Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 3/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7803

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Gegenstand

Mietrechtsstreit: Inhaltsanforderungen die Urteilsgründe eines der Revision unterliegenden Berufungsurteils; Voraussetzungen für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete


Leitsatz

1. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10. Februar 2004, VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 62 und vom 21. September 2016, VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29. März 2007, I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rn. 5 und vom 21. September 2016, VIII ZR 188/15, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2017, VI ZR 501/16, juris Rn. 7).

2. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn. 12 f.; vom 12. November 2014, VIII ZR 112/14, NZM 2015, 129 Rn. 11 und vom 6. Mai 2015, VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; jeweils mwN). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. September 2009, VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010, VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40 und Senatsbeschluss vom 25. April 2017, VIII ZR 237/16, juris Rn. 5).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Kläger. Die Parteien streiten über die Nachforderung von Nebenkosten für die [X.] und 2014. [X.] vom 15. November 2014 endet mit einer Nachforderung zugunsten der Kläger in Höhe von 1.128,87 €. Die Abrechnung für das [X.] ist ausweislich der Akten am 3. Dezember 2015 erfolgt und weist eine Nachforderung der Kläger in Höhe von 838,81 € aus.

2

Der auf Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Amtsgericht, wie sich aus dessen bei den Akten befindlichem Urteil ergibt, stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger erstreben mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

[X.]ie Revision hat Erfolg.

I.

4

[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

5

[X.]ie aus sieben Seiten bestehenden Nebenkostenabrechnungen genügten entgegen der [X.]uffassung des [X.]mtsgerichts nicht den Mindestanforderungen an eine zweckmäßige, rechnerisch und gedanklich übersichtliche und nachprüfbare Form. Zwar könne sich ein erfahrener Mietrichter denken, wie die [X.]brechnung gemeint sei und gelange dann jedenfalls zu rechnerisch nachvollziehbaren Ergebnissen. Für den durchschnittlichen Mieter sei die gewählte [X.]rt der [X.]brechnung, die auf der ersten Seite fünfzehn Kostenpositionen aufliste und addiere, auf ihrer Rückseite dann die Nummern dieser Positionen vier mit [X.] bis [X.] bezeichneten Rubriken zuordne, ohne dabei die Kostenpositionen selbst nochmals zu beschreiben, und schließlich auf der Folgeseite die [X.] nicht mit [X.] bis [X.], sondern mit den [X.] 1 bis 4 kennzeichne, aus sich heraus aber nicht verständlich und nachvollziehbar. [X.]ie [X.]brechnung sei unnötig kompliziert gestaltet, wobei sich die Kläger innerhalb der [X.]brechnung nicht einmal an ihre eigene Gliederung hielten. So werde die unter der Rubrik "Umlageverfahren" bezeichnete Position [X.], deren Zusammensetzung sich nur durch [X.] auf die erste Seite ergebe, auf der dritten Seite schlicht als "1) Betriebskosten" bezeichnet. Wolle man die Gesamtkosten dieser nur als Unterposition anzusehenden Betriebskosten erfahren, müsse man wiederum zurückblättern. Viel unübersichtlicher könne man eine solche [X.]ufstellung nicht gestalten. Im Übrigen werde auch nicht erläutert, weshalb die Position 14 auf der ersten Seite nicht - wie die davor aufgelisteten Positionen - nach Wohnfläche, sondern nach Wohneinheiten umgelegt werde.

II.

6

[X.]ie Revision der Kläger ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende [X.]arstellung der Urteilsgründe vermissen lässt.

7

1. Zwar kann nach § 540 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in einem Berufungsurteil der Tatbestand (§ 313 [X.]bs. 1 Nr. 5, [X.]bs. 2 ZPO) durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaigen Bezugnahme auf Schriftsätze vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. [X.]iese Mindestvoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung aber für den Inhalt eines Berufungsurteils nicht entbehrlich. [X.]ies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der [X.]bfassung von Berufungsurteilen deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen ([X.], Urteile vom 10. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 60, 61; vom 4. Mai 2011 - [X.], [X.] 2011, 1079 unter 1; vom 21. September 2016 - [X.]/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5; jeweils mwN). Es ist nicht [X.]ufgabe des [X.], den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um anschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist ([X.], Urteile vom 30. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 216, 218; vom 29. März 2007 - [X.], NJW 2007, 2334 Rn. 5; vom 4. Mai 2011 - [X.], aaO; vom 21. September 2016 - [X.]/15, aaO; vom 21. Februar 2017 - [X.], juris Rn. 6; jeweils mwN).

