Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. IX ZR 160/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3225

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016UIXZR160.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

27. Oktober 2016

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 143 Abs. 2; [X.] § 818 Abs. 3
a)
Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf [X.] be-rufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwen-dung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel an-derweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die -
nunmehr angefochtene
-
unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.
b)
Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue [X.], die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf [X.] be-rufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfer-tigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden [X.].
[X.], Urteil vom 27. Oktober 2016 -
IX [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 15. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des

U.

(fortan: Schuldner). Der Schuldner bekannte sich zur russischen
orthodoxen Kirche. Die [X.] ist eine Diözese der Rus-sischen
Orthodoxen Kirche im Ausland und als selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt.

Der Schuldner spendete der [X.]n zwischen dem 9.

August 2007 und dem 7.
Juli 2009 in verschiedenen Einzelbeträgen insgesamt 33.000

Antrag vom 18.
Juli 2011 eröffnete das Insolvenzgericht am 12.
Juni 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die Klägerin verlangt 1
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von der [X.]n die erhaltenen Beträge im Rahmen der Schenkungsanfech-tung zurück.

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt; auf die Beru-fung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils
und Zurück-verweisung
der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Spenden des Schuldners um unentgeltliche Leistungen handele, die nach §
134 [X.] an-fechtbar seien. [X.] verbürgte Rechte der [X.]n stünden der Anfechtbarkeit nicht entgegen.

Die [X.] könne sich jedoch auf [X.] berufen (§
143 Abs.
2 [X.], §
818 Abs.
3 [X.]). [X.] liege vor, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen sei und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen
Ver-mögen und demjenigen bestehe, das auch ohne die ursprüngliche Bereiche-rung vorhanden wäre. Anders sei dies, wenn der Empfänger Vermögensvorteile geschaffen oder erworben habe, welche sich im Anfechtungszeitpunkt noch in 3
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-
seinem Vermögen befänden,
oder wenn der Empfänger durch die Verwendung des [X.] Ausgaben erspart habe, die er auch sonst gehabt hätte.

Nach diesen Maßstäben liege [X.] vor. Die [X.] habe das Erlangte weder zur Schuldentilgung noch für Bauteninstandhaltung oder Repa-raturen verwendet noch die Spenden ihren Rücklagen zugeführt. Sie habe auch keine Ausgaben erspart, weil sie sich (nahezu) ausschließlich aus Spenden finanziere und ihre Ausgaben den zur Verfügung stehenden Einnahmen [X.]. Zwar habe sie die Spenden des Schuldners wunschgemäß zur [X.] verwendet. Da die [X.] jedoch Mangel bewirt-schafte und nicht mehr als die tatsächlich vorhandenen Mittel
verwende, habe sie mit den dadurch frei werdenden Mitteln wünschenswerte Ausgaben im Rahmen ihres kirchlichen Engagements getätigt, die sie andernfalls unterlassen hätte. Da ihr Dienst keiner materiellen Wertschöpfung zustatten komme, hätten sich diese Mehrausgaben nicht in einer verbleibenden Vermögensmehrung nie-dergeschlagen.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Spenden des Schuldners nach §
134 [X.] anfechtbar sind. Spenden sind unentgeltliche
Leistungen. Freiwillige Spenden sind auch gegenüber [X.]en in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die [X.] an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen ([X.], Urteil vom 4.
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-
IX
ZR 77/15, [X.], 518 Rn. 16 ff).
Die von der [X.]n erhobenen ver-fassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet ([X.] aaO Rn.
18 ff).

