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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:071020B6STR290.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 290/20
vom
7. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 7.
Oktober 2020 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
April 2020 werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer
haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Über die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] hinaus bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
R.
A.
:
Das Landgericht
hat sich namentlich aufgrund der vorhandenen Urkunden so-wie der von ihm als glaubhaft erachteten Aussagen des [X.] und [X.] die Überzeugung verschafft, dass weder ein Ablösungsver-trag zu einem Preis von 12.000
Euro mit anschließender Stundungsvereinba-rung noch eine nachträgliche mündliche Vereinbarung über die Ablösung fest eingebauten Inventars geschlossen worden ist. Die Revision vermag mit ihren hiervon abweichenden Wertungen keine relevanten Lücken in der Beweiswür-digung aufzudecken.
Auch gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne von § 253
Abs.
1 StGB in Form einer konkreten Vermögensgefährdung ist rechtlich nichts -
3
-
zu erinnern (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 1987
4 StR 216/87, [X.]St 34, 394, 395
f.; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
253 Rn.
25 mwN).
Der erforderliche zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten
in Bezug auf den fehlenden Rechtsgrund für die Erlangung des beabsichtigten [X.]
(vgl. dazu [X.]/[X.], aaO Rn.
33 mwN) ergibt sich betreffend die Kaution schon daraus, dass der Nebenkläger nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen
die diesbezügliche Forderung
dem Angeklagten
be-wusst
das Landgericht
die von der Revision angeführten, im Urteil ausführlich darge-legten Äußerungen insbesondere des Angeklagten
gegenüber verschiedenen Personen nicht aus dem Blick verloren. Sollte der Angeklagte auf der Grundla-ge des festgestellten Sachverhalts gemeint haben, er könne vom Nebenkläger
die geforderte Summe verlangen, so hätte er sich keinen von der Rechtsord-nung anerkannten Anspruch vorgestellt.
[X.]
Schneider
König
Tiemann
von Schmettau
Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.04.2020 -
1084 Js 11903/17 KLs
Meta
07.10.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. 6 StR 290/20 (REWIS RS 2020, 10837)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 10837
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