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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte statt wegen tateinheitlich be-gangenen unerlaubten Handels mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (zum Begriff des Waffenhandels vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 9) wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG) verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist durch Krankheit an
der Unterschrift ge-
hindert.
Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Meta
21.11.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 4 StR 485/06 (REWIS RS 2006, 706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 706
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