2. Jedoch meint das Berufungsgericht zu Unrecht, die [X.] sei ent-reichert.

a) Zwar hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zu-rückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist (§
143 Abs.
2 Satz 1 [X.]). In diesem Fall richtet sich der Umfang der Herausgabepflicht nach §
818 [X.] ([X.], Urteil vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 163/09, [X.], 1253 Rn. 7;
vom 24.
März 2016 -
IX
ZR 159/15, [X.], 1034 Rn.
11;
Uhlenbruck/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
143 Rn.
62). Steht fest, dass der [X.] eine Leistung erhalten hat, hat der [X.] darzulegen und zu beweisen, dass und warum er objektiv nicht mehr bereichert ist ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, [X.], 531 Rn. 17; HK-[X.]/[X.], 8.
Aufl.,
§
143 Rn. 30; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
143 Rn.
118;
[X.] aaO Rn. 68).

b) Unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung im [X.] entreichert ist, folgt aus der Anwendung der zu §
818 Abs. 3 [X.] geltenden Regeln. Auf dieser Grundlage genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um eine [X.] der Beklag-ten annehmen zu können.

aa) [X.] liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Ver-mögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. [X.] tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder ver-10
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6
-
schenkt wurde ([X.] in [X.], [X.], 2011, §
143 [X.] Rn. 69; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
143 Rn.
103). [X.]spositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der [X.] im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat ([X.],
aaO). Die Abzugsfähigkeit von [X.]n des [X.]s setzt dabei voraus, dass diese [X.] adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen ([X.], Urteil vom 5.
März 2015 -
IX
ZR 164/14, [X.], 733 Rn. 14; vom 11.
November 2015 -
IV
ZR 513/14, [X.], 2311 Rn.
36,
je mwN). [X.] liegt daher vor, soweit dem [X.] im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung Kosten entstanden sind, etwa weil er die [X.] Zuwendung zu versteuern hatte (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 163/09, [X.], 1253 Rn. 10, 14).

Dagegen ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn. 104; [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, [X.], 531 Rn. 15). Die Bezahlung von Verbindlichkeiten führt jedoch nur zum Fortbestand der [X.], wenn die [X.] erhaltene Leistung hierfür ursächlich war (MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
818 Rn. 169). Hätte der [X.] die Verbindlichkeiten auch dann getilgt, wenn er die unentgeltliche Leis-tung nicht erhalten hätte, kann er sich auf [X.] berufen, wenn die dadurch anderweitig verfügbaren Mittel ohne Vermögenszuwachs nicht mehr vorhanden sind, weil er sie in adäquat kausalem Zusammenhang mit der [X.] Leistung für andere Zwecke verbraucht hat
und deshalb kein [X.] mehr vorhanden ist.
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7
-

Ausgaben, die ohne die nunmehr angefochtene unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wären, führen zur [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2004 -
XI
ZR 125/03, [X.]Z 158, 1, 8 f). Verwendet der [X.] das Erlangte für Aufwendungen, so ist er entreichert, wenn diese Aufwendungen zu keinem bleibenden Vermögensvorteil geführt
haben ([X.], Urteil vom 12.
Juli 1989 -
IVa
ZR 201/88, [X.], 943, 944). Dieser Einwand ist dem [X.] auch dann eröffnet, wenn er das [X.] zur Tilgung von Verbindlichkeiten nutzt, jedoch deshalb frei werdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen
Umständen fehlt es an der Ursächlich-keit der [X.]en Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der [X.] entstehenden Vermögensvorteil ([X.], Urteil vom 17.
Juni 1992 -
XII
ZR 119/91, [X.]Z 118, 383, 388 f zur Bereicherung durch überzahlten [X.]; vom 17.
Januar 2003 -
V
ZR 235/02, NJW 2003, 3271
unter II. 2.). [X.] ist danach der Nachweis, dass der Empfänger den Vermögensvorteil durch die Tilgung der Verbindlichkeiten in jedem Fall auch ohne die Zuwendung erworben hätte, so dass die Zahlung für den Vermögensvorteil weder ursächlich war ([X.],
aaO S. 389) noch sonst zu einem bleibenden Vermögensvorteil ge-führt hat.

