Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2024, Az. VI ZR 381/23

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 6914

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Gegenstand

Haftung wegen spezifischer Tiergefahr bei menschlicher Leitung


Leitsatz

Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt (Fortführung Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416, juris Rn. 7).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, nimmt den mittlerweile verstorbenen Beklagten, dessen unbekannte Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten werden, aus Tierhalterhaftung aus übergegangenem Recht für Schäden in Anspruch, die ihre Versicherungsnehmerin [X.] erlitten hat. Der Beklagte war Halter eines Hundes. Seine Tochter ging am 2. Juli 2020 gegen 18.00 Uhr mit dem Hund auf einem Feldweg spazieren und traf dort die [X.], die ebenfalls mit ihrem Hund spazieren ging. Auf einem hoch mit Gras bewachsenen Feld rannten die beiden Hunde zu einem [X.]. Der Hund des Beklagten befand sich an einer Schleppleine, die er lose hinter sich herzog. Die [X.] lief hinterher, um die Hunde von dort zu vertreiben. Als die Tochter des Beklagten dessen Hund zurückrief und dieser daraufhin zu ihr lief, zog sich seine Schleppleine, in die die [X.] unbemerkt geraten war, um deren Bein fest, so dass sie umgerissen wurde. Die [X.] erlitt dadurch eine Fraktur des proximalen Endes der Tibia rechts und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte vorgerichtlich eine Regulierung des Schadens ab.

2

Die Klägerin behauptet, aufgrund des Unfalls habe sie für die Heilbehandlung der [X.] Kosten in Höhe von 11.639,36 € aufgewandt, und begehrt neben der Zahlung die Feststellung zur Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, in dem Unfall habe sich keine typische Tiergefahr verwirklicht, zudem würden Ansprüche der Klägerin an einem weit überwiegenden Mitverschulden der [X.] scheitern.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Das [X.] habe das Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen worden sei, zu Recht aufrechterhalten, weil der Beklagte nicht gemäß § 833 Satz 1 BGB als Tierhalter hafte. Die Klägerin habe den Geschehensablauf in der Berufungsverhandlung dahingehend konkretisiert, dass die Geschädigte (vermutlich) in eine im wadenhohen Gras liegende Schlinge der Hundeleine getreten sei, die sich dann, als der Hund auf das Signal seiner Begleitperson hin weggelaufen sei, um den Fuß der Zeugin zusammengezogen und diese zu Fall gebracht habe. [X.] man diesen Geschehensablauf zugrunde, habe sich im Schadensereignis keine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr verwirklicht. In dem unmittelbar unfallursächlichen Verhalten des Hundes - Zurückrennen des Hundes zu der Tochter des Beklagten - habe sich schon kein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres gezeigt. Denn insoweit habe der Hund allein auf menschliche Steuerung in der gewünschten Art und Weise reagiert. Bei dem vorangegangenen Verhalten des Hundes - Rennen zu dem [X.] - handle es sich zwar um ein unberechenbares, instinktgemäßes selbsttätiges Tierverhalten, das für die Verletzung der bei der Klägerin versicherten Geschädigten auch im Sinne einer Conditio-sine-qua-non ursächlich geworden sei. Dies reiche aber nicht, wenn der Schaden sich nicht als Konkretisierung dieser "spezifischen" bzw. "typischen" Tiergefahr darstelle, zwischen diesem und der Tiergefahr mithin kein adäquat ursächlicher Zusammenhang bestehe. So liege es hier. Denn zu dem Schadensereignis sei es nur aufgrund einer Verkettung besonders ungewöhnlicher Umstände gekommen. Unmittelbare Folge der von dem Hund ausgehenden Tiergefahr sei lediglich, dass die Schleppleine schlingenförmig im hohen Gras gelegen habe. Die Geschädigte sei sodann - unbemerkt - in diese Schlinge getreten und diese Schlinge habe sich, als der Hund auf den Befehl seiner Begleitperson wunschgemäß zu dieser zurückgelaufen sei, in einer Weise zugezogen, dass die Geschädigte zu Fall gekommen sei. Dieser Unfall könne somit nicht mehr als adäquate Folge des anfänglich gezeigten unberechenbaren Verhaltens des Hundes angesehen werden, so dass es auch unter Berücksichtigung dieses Tierverhaltens dabei bleibe, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr nicht verwirklicht habe.

II.

5

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenem Recht aus § 833 Satz 1 BGB nicht verneint werden. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB auf der Basis des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts zu bejahen.

