Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2000, Az. V ZR 487/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 482

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. November 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]. 237 § 2; [X.] Art. 22;[X.] § 8; ZPO § 270 Abs. 3a) [X.]. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentü-mer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über [X.] des [X.] Berechtigten wie gegen den nach dem Vermö-genszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.b) Die Beteiligung ehemaligen [X.] an einem Nachlaß, zu dem zur [X.] genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 Ei-nigVtr in das Eigentum der [X.] übergegangen; dies gilt auch, wenn solcheGrundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der [X.] am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ [X.]. 3 ZPO) erfolgt ist.[X.], [X.]. v. 17. November 2000 - [X.] - [X.] LG Leipzig- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. November 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 1999 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Im Grundbuch von [X.]ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Ei-gentümerin des Grundstücks Flurstück 2723 b ([X.]-W. -Straße 14) ein-getragen. Miterben waren unter anderem [X.]und [X.]M. Sch. (Erblasser). Aufgrund unzutreffender Fiskuserbscheine wurdenach den Erblassern jeweils Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Kommu-nale Wohnungsverwaltung [X.]bzw. Gebäudewirtschaft [X.] als Teil ei-ner ungeteilten Erbengemeinschaft vermerkt. Mit der am 30. September 1998beim [X.] eingegangenen, später zugestellten Klage verlangt die Klä-gerin von der beklagten [X.] (Beklagte) die Zustim-mung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sie und noch unbekannte [X.], jeweils in Erbengemeinschaft nach den Erblassern, in das [X.] werden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die- 3 -Beklagte die Wiederherstellung des [X.]eils des [X.]s. Die Klägerin istin der Revisionsinstanz nicht vertreten.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin Erbin nach [X.] geworden ist. Ihr Eigentum habe sie nicht mit Ablauf des 30. Sep-tember 1998 verloren. Denn es habe ihr freigestanden, wahlweise die [X.], die nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag die Buchposition erworben habe,fristwahrend in Anspruch zu nehmen. Die Frist sei nach § 270 Abs. 3 ZPO ge-wahrt, denn die Zustellung der Klage sei demnächst erfolgt.Dies hält den Angriffen der Revision stand.II.Die Revision nimmt die tatsächlichen Feststellungen zu den Erbgängenhin. [X.] bestehen gegen die Bejahung der Erbenstellung derKlägerin und deren Berechtigung, den Berichtigungsanspruch auch für die un-bekannten Miterben geltend zu machen (§ 2039 BGB; vgl. Senat [X.]Z 44,367), keine Bedenken.[X.] -Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung als Beteiligte der Erbengemein-schaft, der das Grundstück gehört, nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ver-loren. Denn sie hat, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, die [X.] (nachstehend zu 1) rechtzeitig (nachstehend zu 2) in Anspruch ge-nommen. Damit ist zugleich das Berufungsurteil in der Sache zu [X.] die Revision zurückzuweisen.1. a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin nicht ge-halten, die Stadt L. als die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] Verfü-gungsberechtigte auf Zustimmung gemäß § 894 BGB zu verklagen. Art. 237§ 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ordnet an, daß die nach den Vorschriften über [X.] des [X.] berechtigte juristische Person des öffentlichenoder des Privatrechts das Eigentum erwirbt, wenn vor dem 3. Oktober 1990Volkseigentum zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen war, und die Eintra-gung bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängigeKlage des wirklichen Eigentümers angegriffen worden ist. Richtiger Beklagterist danach der durch die [X.] ausgewiesene Inhaber [X.] (Senat [X.]Z 132, 245, 250), das Erstarken seiner Position [X.] wird durch die rechtzeitige Klage verhindert. Art. 237 § 2 Abs. 2Satz 2 EGBGB fügt dem hinzu, daß die Klage, wenn ein Zuordnungsbescheidnoch nicht ergangen ist, auch gegen den Verfügungsberechtigten gerichtetwerden kann. Dies nimmt dem Eigentümer, der sein Recht wahren will, die mitder richtigen Beurteilung der Zuordnung