8

a) Unterliegt das Berufungsurteil der Revision, müssen sich daher die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann ([X.], Urteile vom 10. Februar 2004 - [X.], aaO S. 62; vom 21. September 2016 - [X.]/15, aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - [X.], aaO). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben ([X.], Urteile vom 29. März 2007 - [X.], aaO; vom 21. September 2016 - [X.]/15, aaO; vom 21. Februar 2017 - [X.], aaO; vom 30. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 7).

9

b) Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden [X.]arstellungen, leidet es an einem von [X.]mts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel; das Revisionsgericht hat das Urteil in einem solchen Fall grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ([X.], Urteile vom 30. September 2003 - [X.], aaO S. 220; vom 16. März 2005 - [X.], [X.], 143 unter I; vom 11. Oktober 2012 - [X.], [X.], 3569 Rn. 6 und 8; vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, NJW 2015, 3309 Rn. 8; vom 21. Februar 2017 - [X.], aaO; jeweils mwN).

2. Wie die Revision zu Recht geltend macht, wird das angefochtene Urteil den beschriebenen Erfordernissen nicht gerecht. Nachdem das Berufungsgericht die Revision selbst zugelassen hat, lagen die Voraussetzungen für ein [X.]bsehen von der von § 540 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit [X.]arstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen nicht vor.

a) [X.]em Berufungsurteil lassen sich bereits die in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entnehmen. Es lässt die erforderliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des [X.]mtsgerichts vermissen und enthält auch - von rudimentären [X.]ngaben und einer vereinzelten Bezugnahme abgesehen - weder eine eigenständige Wiedergabe der von der Vorinstanz zugrunde gelegten Tatsachengrundlage noch der von den Klägern dort gestellten [X.]nträge. [X.]em Urteil des Berufungsgerichts ist nur zu entnehmen, dass sich die Parteien um Nachforderungen aus zwei Nebenkostenabrechnungen für die [X.]brechnungsperioden 2013 und 2014 streiten. [X.]abei ergeben sich - und dies auch nur aufgrund einer konkreten Bezugnahme auf die einschlägigen [X.]ktenseiten - nur hinsichtlich der ersten [X.]brechnung deren Bezug (Wohnraummietverhältnis), Inhalt und Erstellungsdatum sowie die Höhe der dort ausgewiesenen Nachforderung. Bezüglich der zweiten [X.]brechnung fehlt es an einem solchen Verweis auf den [X.]kteninhalt. Es ist daher nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsverhältnis und in welcher Höhe diesbezüglich eine Forderung von den Klägern geltend gemacht wird. [X.]ie fehlenden [X.]ngaben, insbesondere der Inhalt der zweiten [X.]brechnung und die Höhe der von den Klägern verfolgten Gesamtforderung, lassen sich auch nicht hinreichend deutlich aus den übrigen Urteilsgründen erschließen oder zumindest sinngemäß entnehmen (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 16. März 2005 - [X.], aaO; vom 11. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 6; vom 21. Februar 2017 - [X.], aaO Rn. 10). Es ist lediglich aufgeführt, dass das [X.]mtsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, wobei weder die in erster Instanz gestellten Klageanträge aufgeführt noch die Höhe der vom [X.]mtsgericht ausgesprochenen Verurteilung offengelegt werden.

b) Weiter fehlt es an der Wiedergabe des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien. [X.]em Berufungsurteil lässt sich zwar entnehmen, dass der in erster Instanz vollumfänglich unterlegene Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. [X.]us der Entscheidungsformel des Berufungsurteils erschließt sich auch noch sinngemäß, dass die Kläger in vollem Umfang die Zurückweisung der Berufung beantragt haben. [X.]us dem Urteil des Berufungsgerichts ergeben sich aber weder - auch nicht sinngemäß - die [X.] des Beklagten noch die Entgegnung der Kläger hierauf. [X.]amit fehlt es in jeder Hinsicht an einer ausreichenden [X.]arstellung des Streitgegenstands und seiner tatsächlichen Grundlagen.

III.

[X.]a dem Berufungsurteil somit die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage fehlt, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei macht der Senat von den Möglichkeiten des § 563 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO und des § 21 [X.]bs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

[X.]ie im Berufungsurteil konkret in Bezug genommene [X.]brechnung für das [X.] genügt entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgerichts den formellen [X.]nforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung. Entsprechendes gilt für die ausweislich der [X.]ktenlage nach gleichem Muster - allerdings fehlt in den [X.]kten die dieser [X.]brechnung beigefügte Heizkostenabrechnung - erstellte dreiseitige Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014. [X.]as Berufungsgericht hat die vom Senat zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 [X.]bs. 3 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze außer [X.]cht gelassen und dadurch die an eine solche [X.]brechnung zu stellenden [X.]nforderungen bei weitem überspannt.

