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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:14. Septem[X.] 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.]. [X.] Passivlegitimation für einen Anspruch auf eine "steckengebliebeneEntschädigung" wegen einer Enteignung nach dem [X.].[X.], Urteil vom 14. Septem[X.] 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Septem[X.] 2000 durch [X.] erkannt:Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des7. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.Das beklagte [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zutragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie [X.] sind kraft zweifachen [X.] im Jahre 1951 verstorbenen [X.] Dieser war Eigentümer des [X.] in M. Dieses Grundstück wurde nach dem Aufbaugesetz [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 1956 für die Errichtung der [X.] in Anspruch genommen und später in Volkseigentumü[X.]führt. Für die Enteignung wurde mit Feststellungsbescheid vom [X.] eine Entschädigung in Höhe von [X.] der [X.] festgesetzt, diejedoch nicht zur Auszahlung gelangte; insoweit wurde auch keine Einzel-schuldbuchforderung begründet.Das Grundstück steht inzwischen im Eigentum des beklagten [X.]und dient der [X.] [X.] Antrag der [X.] auf Rückü[X.]tragung bzw. Entschädigungnach dem [X.] wegen des Verlustes des Eigentums an [X.] wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid der [X.]-hauptstadt M., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 16. [X.] zurückgewiesen.Die [X.] nehmen nunmehr das beklagte [X.] auf Auszahlungder im Verhältnis 2:1 umgestellten Entschädigung, d.h. in Höhe von12.750 DM, in [X.] 4 -Das beklagte [X.] meint, Schuldnerin eines etwaigen Entschädigungs-anspruchs sei die [X.].Die Vorinstanzen haben das beklagte [X.] antragsgemäß verurteilt. [X.] zugelassenen Revision verfolgt es seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.1.Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die hier inRede stehende Enteignung nicht den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 VermG un-terfällt. Vielmehr war die Enteignung nach dem Recht der ehemaligen [X.]rechtmäßig gewesen. Diese Rechtmäßigkeit wird nach der ü[X.]einstimmendenRechtsprechung des [X.] und des [X.]insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß den Berechtigten im Einzel-fall die festgesetzte Entschädigung tatsächlich nicht zugeflossen ist ([X.], 284 und 289 = NJW 1994, 2105, 2106; [X.]Z 129, 112, 114 f; [X.] 16. Okto[X.] 1997 - [X.] = NJW 1998, 222, 224). Da auch diesonstigen in § 9 Abs. 1 des Gesetzes ü[X.] die Entschädigung nach dem [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Septem[X.] 1994 ([X.]. [X.]. 2624, [X.]. [X.]. 1995 [X.] - EntschG) ge-nannten Ansprüche nicht in Betracht kommen, scheidet eine Eintrittspflicht [X.] aus.- 5 -2.Ebensowenig besteht ein Anspruch gegen den [X.] §§ 1, 2 des Gesetzes ü[X.] die Errichtung eines [X.].[X.]. v. 16. August 1999 ([X.]. I S. 1883 - [X.]-Gesetz - [X.]) i.V.m. §§ 1, 2, 7 des [X.] gegen die ehemalige [X.] vom27. Septem[X.] 1994 ([X.]. I S. 2634 - [X.]-Schuldbuch[X.]einigungsgesetz- SchuldBBerG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schuldbuch[X.]eini-gungsgesetzes wäre gewesen, daß wegen der hier in Rede stehenden [X.] eine Schuldbuchforderung gegen die [X.] nach § 14 Abs. 2 des [X.]-Entschädigungsgesetzes vom 25. [X.] (GBl.-[X.] I S. 257) i.V.m. der Verordnung ü[X.] die Schuldbuchordnungfür die [X.] vom 2. August 1951 (GBl.-[X.] [X.]. 723) begründet worden wäre. Hierzu wäre indessen eine Eintragung in [X.] erforderlich gewesen, mit der der Gläubiger einen unmittelbarenRechtsanspruch gegen die [X.] als Schuldnerin erworben hätte (§ 3 Abs. 3SchuldbuchO). Diese Eintragung war zwar in Ziff. 7 des [X.] vom 7. Juni 1966 vorgesehen gewesen, ist jedoch unstreitig nicht zustandegekommen. Nachdem der Versuch des Bundesrates aus dem Jahre 1998,durch Schaffung eines neuen § 1 c VZOG auch die Erfüllung "steckengeblie-bener Entschädigungen" an den [X.] zu verweisen, ge-scheitert ist (vgl. BT-Drucks. 13/9719; dazu: [X.], NJW 1999, 1425,1429), fehlt es für die Inanspruchnahme des [X.] hinsicht-lich solcher Ansprüche, die inhaltlich erst auf Begründung einer [X.] gerichtet waren, an einer Rechtsgrundlage.- 6 -3.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das enteigneteGrundstück zum Verwaltungsvermögen des beklagten [X.] i.S.v. Art. [X.]. 1 und Abs. 2 [X.] gehört.a) Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 [X.] grund-sätzlich in dem im [X.] Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnisverwendet. Verwaltungsvermögen in diesem Sinne dient durch seine Zweckbe-stimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung. Fürdie Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Verwaltungsvermögenmuß in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1. Okto[X.] 1989vorgelegen und noch am 3. Okto[X.] 1990 bestanden haben. Welcher Verwal-tungsträger das Verwaltungsvermögen erhält, richtet sich nach der Zweckbe-stimmung des Vermögensgegenstandes am 1. Okto[X.] 1989 (Art. 21 Abs. 1Satz 1, Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]Z 128, 393, 396 f mit zahlreichen [X.]) Zu den unmittelbaren Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. [X.]