bb) Nachdem die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsge-richts die Spenden dazu verwendet hat, die Gehälter von Priestern zu bezahlen, führt dies allein nicht zur [X.]. Denn sie hat damit eigene [X.] getilgt. Verwendet der Empfänger die Mittel dazu, sich von einer Verbind-lichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung -
wie das Berufungsgericht letzt-lich nicht in Frage
stellt
-
grundsätzlich fort ([X.], Urteil vom 18.
April 1985 -
VII
ZR 309/84, NJW 1985, 2700 unter 3.; vom 8.
Dezember 1995 -
LwZR 1/95, ZIP
1996, 336, 337 mwN).
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8
-

Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Annahme, die [X.] sei gleichwohl entreichert. Die erlangte Zuwen-dung besteht aufgrund der Bezahlung der Gehälter der Priester im Vermögen der [X.]n fort. Dieses Erlangte entfällt -
anders als das Berufungsgericht meint
-
nicht allein deshalb, weil die [X.] Mangel verwaltet, sich nahezu ausschließlich durch Spenden finanziert und ihre Ausgaben den vorhandenen Einnahmen anpasst. Solche allgemeinen Darlegungen ohne konkreten Bezug zu dem tatsächlich erlangten Vorteil genügen nicht, um die volle Überzeugung davon gewinnen zu können, dass der Empfänger entreichert ist. Zwar ist es Grundgedanke der Regelungen über die Herausgabepflicht des Bereicherungs-rechts, dass die Herausgabepflicht des gutgläubigen Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen [X.] führen darf
([X.], Urteil vom 7.
Januar 1971 -
VII
ZR 9/70, [X.]Z 55, 128, 134). Die [X.], die sich auf [X.] beruft, muss jedoch die konkreten Ausgaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären, im Einzelnen darlegen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2004 -
XI
ZR 125/03, [X.]Z 158, 1, 8 f). Da der Empfänger die Darlegungs-
und Beweislast für die [X.] trägt ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, [X.], 531 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 2007, §
818 Rn. 48), hat er zu [X.], dass das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden noch im Vermögen vorhanden ist (Jährig in Baumgär-tel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3.
Aufl., §
818 Rn.
26 mwN).

Verwendet der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener [X.], kommt eine [X.] nur in Betracht, wenn der Empfänger sub-stantiiert darlegt und beweist, dass und wofür genau er seine durch die Ver-17
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wendung der unentgeltlichen Leistung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat,
dass
er hierdurch keinen bleibenden Vorteil [X.] hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die -
nunmehr angefochtene
-
unentgeltliche Leistung des Schuldners unter-blieben wäre. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Fall, wie der Empfänger sich verhalten hätte, wenn der Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre.

Im Streitfall kommt deshalb eine [X.] nur in Betracht, wenn die [X.] darlegt und nachweist, dass sie die von ihr durch die Spenden bezahl-ten Priestergehälter ohne die Spenden des Schuldners aus anderen
Mitteln [X.] und statt dessen andere Ausgaben unterlassen hätte, ohne dass ihr durch solche Einsparungen an anderer Stelle [X.] entstanden wären. Dies käme etwa in Betracht, wenn die [X.] darlegt und nachweist, einen erheblichen Teil ihrer Mittel zu karitativen Zwecken ohne jeden Vermögensvor-teil zu verwenden (etwa zur Unterstützung von Bedürftigen etc.). Sie müsste darüber hinaus darlegen und beweisen, dass sie Schwankungen in ihren Ver-mögensverhältnissen dadurch ausgleicht, dass sie geringere Einnahmen durch eine Kürzung der Ausgaben ausgleicht, die sie ohne bleibenden Vermögensvor-teil -
etwa für wohltätige
Zwecke
-
tätigt. Dabei hat dieser Ausgleich zeitnah zu den jeweiligen Einnahmerückgängen zu erfolgen. Zu diesen
Umständen fehlt bislang jeder Vortrag der [X.]n.

III.

Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig

561 ZPO). Die Behauptung der [X.]n, sie habe im Vertrauen auf den (regelmäßigen) Zufluss von Spenden des Schuldners weitere Priester
einge-19
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-
stellt und hierdurch zusätzliche Verbindlichkeiten begründet, die sie nicht ein-gegangen wäre, wenn ihr die Spenden nicht zugeflossen wären, ist unerheblich. Die [X.] hat eine hierdurch erfolgte [X.] nicht schlüssig darge-legt.

