Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. 2 StR 372/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 634

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2010 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 254.259,09 • die Ansprüche Ver-letzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegen-stehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, da-von in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 13. August 2009 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten verurteilt. [X.] - 3 - über hinaus hat das [X.] festgestellt, dass die aus den abgeurteilten Taten erlangten Vermögenswerte in der Gesamthöhe von 254.259,09 • deswe-gen nicht dem Verfall von Wertersatz unterliegen, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen. Schließlich hat das [X.] festgestellt, dass der Ange-klagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der [X.]AG den aus den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erhebt die allgemeine Sachrüge. Das [X.] führt zur Aufhebung der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der [X.] weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass das "Erlangte" im Sinne von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO, das in demselben Sinn zu verstehen ist wie in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. § 73a Satz 1 StGB ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 251/10 Tz 10), rechtsfehlerhaft [X.] ist. Das [X.] hat in den Fällen 11 und 13 der Urteilsgründe in den gemäß § 111i StPO bezeichneten Betrag ersichtlich jeweils die vollständige Kreditsumme als "erlangt" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogen. Dies hätte bei mittäterschaftlicher Begehung vorausgesetzt, dass der [X.] den gesamten Betrag entweder selbst erlangt oder zumindest faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über ihn hatte ([X.]St 52, 227, 256; Senat NStZ-RR 2008, 287). Diese Voraussetzung lag jedoch nach den Feststellungen im Fall 11 lediglich in Höhe von 9.400 • - statt 22.000 • - und im Fall 13 nur in [X.] von 34.000 • - statt 84.000 • - vor. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Zuschrift des [X.]. 3 Auch im Übrigen erschließt sich aus den Urteilsgründen die vom [X.] angenommene Höhe der dem Verfall entgegenstehenden Ansprüche [X.] - 4 - letzter nur unzureichend. Eine nachvollziehbare Darstellung ist jedoch [X.], um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das [X.] den nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrag, welcher die Grundlage für einen mög-lichen Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO bilden kann, zutreffend berechnet hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die [X.] Feststellungen, wonach zumindest im Fall 12 eine Weiterleitung von Gel-dern an Gläubiger des Angeklagten erfolgte ([X.] oben), dem Tatrichter unter dem Gesichtspunkt einer Schuldentilgung (vgl. [X.]St 38, 25) Anlass zu der auch bei der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO durchzuführenden Prüfung (siehe [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.]/10 Tz 15 mN) geben könnten, inwieweit die durch die Tat erlangten Geldbeträge noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). 5 [X.] Ri[X.] Prof. Dr. Krehl ist wegen [X.] Urlaubsabwesenheit an der Unter-
schrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 372/10

08.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. 2 StR 372/10 (REWIS RS 2010, 634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 634

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