zu können. Der Wert der in einer Karte zu einem bestimmten Punkt enthaltenen Information werde durch eine isolierte, von weiteren Angaben in der Karte getrennte Betrachtung erheb-lich beeinträchtigt,
auch wenn der Nutzer regelmäßig nicht alle in der Karte ent-haltenen Informationen benötige.
2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision gegen die Ver-neinung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (§
101 Abs.
1 und 3 [X.], §§
242, 259 BGB) und des Begehrens auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht (§
97 Abs.
2 [X.]) wirksam auf eine Verletzung des Rechts des 6
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-
6
-
[X.] an Datenbanken gemäß §§
87a
ff. [X.] begrenzt. Der Erfolg der Revi-sion hängt daher davon ab, ob der Beklagte dieses Recht des [X.] verletzt hat.
a) [X.] hat nach §
87b Abs.
1 Satz
1 [X.] das aus-schließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte nach Art oder Umfang wesentliche Teile im Sinne des §
87b Abs.
1 Satz
1 [X.] aus dem Kartenmaterial des [X.] übernommen und dieses vervielfältigt hat. Für das Revisionsverfahren ist
dies daher zu unterstellen. Daraus folgt, dass der Beklagte schuldhaft Rechte des [X.] verletzt hat, wenn die in Rede stehen-den Karten Datenbanken im Sinne des §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] sind.
Eine Datenbank ist nach §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf an-dere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder [X.] eine nach Art und
Umfang wesentliche Investition erfordert. Das [X.] hat -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kläger herausgegebenen Karten enthaltenen Daten eine nach Art und
Umfang wesentliche Investition erfordern. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des [X.] da-von auszugehen, dass eine solche wesentliche Investition erforderlich war und der Kläger diese getätigt hat.
b) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die Frage an, ob die übrigen Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne von §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] gegeben sind. Die Vorschrift setzt Art.
1 Abs.
2 der Richtlinie 9
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-
7
-
96/9/[X.] um und greift die [X.] nach Art.
7 Abs.
1 der Richt-linie auf (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2005 -
I
ZR
1/02, [X.], 940, 941 = [X.], 1538 -
Marktstudien). §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] ist deshalb richt-linienkonform auszulegen.
aa) Der Senat geht -
ebenso wie das Berufungsgericht
-
davon aus, dass eine topographische Landkarte eine Zusammenstellung von Daten enthält, die systematisch angeordnet sind. Nach dem Wortlaut der [X.]/[X.] kön-nen neben der Sammlung von Werken
auch Daten oder andere Elemente ge-schützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topographischen Ei-genschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten.
Diese sind im Rahmen der topographischen Landkarten auch [X.] angeordnet. Die Darstellung der dreidimensionalen Erdoberfläche orien-tiert sich -
wie das Berufungsgericht festgestellt hat
-
am so genannten deut-schen geographischen [X.]. Dabei handelt es sich um eine Hilfskon-struktion zur Bestimmung der absoluten Lage eines Einzelpunktes auf der drei-dimensionalen Erdoberfläche durch Projektion und Entzerrung auf ein zweidi-mensional
darstellbares Gitternetz. Jeder Punkt der Erdoberfläche entspricht somit einem Koordinatenpunkt des [X.] und kann über diese Koordina-ten auf der Karte aufgefunden werden. Über die Koordinaten des [X.] lässt sich daher für jeden Punkt des Ausschnitts der Erdoberfläche, der auf der Karte dargestellt ist, eine Einzelinformation über diesen Punkt der [X.] entnehmen.
bb) Als nicht abschließend geklärt anzusehen ist aber, welche Anforde-rungen an die Unabhängigkeit der Elemente nach Art.
1 Abs.
2 der Richtli-nie
96/9/[X.] zu stellen sind. Darauf bezieht sich die Vorlagefrage.
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8
-
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] liegt eine Sammlung von unabhängigen Elementen vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstleri-schen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. [X.], Urteil
vom 9.
November 2004
[X.]/02, [X.]. 2004, I