6

1. Die in § 833 Satz 1 BGB geregelte Gefährdungshaftung des Tierhalters setzt voraus, dass durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und sich in dem Schadensereignis eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung adäquat ursächlich geworden ist, wobei [X.] - wie sonst auch - ausreicht (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 1321/20, [X.], 897 Rn. 9; vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17, [X.], 1013 Rn. 9; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, [X.], 640 Rn. 5, jeweils mwN). Die spezifische Tiergefahr besteht darin, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhalten er wegen der "tierischen Eigenwilligkeit" nicht in vollem Umfang kontrollieren kann (vgl. [X.], 9. Aufl., BGB § 833 Rn. 19; ähnlich [X.]/[X.] (2022) BGB § 833 Rn. 41). Es ist bei der Haltung von Tieren vielfach unmöglich, auftretende Gefahrquellen durch eine sachgemäße Steuerung zu beeinflussen. Die Tierhalterhaftung ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden. Das Eingehen des erlaubten Risikos wird haftungsrechtlich mit einer Gefährdungshaftung belegt (vgl. [X.], [X.], 673, 674; vgl. auch Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - [X.], [X.], 129, 130; vom 22. Dezember 1992 - [X.], NJW 1993, 2611, juris Rn. 16).

7

An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2016 - VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737 Rn. 9; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, [X.], 640 Rn. 5) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2016 - VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, [X.], 416 Rn. 7; vom 30. September 1986 - [X.], [X.], 198, 200; vom 27. Mai 1986 - [X.], NJW 1986, 2501; vom 12. Januar 1982 - [X.], NJW 1982, 763, 764; [X.], Urteil vom 25. September 1952 - [X.], [X.], 403; [X.], 180 f.; 50, 219, 221; 60, 65, 68; 80, 237, 239). Folgt ein Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen, so ist ein dabei entstehender Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Menschen verursacht, und eine Haftung aus § 833 BGB kommt nicht in Betracht. Bereits das [X.] sah den Tatbestand des § 833 BGB nicht für gegeben an, wenn das vor einen Wagen gespannte Tier lediglich dem Willen des Kutschers folgt, denn es sei dann nur das Werkzeug in der Hand des Kutschers und dieser der Urheber des durch eine unvorsichtige Lenkung entstandenen Schadens ([X.], 180, 181; [X.], 219, 221). Typische Erscheinungsformen für die selbständige Betätigung der tierischen Energie sind dagegen namentlich das Ausschlagen, Stoßen, Treten, Beißen, Bellen, Anspringen, Scheuen und Durchgehen von Tieren. [X.] sind aus dem Bereich des § 833 BGB alle diejenigen Fälle, in denen das Tier lediglich als mechanisches Werkzeug wirkt, also überhaupt nicht selbsttätig wird oder in denen es dem Willen und der Leitung des Menschen folgt, also nur unselbständig tätig ist ([X.], 237, 239).

8

Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Tier, z.[X.] ein Pferd, auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - [X.], [X.], 1145, juris Rn. 7). Der Umstand, dass sich beispielsweise ein Reitpferd im Allgemeinen unter der Herrschaft des [X.]s befindet, schließt ein selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Pferdes (z.[X.] Schlagen, Beißen, Seitensprünge, [X.]) nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1966 - [X.], [X.], 1073, juris Rn. 13; [X.], Urteil vom 25. September 1952 - [X.], [X.], 403).

9

Nach zahlreichen Stimmen in der Literatur kann sich regelmäßig auch in den Fällen der Leitung durch den Menschen die Tiergefahr verwirklichen, weil das Tier durch eigene [X.]entfaltung zu dem Schaden beigetragen hat. Darüber hinaus sei es nicht einsichtig, warum durch die Lenkung eines Tieres dessen Gefahr, die auch in der besonderen Energie des Tieres liege, beseitigt werden solle. Der Anspruch eines verletzten Passanten könne nicht davon abhängen, ob auf dem ausschlagenden Pferd zufällig [X.] gesessen, ob der Hund gehetzt worden sei oder sich selbst von der [X.] losgerissen habe. Auch unter menschlicher Leitung bleibe der natürliche Bewegungsdrang der Tiere erhalten. Die Ursache einer Verletzung liege auch bei diesen Fällen stets in der Fähigkeit des Tieres zur selbständigen Bewegung. Die Möglichkeit menschlicher Einflussnahme auf das Tier mache dieses besonders gefährlich (vgl. dazu die Darstellung bei [X.], [X.] nach § 833 Satz 1 BGB, 1992, [X.] ff.; vgl. [X.], [X.]. 1.5.2024, BGB § 833 Rn. 11; Soergel/[X.], BG[X.], 13. Aufl., § 833 Rn. 8; [X.]/[X.] (2022) BGB § 833 Rn. 57; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 833 Rn. 23; Siegel, SVR 2017, 81, 83; [X.], [X.], 1151; [X.], Tier und Tiergefahr als tatbestandliche Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des Tierhalters, 1986, [X.] ff.; differenzierend auch [X.], 9. Aufl., BGB § 833 Rn. 21 f.; [X.], NJW 1978, 1998, 2000).