Zwar können sich bereicherungsmindernd im Sinne des §
818 Abs. 3 [X.] auch [X.] auswirken, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getroffen wurden, so dass die spätere Rück-gewähr dem Empfänger einen Nachteil bringen würde ([X.],
Urteil vom 21.
März 1996 -
III
ZR 245/94, [X.]Z 132, 198, 210). [X.] kann da-nach vorliegen, wenn der Empfänger den [X.] zu [X.] verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte
(sogenannte Luxusausga-ben, vgl. [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
818 Rn. 41; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
818 Rn. 165
f; [X.]/[X.], [X.], 2007, §
818 Rn. 38). Dies setzt aber voraus, dass das Empfangene für außergewöhnliche Zwecke
verwendet worden ist, dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil beim Empfänger geführt hat
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1958 -
III
ZR 101/57, [X.] 1959, 109 f; vom 7.
Januar 1971 -
VII
ZR 9/70, [X.]Z 55, 128, 132)
und nicht anzunehmen ist, dass die [X.] ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären ([X.], Urteil vom 17.
Januar 2003 -
V
ZR 235/02, NJW 2003, 3271
f). Insbesondere
genügt es nicht, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des [X.] bilden, nur einen Beweggrund für die Eingehung weiterer [X.] abgaben
([X.], Urteil vom 19.
Januar 1951 -
I
ZR 15/50, [X.]Z 1, 75, 81). Ein Wegfall der Bereicherung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Empfänger die Ausgabe, wäre das [X.] empfangene Geld nicht geflossen, aus anderen Mitteln bestritten hätte (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 166).
21
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11
-

Die durch die behauptete Einstellung weiterer Priester zum 15.
Dezember 2007 und 15.
März 2009 begründeten Verbindlichkeiten stellen nach diesen Maßstäben keinen zur [X.] führenden Umstand dar. Vielmehr ist schon nach den eigenen Behauptungen der [X.]n anzuneh-men, dass sie die Ausgaben
andernfalls aus anderen verfügbaren Mitteln be-stritten hätte. Hierfür spricht schon, dass es sich nicht etwa um für die [X.] außergewöhnliche Aufwendungen
handelte, sondern um ein für sie übliches
Rechtsgeschäft. Die Einstellung der Priester diente ihr
dazu, den Kernbereich ihrer geistlichen und seelsorgerischen Tätigkeiten zu erfüllen; im Gegenzug zur Bezahlung der Priester erhielt sie deren Dienstleistungen, die als Vorteil in ih-rem Vermögen bleiben. Weiter fehlt es an einer hinreichenden Übereinstim-mung zwischen den Spenden und den behaupteten Ausgaben. Die Spenden des Schuldners, die schon angesichts ihrer Unregelmäßigkeit und erheblich schwankenden Höhe keine
sichere Grundlage zur dauerhaften Bezahlung der Priester eröffneten, decken sich weder zeitlich noch der Höhe nach mit
den be-haupteten Ausgaben
(2007: Spende von 3.000

Spenden von 29.000

6

Ausgaben von 33.119,80

. Sie
bildeten mithin allenfalls einen
von mehreren
Beweggründen
für die [X.] weiterer Priester.

IV.

Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Der [X.]n ist Ge-legenheit zu geben, ihren Sachvortrag zur [X.] durch eine anderweiti-ge Verwendung der freigewordenen Mittel zu ergänzen, nachdem das Beru-22
23
-
12
-
fungsgericht den bisherigen Vortrag der [X.]n für ausreichend erachtet und die [X.] auf
die
hierzu maßgeblichen Gesichtspunkte bislang nicht [X.] hingewiesen worden ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 07.08.2013 -
6 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2014 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 160/14

27.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. IX ZR 160/14 (REWIS RS 2016, 3225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3225

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 160/14

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