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PDF anzeigen[X.]/02vom9. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am9. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. April 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-gen jeweils in Tateinheit zum sexuellen Mißbrauch [X.] in acht Fällen begangenen sexuellen [X.]) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.[X.] Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich mit [X.] eines Kindes in acht Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs [X.] nach § 174 Abs. 1 Satz 1 StGB muß entfallen, weil in-soweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafverfolgungsverjährung [X.] -Die Taten wurden im Jahr 1993 begangen; [X.] § 78 c StGB haben erst im Oktober 2001 stattgefunden. Da § 78 b Abs. 1Nr. 1 StGB für Taten nach § 174 StGB nicht gilt, waren die Taten zu diesemZeitpunkt bereits verjährt.Im übrigen ist die gegen den Schuldspruch gerichtete weitergehendeRevision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt.Bei der Bemessung der im Hinblick auf die Umstände der lange zurückliegen-den Taten hohen Einzelstrafen sowie der gleichfalls recht hohen Gesamtstrafehat das Landgericht jeweils die tateinheitliche Begehung des sexuellenMißbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt.[X.] Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
09.10.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. 2 StR 337/02 (REWIS RS 2002, 1248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1248
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