Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2014, Az. 27 W (pat) 501/14

27. Senat | REWIS RS 2014, 2213

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "dirndl.com (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 058 422.5

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 14. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] sowie der Richter [X.] und Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder hat am 12. November 2012 beim [X.] [X.] beantragt, die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

Abbildung

2

für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 39 und 41 in das Marken- register einzutragen.

3

Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung nach Beanstandung durch [X.]uss vom 22. Oktober 2013 teilweise zurückgewiesen, nämlich bezogen auf die Waren bzw. Dienstleistungen

4

(25) Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

5

(35) Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das [X.] und/oder mittels Teleshoppingssendungen, sowie online-und/oder Katalogversandhandel in den Bereichen: Bekleidungsartikel, Schuhe, Textilwaren, Kopfbedeckungen.

6

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als [X.]adresse verstünden, die auf eine [X.]präsenz für Dirndl-/ und Trachtenausstattung und nicht auf die betriebliche Herkunft eines bestimmten Unternehmens hinweise.

7

Ein betrieblicher Herkunftshinweis ergebe sich auch nicht aus der grafischen Gestaltung der angemeldeten Marke. Die bildliche Darstellung unterstreiche mit der Umrahmung und der als Qualitätshinweis dienenden [X.]ndarstellung lediglich die inhaltliche Aussage. Sie verfüge nicht über fantasievollen Überschuss, sondern erschöpfe sich auch unter Einbeziehung der Kleinschreibung und [X.] in einer werbeüblichen Darstellung.

8

Angesichts des eindeutig beschreibenden [X.] bestehe ferner ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

9

In seiner gegen diesen [X.]uss gerichteten Beschwerde führt der Anmelder ein, dass Gegenstand der Prüfung von Eintragungshindernissen das angemeldete Zeichen in der Gesamtheit sei. Die angemeldete [X.] bestehe aus vielen willkürlich kombinierten Gestaltungselementen und beschränke sich nicht auf eine rein beschreibende Sachangabe. Das Vorliegen einer werbeüblichen Gestaltung sei eine bloße Behauptung. Die Marke müsse auch nicht über „fantasievollen Überschuss“ verfügen. Das angesprochene Publikum nehme das angemeldete Zeichen nicht lediglich als waren- bzw. dienstleistungsbeschreibenden Angabe wahr.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angegriffenen [X.]uss aufzuheben.

II.

Über die Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdienlichkeit veranlasst (§ 69 [X.]).

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht bezogen auf die streitbefangenen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 [X.] entgegen.

Wie der Anmelder zu Recht annimmt und auch die Markenstelle nicht verkannt hat, die Prüfung der Marke im Eintragungsverfahren auf das angemeldete Zeichen als solches und nicht lediglich auf einzelne Bestandteile des Zeichens zu beziehen (s. § 37 Abs. 1 [X.]; [X.], 710 Rn. 20 – VISAGE).

Wenngleich auch jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden, entbehrt das angemeldete Zeichen der erforderlichen (konkreten) Eignung, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Mittel zur Unterscheidung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen zu werden.

Das Wortelement des Zeichens ist nach Art eines Domainnamens einer [X.]adresse aufgebaut und umfasst die Bestandteile "dirndl" und „.com“. Dabei benennt die allenfalls als [X.] geeignete [X.] „dirndl“ erkennbar ein baierisches und [X.] Trachtenkleid und bezeichnet als solches die Art der beanspruchten Bekleidungsartikel einschließlich den Verwendungszusammenhang von Zubehörartikeln wie Schuhen und Kopfbedeckungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Tracht bilden können.

Damit weist der Wortbestandteil, wie auch der Anmelder in der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel zieht, für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug auf. Er beschränkt sich nämlich darauf mitzuteilen, dass diese besagten Artikel über [X.] bezogen werden können bzw. die Dienstleistungen den Online-Vertrieb derartiger Waren zum Gegenstand haben.

Die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als individueller betrieblicher Herkunftshinweis ergibt sich nicht daraus, dass eine [X.]adresse nur einmal vergeben wird. Eine derartige Adresse, die lediglich aus einer gattungsmäßig beschreibenden [X.] – wie hier "dirndl“ – und der Top-Level- Domain "com" besteht, weist nicht auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin, sondern bringt zum Ausdruck, dass unter der betreffenden [X.]-Adresse ein Überblick über das auf dem Markt befindliche Dirndl-Angebot zu erhalten ist. Diese sog. generischen Domain-Namen sind daher in der Regel nicht geeignet, die Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu identifizieren (vgl. aus der umfangreichen Rspr. [X.], Entsch. v. 12.12.2013, [X.]/13 P – [X.]; [X.], [X.]. v. 18. Januar 2012, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; m.w.[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 134).

Die Bildwirkung der angemeldeten Marke beschränkt sich auf eine werbeübliche Darstellung, die das in diesem Zusammenhang an akzentuierte und dekorative Darstellungen gewöhnte Publikum lediglich als Mittel zur Hervorhebung einer Sachangabe wahrnimmt. Einfache grafische Gestaltungen können eine fehlende Unterscheidungskraft des [X.] grundsätzlich nicht aufwiegen (vgl.

Die Schreibweise des [X.], insbesondere die Kleinschreibung entspricht dem Wesen des Zeichens als Domainname. Die Umrahmung dient typischerweise der Hervorhebung von Angaben, gerade auch von sachbezogenen oder werbenden Aussagen (vgl. die Fallgestaltungen [X.], 569 – [X.]; GRUR 2014, 376 – grillmeister). Nichts anderes gilt für die grafische Variante einer zweifachen Umrahmung. [X.] sind einfache und klassische Gestaltungsmittel mit anpreisender oder dekorativer Zweckbestimmung (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Januar 2002 – 30 W (pat) 28/01), die gerade im Zusammenhang elektronischer Angebote vielfach als Mittel zur Bewertung oder Sympathiebekundung eingesetzt werden (etwa bei [X.] oder [X.]). Der hier oberhalb des i-Punktes aufgenommene fünfzackige Stern hat gerade im Hinblick auf seine geringe Größe und unauffällige Anordnung eine dem Wortbestandteil zu- und nachgeordnete Bedeutung. Eine eigenständig kennzeichnende Funktion kommt ihm nicht zu. Auch die Kombination der einfachen Elemente, die keinen unüblichen Effekt, insbesondere durch Zusammenwirken der Elemente, hervorbringt, ändert an der Wahrnehmung der Grafik als übliches Mittel der Wiedergabe von Werbeaussagen nichts.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ob auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur Anwendung kommt, kann dahingestellt bleiben.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil die Entscheidung über den Einzelfall anerkannten rechtlichen Grundlagen beruht, vgl. § 83 Abs. 2 [X.].

Meta

27 W (pat) 501/14

14.10.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2014, Az. 27 W (pat) 501/14 (REWIS RS 2014, 2213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2213

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Wird zitiert von

29 W (pat) 20/17

Zitiert

29 W (pat) 525/10

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