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PDF anzeigen[X.]/01vom15. August 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tatein-heit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des [X.] vier Fällen schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-teinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem ausder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Zu der Schuldspruchänderung hat der [X.] in seinerAntragsschrift im wesentlichen folgendes [X.] -"Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsichtlediglich insoweit einen den Angeklagten [X.] auf, als dieJugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Ge-schädigten R. , [X.]und [X.]begangenen Diebstahlshandlungen alsdrei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei umeinen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an [X.] demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der [X.] in [X.]. )in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufge-brochen und daraus fremde Gegenstände entwendet hat (vgl. [X.] 1996,493, 494). .... Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilungnur wegen vier (und nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.Der dadurch bedingte Wegfall von zwei [X.] von vierMonaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es [X.] ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den verbleibenden Einzelfrei-heitsstrafen von fünf Jahren drei Monaten, sechs Monaten und dreimal vierMonaten eine noch geringere als die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildethätte.- 4 -Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso wieder tateinheitlich begangene Raub - die Qualifikationsvoraussetzungen des§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie im [X.] als schwere räuberischeErpressung zu [X.] kann sich der [X.] nicht verschließen.[X.] SaanMiebachWinklerPfistervon [X.]
Meta
15.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 291/01 (REWIS RS 2001, 1617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1617
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