1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen [X.]nforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und [X.]usgaben enthält (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 6. Mai 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; vom 20. Januar 2016 - [X.], NJW 2016, 866 Rn. 9). [X.]abei sind keine zu hohen [X.]nforderungen zu stellen (Senatsurteile vom 15. Februar 2012 - [X.], [X.], 278 Rn. 24; vom 22. Oktober 2014 - [X.], NJW 2015, 51 Rn. 13 mwN; vom 20. Januar 2016 - [X.], aaO Rn. 13). Entscheidend ist allein, ob es die [X.]ngaben in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden [X.]nteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - [X.], aaO Rn. 12 f.; vom 12. November 2014 - [X.], [X.], 129 Rn. 11; vom 6. Mai 2015 - [X.], aaO; jeweils mwN). Soweit keine besonderen [X.]breden getroffen sind, sind daher in die [X.]brechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die [X.]ngabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des [X.]nteils des Mieters und der [X.]bzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - [X.], aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2016 - [X.], aaO Rn. 10; jeweils mwN).

2. [X.]iesen [X.]nforderungen werden die Betriebskostenabrechnungen der Kläger für die [X.] und 2014 nach [X.]ktenlage gerecht. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der [X.]brechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteile vom 16. September 2009 - [X.], [X.], 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010 - [X.], NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. [X.]pril 2017 - [X.], juris Rn. 5). [X.]iese [X.]nforderungen erfüllt die von den Klägern gewählte Vorgehensweise. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, um die auf der dritten Seite der [X.]brechnung auf ihn entfallenden Kostenanteile nachzuvollziehen, auf die beiden vorhergehenden Seiten zurückblättern und die auf drei Seiten enthaltenen [X.]ngaben gedanklich zusammenführen muss. [X.]enn die Zusammenhänge erschließen sich bei verständigem Lesen ohne Weiteres auch einem Laien. [X.]uf der ersten Seite werden fünfzehn genau bezeichnete Kostenpositionen mit den darauf jeweils für das gesamte [X.]nwesen jährlich entfallenden Beträgen aufgelistet. [X.]iese Kostenpositionen werden dann auf der Folgeseite unter [X.]ngabe der auf der ersten Seite verwendeten Bezifferung einer von vier genannten [X.] ([X.]: Wohnfläche/Nutzfläche; B: [X.] nach [X.]; C: Laden- bzw. Wohneinheiten; [X.]: Einzelabrechnung [X.]) zugeordnet, wobei anschließend mit [X.]usnahme der extra beigefügten [X.]-[X.]brechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten auch die auf die jeweilige Umlageart entfallenden Gesamtbeträge angegeben werden. [X.]uf der darauffolgenden Seite werden schließlich - nun mit Gliederungspunkten 1 bis 4 bezeichnet, zusätzlich aber auch inhaltlich beschrieben - die nach den vier [X.] jeweils anteilig auf den Mieter entfallenden Beträge aufgeführt und addiert. [X.]ass bei der gewählten [X.]brechnungsweise die auf den Mieter entfallenden [X.]nteile nur zusammengefasst nach [X.] und nicht für alle fünfzehn Kostenpositionen getrennt ausgewiesen werden, ist unschädlich (vgl. Senatsbeschluss vom 25. [X.]pril 2017 - [X.], aaO).

[X.]ie Nachvollziehbarkeit der [X.]brechnungen wird, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht erläutert wird, weshalb für die Position 14 (Treppenhausreinigung) nicht der Verteilungsschlüssel "Wohn- oder Nutzungsfläche", sondern der Verteilungsschüssel "Laden- bzw. Wohneinheiten" gewählt worden ist. Es genügt, dass für den Mieter erkennbar ist, welcher Umlageschlüssel angewendet wird. [X.]ie Richtigkeit der gewählten Bemessungsgrundlagen ist ausschließlich eine die inhaltliche Ordnungsgemäßheit der [X.]brechnungen betreffende Frage. Entsprechendes gilt, soweit bei der [X.]brechnung für das [X.] auf der zweiten Seite bei den Wasser- und Kanalkosten (Position B) zwei unterschiedliche Beträge aufgeführt sind, von denen auf der Folgeseite nur der höhere Betrag auf den Mieter umgelegt wird.

[X.]r. Milger     

      

[X.]r. [X.]chilles     

      

[X.]r. Fetzer

      

[X.]r. Bünger     

      

Hoffmann     

      

Meta

VIII ZR 3/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Wiesbaden, 1. Dezember 2016, Az: 3 S 91/16

§ 540 Abs 1 S 2 ZPO, § 556 Abs 3 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 3/17 (REWIS RS 2017, 7803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7803

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