. 1 Satz 1 [X.] gehört auch das staatliche Hochschulwesen. Nach denrechtsfehlerfreien tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Berufungs-gerichtes waren die mit der Errichtung, dem Ausbau und der Unterhaltung derhier in Rede stehenden Hochschule in M. zusammenhängenden Verwaltungs-aufgaben solche, die nach dem Recht der [X.] in dieZuständigkeit der Länder fielen. Dementsprechend ist es unstreitig, daß [X.], zu deren Ausbau das enteignete Grundstück diente, in der Trä-gerschaft des beklagten [X.] steht und dieses auch Eigentümer des [X.]) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daßzum Verwaltungsvermögen i.S.d. Art. 21 [X.] auch Verbindlichkeiten gehö-ren, sofern sie mit dem ü[X.]nommenen Aktivvermögen in einem engen, unmit-telbaren Zusammenhang stehen ([X.]Z 128, 393, 399 f mit zahlr. [X.] hiernach erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Ver-waltungsaufgaben gilt auch für die Passiva ([X.] aaO S. 400). Dieser Zusam-menhang ist hier zu bejahen. Die Enteignungsentschädigung ist das Äquivalentfür das dem Eigentümer entzogene Eigentum. Diesem Zweck dient auch [X.] vom 7. Juni 1966. In diesem Sinne hat auch die [X.] zu dem vom Bundesrat geplanten neuen § 1 c VZOG (sieheoben) Stellung genommen (BT-Drucks. 13/9719 S. 47): Die unmittelbare recht-liche und wirtschaftliche Verbindung zwischen dem enteigneten [X.] der hierfür zu zahlenden Entschädigung nach dem Recht der [X.] ergebesich aus dem Umstand, daß der Enteignungsbegünstigte regelmäßig den [X.]sbetrag aufzubringen gehabt habe. Nur wenn er diesen währenddes Bestehens der [X.] an den Staatshaushalt der [X.] abgeführt habe, haftehierfür jetzt der Entschädigungsfonds, der auch in bezug auf bestimmte, fürdem Staatshaushalt der [X.] zustehende Forderungen als Sammelbecken ge-dient habe. - Hierdurch wird ein hinreichender Zusammenhang zwischen demvom beklagten [X.] ü[X.]nommenen Grundstück und der noch offenen [X.]sforderung begründet. [X.] ist nach allgemei-nen enteignungsrechtlichen Grundsätzen der Begünstigte, d.h. derjenige Ver-waltungsträger, dessen Aufgaben mit dem Eingriff wahrgenommen werden(Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 212 m.w.Nachw.). [X.] wird auch im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß der [X.] gegen denjenigen richtet, dem der enteignete Vermögenswert zugeordnet- 8 -worden ist (Fie[X.]g/[X.]/[X.] Loseblattausgabe [X.] § 1 Rdn. 45).d) Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß sich der Anspruch[X.]eits mit seiner Festsetzung, also noch vor der etwaigen Begründung einerentsprechenden Schuldbuchforderung, verselbständigt habe und den Verbind-lichkeiten des Zentralstaates [X.] zuzuordnen sei. Die Aufteilung des Verwal-tungsvermögens der [X.] auf unterschiedliche öffentliche Rechtsträger ist einenotwendige Folge der Umwandlung von einer zentralstaatlichen in eine bun-desstaatliche Ordnung, die sowohl vom [X.] als auch vom [X.] (Art. 135 a Abs. 2 GG) vorhergesehen und hingenommen worden ist.Deswegen scheitert die Passivlegitimation des beklagten [X.] auch nichtdaran, daß dieses selbst zum Stichzeitpunkt (1. Okto[X.] 1989) als Rechtssub-jekt ü[X.]haupt noch nicht existierte. Soweit den Ausführungen von [X.]([X.] 1997, 325, 327) eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegensollte, kann ihr nicht gefolgt [X.] Berufungsgericht prüft - und verneint - sodann die Frage, ob [X.] nach dem Recht der [X.] verjährt sei. Auch hierge-gen wendet sich die Revision. Eine Sachprüfung der materiell-rechtlichen Ver-jährungsvoraussetzungen nach §§ 472 ff ZGB-[X.] i.V.m. § 11 [X.] ist imvorliegenden Fall indessen ausgeschlossen. Denn auch die nach dem Rechtder [X.] [X.]eits eingetretene Verjährung ist in einem Rechtsstreit um den [X.] nach dem 3. Okto[X.] 1990 nicht mehr von Amts wegen zu [X.]ücksichti-gen ([X.]Z 122, 308). Vielmehr darf eine Klageabweisung aufgrund des Ein-tritts der Verjährung nur dann ausgesprochen werden, wenn der Schuldner dieentsprechende Einrede erhoben hat. Dies ist indessen, wie das [X.] 9 -richt rechtsfehlerfrei - und auch von der Revision nicht angegriffen - feststellt,in den Vorinstanzen nicht geschehen. Der gegen die Verneinung der Verjäh-rung gerichtete Revisionsangriff enthält also in der Sache die erstmalige Gel-tendmachung dieser Einrede durch das beklagte [X.]. Insoweit ist in [X.] des [X.] jedoch anerkannt, daß die Verjäh-rungseinrede in der Revisionsinstanz nicht erstmalig erhoben werden kann (soschon [X.]Z 1, 234; siehe ferner [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. 1999 § 561Rdn. 7).RinneWurm[X.][X.]Galke
Meta
14.09.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. III ZR 183/99 (REWIS RS 2000, 1182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1182
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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