10549 = [X.], 254 Rn.
29
Fixtures-Fußballspielpläne
II).
(2) Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, ob die aus dem jeweiligen Kartenmaterial des [X.] übernommenen Daten, die die Beschaffenheit be-stimmter
Punkte der Erdoberfläche beschreiben, unabhängige Elemente im Sinne von Art.
1 Abs.
2 der Richtlinie
96/9/[X.] darstellen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Teilweise wird das Vorliegen unabhängiger Elemente abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass bei einer Landkarte die zusammengefügten [X.]en in der vorgenannten Art ineinander verschmolzen und hierdurch aufeinander bezogen seien. Dadurch erhalte die Landkarte ihren eigentlichen Informationswert, der weit über den Wert der punktuellen [X.] (vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
87a [X.] Rn.
17; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 2.
Aufl., §
87a [X.] Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
87a Rn.
10
[X.]; [X.],
CR
2014,
1, 2
f.; wohl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
87a [X.] Rn.
13). Dagegen wird von anderen angenommen, dass bereits die Information, was sich an einer bestimmten Geokoordinate befinde, ausreichend sei, um ihre Unabhängigkeit anzunehmen. So schließe die Möglichkeit, die [X.] auch in ihrer Kombination zu nutzen, deren einzelne [X.] nicht aus, sondern sei nur deren Folge (vgl. [X.], [X.], 225, 226
f.; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2006
17
O
633/05, juris Rn.
26
ff.; 15
16
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-
9
-
LG Leipzig, [X.]RS 2013, 2896; [X.]
in [X.]/[X.]
aaO §
87a [X.] Rn.
17, 105).
cc) Dabei hängt die Frage, ob bei topographischen Karten die Trennung der Daten vom topographischen Zusammenhang ihren Informationswert beein-trächtigt, davon ab, nach welchen Maßstäben dieser Wert zu bestimmen ist.
(1) Aus Sicht des Senats ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Min-derung des Werts der Information durch die Trennung dazu führt, dass die [X.] nicht mehr als unabhängige Elemente anzusehen sind. Der Gerichtshof der [X.] hat angenommen, dass die Daten einer einzelnen Begeg-nung einer Fußballmeisterschaft, die aus dem Datum, der Uhrzeit
und der Iden-tität der Mannschaften einer bestimmten
Begegnung bestehen, einen selbstän-digen Informationswert besitzen und daher unabhängige Elemente einer [X.]bank darstellen können, selbst wenn das Interesse an einer [X.] weitergehend in
der [X.] der einzelnen Begegnun-gen dieser Meisterschaft liegt ([X.], [X.], 254 Rn.
33 f.
Fixtures-Fußballspielpläne
II) und die Spielpläne deshalb weitere Informationen umfas-sen. Dem entsprechend hat der [X.] angenommen, dass die [X.], auf welchem Platz einer [X.] sich ein Musikstück befindet, für sich genommen einen Aussagegehalt hat, und es dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und Inhalte der [X.] insgesamt bedarf (vgl. [X.], Ur-teil vom 21.
Juli 2005
I
ZR
290/02, [X.]Z 164, 37, 42
[X.]). Hieraus ergibt sich, dass es der Qualifizierung einer Information als unabhängiges [X.] nicht entgegensteht, wenn dieses Element das Interesse des Nutzers der Datenbank
nicht vollständig, sondern nur teilweise befriedigt. Für den Streitfall würde dies bedeuten, dass die in einer topographischen Landkarte enthaltenen einzelnen Daten, etwa die Information, ob es in einer bestimmten Ortschaft eine [X.] gibt oder diese Ortschaft an einem Fluss liegt, einen selbständigen [X.]swert haben können, selbst wenn das Interesse des Nutzers der Karte 18
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-
sich auf weitere Informationen beziehen wird, wie zum Beispiel die Entfernung zum eigenen Standort und die Art der von dort zum Zielort führenden Verkehrs-verbindungen oder etwa die Lage der Ortschaft,
in der sich die [X.] befindet. Deshalb kommt es aus Sicht des Senats darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Wertes eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung schon dann zu
verneinen ist, wenn das Element noch über einen Informationswert verfügt, oder