Die Kritik an der Fallgruppe "Tiere, die dem Willen und der Leitung eines Menschen folgen", erscheint im Hinblick auf den Normzweck der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Geht man davon aus, dass der Halter den lebenden Organismus, dem er seine Umgebung aussetzt, gerade wegen der Lebendigkeit oftmals nicht vollständig kontrollieren kann, ergibt sich, dass die Leitung des Tieres durch den Menschen spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig ausschließt. Darauf weisen schon die bisherigen, von der Rechtsprechung angenommenen oben genannten Ausnahmen hin. Auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und [X.] ergibt. Das Schutzbedürfnis des Opfers besteht gleichermaßen. Es kann wegen der Zielrichtung der Gefährdungshaftung keine Bedeutung für das umgerissene Opfer haben, ob der Hund sich losgerissen hat, von zu Hause entlaufen ist, mit anderen Hunden herumtollt, der Aufforderung seines Halters/Tierführers herbeizukommen - gut dressiert - unverzüglich, schnell und auf direktem Wege oder langsamer und mit einem Umweg oder gar nicht folgt, sondern das Opfer beim "ungehorsamen" Wegrennen erwischt. Allein die Präsenz des Tierhalters oder -führers im Sinne einer Aufsicht kann die Tierhalterhaftung regelmäßig nicht ausschließen.

Auch bei der Tierhalterhaftung genügt die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung durch die Tiergefahr für die Haftungsbegründung (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, [X.], 592 Rn. 13). Für die Anwendung des § 833 BGB kann nicht entscheidend sein, ob die Verletzung durch eine direkte Einwirkung des Tieres selbst oder nur mittelbar, durch einen von dem Tier in Bewegung gesetzten Gegenstand zugefügt wird. Eine durch den Körper des Tieres unmittelbar verursachte Beschädigung verlangt die Regelung nicht (vgl. [X.], 219, 221).

2. Nach diesen Grundsätzen kann die Haftung des Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, das Tier habe allein auf menschliche Steuerung in der gewünschten Art und Weise reagiert. Auch die Reaktion eines Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung kann ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und/oder der Lebendigkeit haben, für die der Halter den Geschädigten nach § 833 BGB schadlos halten soll (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, [X.], 1145, juris Rn. 7; vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91, [X.], 371). Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Hund des Beklagten nicht lediglich der Leitung und dem Willen der Tochter des Beklagten gefolgt, als sie ihn nach dem [X.] vom [X.] durch die [X.] zu sich rief. Zwar hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Ruf die Bewegung des Tieres, das Loslaufen, ausgelöst, während seiner Fortbewegung und beim Umreißen der [X.] stand er aber - anders als ggf. ein Pferd mit [X.] - nicht unter der Leitung eines Menschen. Die Linie seines Laufs, dessen Geschwindigkeit, seine [X.]entfaltung und sein Energieeinsatz, die geeignet gewesen sein müssen, die [X.] zu Fall zu bringen, waren nicht vom Menschen angeleitet oder kontrolliert (vgl. auch [X.], [X.]. 1.5.2024, BGB § 833 Rn. 11). Für die Einordnung als Tiergefahr spricht auch das Unvermögen des Hundes, die lose Schleppleine als Gefahrenmoment, sei es für einen Passanten, sei es für sich selbst, zu erkennen, und beim Feststellen eines Widerstandes an der [X.] anzuhalten.

3. Da auch eine lediglich mittelbare Verursachung für die Haftung aus § 833 BGB genügt, steht der Annahme eines Ursachenzusammenhangs auch nicht entgegen, dass nicht der Hund mit seinem Körper unmittelbar auf die Beklagte eingewirkt hat, sondern dass sie durch die von ihm gezogene Schleppleine zu Fall gebracht worden ist.

III.

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Seiters                                Oehler                                [X.]

                    [X.]                                   [X.]

Meta

VI ZR 381/23

11.06.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 3. März 2022, Az: 18 U 131/21

§ 833 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2024, Az. VI ZR 381/23 (REWIS RS 2024, 6914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 6914

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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