verbundenen Schwierigkeiten und Ri-siken ab und erlaubt es ihm, statt auf den Inhaber der Buchposition auf dengemäß § 8 [X.] ausgewiesenen Verfügungsberechtigten zuzugreifen. Nachdem Wortlaut der Vorschrift, der eindeutig den vorangehenden Satz 1 ergänzt,- 5 -nicht aber abändert, und nach ihrem Sinn ist eine Auslegung, die die [X.] vor Erlaß des Zuordnungsbescheides auf den Verfügungsberechtig-ten beschränkt, nicht möglich. § 8 [X.] greift in die Rechtsstellung des [X.] nicht ein; dies verbietet sich schon deshalb, weil er mitdemjenigen, der nach dem [X.] Eigentümer geworden ist, iden-tisch sein kann. Die mit der Buchposition des Zuordnungsberechtigten verbun-dene Befugnis, diese durch Zustimmung nach § 894 BGB zu räumen, wird [X.] selbst getrennt und einem anderen, dem Verfügungsbe-rechtigten, zugewiesen.Allerdings beseitigt die erfolgreiche Klage gegen den Zuordnungsbe-rechtigten nicht das der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehende for-melle Hindernis des § 39 Abs. 1 GBO (Voreintragung des Betroffenen). [X.] kann der Eigentümer indessen durch einen entsprechenden [X.] ersetzen. Denn der Buchberechtigte ist dem Eigentümer [X.] auf § 895 BGB verpflichtet, das [X.] mit dem [X.] Feststellung seiner Inhaberschaft an der Buchposition zu betreiben. [X.] beantragte Bescheid, ist § 39 GBO nicht anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 3GBBerG). Ergeht er nicht, bleibt der Weg über § 995 BGB oder §§ 14, 22 GBO.Zu Unrecht meint die Revision, die Inanspruchnahme des [X.] sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Nimmt [X.] nicht den wahren, sondern den nur vermeintlich Zuordnungsbe-rechtigten in Anspruch, so kann er mit der Klage allerdings die gesetzliche Fristnicht wahren. Diesen Nachteil verknüpft das Gesetz aber auch sonst mit [X.] gegen die falsche Person (z.B. keine Unterbrechung der Verjährung [X.] des falschen Schuldners: [X.]Z 80, 222, 226). Wird das- 6 -Grundstück einer von dem wahren Eigentümer nicht verklagten juristischenPerson durch Bescheid zugeordnet, kann diese unter Berufung auf den Erwerbnach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ihrerseits die Berichtigung des Grundbuchsbetreiben. Sie muß dann ihr Eigentum nachweisen, denn der Zuordnungsbe-scheid bindet private Dritte regelmäßig nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 5 [X.]). [X.] ist von dem Eigentümer, der von der Möglichkeit des Art. 237 § 2 Abs. 2Satz 2 EGBGB, den Verfügungsberechtigten zu verklagen, keinen Gebrauchmacht, hinzunehmen.b) Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß nach Art. 22[X.] die Beklagte, nicht dagegen die Stadt L. , die [X.] hat. Art. 22 Abs. 4 [X.], wonach das zur Wohnungsversorgung ge-nutzte oder bestimmte volkseigene Vermögen in das Eigentum der [X.]nübergegangen ist, findet grundsätzlich auf die Beteiligung an einer [X.] keine Anwendung. Die gesamthänderische Beteiligung an einemNachlaß ist, auch wenn zu diesem wohnungswirtschaftlich genutzte [X.] zählen, kein der Wohnungsversorgung dienender [X.]. Der Beteiligte verfügt über keinen Anteil an dem der Wohnungsversor-gung dienenden Grundstück, auch mit Zustimmung der übrigen [X.] er über einen solchen "Anteil" nicht verfügen ([X.], 21, 27). Die un-geteilte Gesamtberechtigung ([X.], 126, 128; 61, 76, 78) am Nachlaß ver-mittelt ihm keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen [X.]. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache [X.], und wirkt sich unter anderem dahin aus, daß die jederzeit mögliche [X.] anderer Beteiligter odereines Dritten führen kann (§ 2042, §§ 2046 ff BGB). Während des [X.] [X.] hat die ungeteilte Gesamtberechtigung zur Folge, daß die- 7 -Verwaltung des Vermögens den Erben gemeinschaftlich zusteht (§ 2038 BGB).Eine Mehrzahl der Beteiligten kann, wenn dies im Rahmen der ordnungsgemä-ßen Verwaltung verbleibt und sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenste-hen, eine privatnützige Wirtschaftsführung beschließen (§§ 2038 Abs. 2, 745Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit wohnungswirtschaftliche Zwecke der [X.]durchkreuzen. Dies liegt außerhalb des [X.] des Art. 22 Abs. 4[X.].Mithin ist die Buchposition nach der allgemeinen Vorschrift über die [X.] (Art. 22 Abs. 1 [X.]) in die [X.] der Beklagten übergegangen. Ein etwaiger gesetzlicher Erwerb der[X.] aufgrund des dort in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und [X.] (vgl. [X.]