ob in die Beurteilung der Beeinträchtigung des Informationswerts des Elements nach der Trennung die Zweckbestimmung der jeweiligen Samm-lung und das
sich daraus ergebende typische
Nutzerverhalten
einzubeziehen sind.
Ist Ersteres der Fall, wären die Elemente
einer topographischen Landkar-te unabhängig, weil die mit jedem Koordinatenpunkt auf der Karte verbundene Information auch nach der Trennung erhalten bleibt. Ist dagegen Letzteres ent-scheidend, wären die Elemente einer topographischen Landkarte nicht unab-hängig.
(2) Eine topographische Landkarte zeichnet sich dadurch aus, dass sie in [X.] und symbolisierender Weise topographische Informationen in leicht wahrnehmbarer Form darstellt und auf diese Weise nicht nur die [X.] Belegenheit dieser Informationen für sich genommen, sondern in ihrem räumlichen Kontext zu anderen dargestellten Informationen sichtbar macht. Durch diese Art der Darstellung hat der Nutzer die Möglichkeit, sich räumlich in Bezug auf seinen Standort und ein mögliches Ziel zu orientieren und eine Ver-änderung seines Standortes zu planen und durchzuführen. Zwar ist es auch möglich, einer Landkarte bestimmte Einzelinformationen wie zum Beispiel alle in dem betreffenden Gebiet liegenden [X.]n oder Orte und damit Elemente mit einem selbständigen Informationswert zu entnehmen. Dazu ist es jedoch erforderlich, die Landkarte vollständig nach den entsprechenden Symbolen ab-zusuchen. Dies entspricht im Normalfall nicht der zweckentsprechenden Nut-20
21
-
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-
zung einer Landkarte als eines
spezifisch auf die generalisierende und leicht lesbare Abbildung topographischer Informationen in ihrem räumlichen Kontext zueinander zugeschnittenen
Mediums. Anders als ein Verzeichnis über das Vorhandensein bestimmter Informationen, etwa aller [X.]n eines Landkrei-ses,
dient eine topographische Landkarte in ihrer zweckentsprechenden An-wendung nicht allein der Vermittlung der Kenntnis über eine einzelne Informati-on, wie des Vorhandenseins einer
[X.]
in einem Ort, sondern sie ermöglicht dem Nutzer bestimmungsgemäß
eine
umfassende Orientierung über das dar-gestellte
Gebiet.
Für die Berücksichtigung
der auf eine Gesamtdarstellung, also auf den Zusammenhang der einzelnen Elemente bezogenen
Zweckbestimmung des jeweiligen Mediums bei der Bestimmung des Werts eines Elements in inhaltli-cher Hinsicht nach der Trennung spricht
auch
Erwägungsgrund
17 der [X.]/[X.]. Danach fällt die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematogra-phischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche nicht in den An-wendungsbereich der [X.]/[X.]. Hierdurch sollen solche Teile vom Schutz als Datenbank ausgenommen werden, bei denen die einzelnen Teile ihre Aussage erst im Zusammenhang mit dem Ganzen erhalten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
87a [X.] Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.], [X.]´scher Online-Kommentar [X.], Stand: 1.
September 2013, §
87a Rn.
10). Die einzelnen Elemente eines audiovisuellen, kinematographi-schen, literarischen oder musikalischen Werkes erhalten ihren Wert auch durch die Reihenfolge ihrer Anordnung. Werden sie aus dem Werk herausgelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt. Diese Maßstäbe sind nach Ansicht des Senats auf eine

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12
-

topographische Landkarte übertragbar, in der die Einzelinformationen in einer bestimmten Reihenfolge zueinander angeordnet und aufeinander bezogen sind. Werden sie aus diesem Gesamtgefüge gelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt.

Büscher
Pokrant
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG
München I, Entscheidung vom 20.09.2012 -
7 O 18006/07 -

O[X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
29 [X.] -

Meta

I ZR 138/13

18.09.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. I ZR 138/13 (REWIS RS 2014, 2829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2829

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 138/13

I ZR 58/14

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