/[X.], Einigungsvertrag, Art. 22 Rdn. 6) i.V.m. § 2des [X.] würde an den gleichen Gründen scheitern,wie der [X.] nach Art. 22 Abs. 3 [X.].2. Die Klägerin hat die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gewahrt,denn die am letzten [X.] eingereichte Klage wurde der Beklagten,worüber unter den Parteien kein Streit besteht, "demnächst" im Sinne des§ 270 Abs. 3 ZPO zugestellt. Die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage, andie Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den Fortbestand des Eigentums knüpft, wurdemithin auf den 30. September 1998 zurückverlegt.a) § 270 Abs. 3 ZPO ist, entgegen der Auffassung der Revision, die [X.] eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für denkbar hält, diesaber auch verneint, unmittelbar einschlägig. Die Vorschrift hat [X.] wie, worauf es hier ankommt, Fristen des materiellen Rechts zum- 8 -Gegenstand. Erforderlich ist, daß die Zustellung von Amts wegen zu erfolgenhat; denn das Gesetz will den Begünstigten nur vor von ihm nicht zu vertreten-de Verzögerungen des Amtsverfahrens schützen. Diese Voraussetzung ist beider Klageerhebung gegeben (§ 270 Abs. 1 und 2 ZPO). Weiter setzt § [X.]. 3 ZPO voraus, daß die Inanspruchnahme des Gerichts die einzige [X.] des Berechtigten ist, die Frist zu wahren (vgl. demgegenüber etwa [X.] im Falle des § 801 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt esnicht deshalb, weil Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB dem Eigentümer auch die [X.] eröffnet, sein Recht durch Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs indas Grundbuch zu wahren. Diese Möglichkeit stellt keine, allein vom [X.] Berechtigten abhängige, Alternative dar. Das Gesetz verlangt vielmehrzusätzlich die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des nach § 8[X.] Verfügungsberechtigten, die im [X.] nur durch Inanspruch-nahme gerichtlicher Hilfe ersetzt werden kann. Beschränkt ist die [X.] § 270 Abs. 3 ZPO auf die Fälle, in denen die Einhaltung der Frist ein Rechtwahren, nicht etwa, wie durch die Auslösung von Verzugsfolgen (vgl. § 284Abs. 1 Satz 2 BGB), in seinen Wirkungen erweitern soll. Hierzu zählt die inArt. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Klageerhebung. Die Umstände, dieden [X.] für den Fall des § 1933 BGB, auf den die Revision [X.] nimmt, bewogen haben, die Wirkungen des § 270 Abs. 3 ZPO zu vernei-nen ([X.]Z 111, 329, 333), sind besonderer, auch durch die Gesetzesge-schichte bedingter Art und hier nicht verwertbar. Der weitere Hinweis auf § 262ZPO, der eine abschließende Regelung enthalte, geht fehl. In den Fällen des§ 262 ZPO können die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeitgemäß § 270 Abs. 3 ZPO zurückverlagert werden. Eine die Wirkung des § [X.]. 3 ZPO ausschließende Deutung des Tatbestandsmerkmals "rechtshängig"in Art. 237 § 2 EGBGB ist danach nicht [X.] 9 -b) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, das [X.] stelle dem Eigentümer ausschließlich die Möglichkeit der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach §§ 233 bis 238 ZPO zur Verfügung, die indes-sen auf den Grundtatbestand des Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB (unzutreffenderEigentumseintrag außerhalb des Falles des [X.]) beschränkt sei.Die Vorschriften der §§ 233 bis 238 ZPO wären ohne besondere Anordnung imBereich des Art. 237 § 2 EGBGB nicht anwendbar gewesen; denn sie habenausschließlich die Versäumung prozessualer Fristen zum Gegenstand. [X.] war es erforderlich, sie durch Art. 232 § 1 Abs. 1 Satz 4 EGBGB einzube-ziehen. Zum Anwendungsbereich des § 270 Abs. 3 ZPO trifft diese Vorschriftkeine Bestimmung. Sie greift vielmehr erst dann ein, wenn der für alle [X.] des Art. 237 § 2 EGBGB geltende § 270 Abs. 3 ZPO nicht zur [X.] Frist führt. Ob die erforderlich werdende Wiedereinsetzung in den [X.] dann auf den Fall des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB beschränkt ist oder obdie fehlende Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 4 in Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift aufeinem Versehen beruht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.[X.]Tropf [X.][X.]Gaier

Meta

V ZR 487/99

17.11.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2000, Az. V ZR 487/99 (REWIS RS 2000, 482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 482

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