Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 1 StR 582/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 458

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 582/11

vom
14. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Nötigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember
2011 be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und we-gen Nötigung in Tateinheit mit
Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet [X.]. §
349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier das Mittel der Nötigung (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 7. August 2003 -
3 StR 1
2
-
3
-
137/03; [X.], Beschluss vom 6. Oktober 1998 -
4 [X.]; [X.], Beschluss vom 9. April 1997 -
2 StR 9/97). Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch ent-sprechend geändert. Er schließt aus, dass die [X.] bei Beachtung die-ses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzu-messung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 23. August 2011 -
4 [X.] mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfül-lung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2011 -
4 [X.] mwN). So liegt es hier: Der Un-rechtsgehalt einer Bedrohung des Zeugen Z.

mit dem Tode unter Vorhalten eines Messers wird von der Strafbarkeit wegen Nötigung nicht vollständig [X.], da zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits die Drohung mit ei-nem empfindlichen Übel ausreicht.
-
4
-
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
[X.] Rothfuß Elf

Jäger

Sander
3

Meta

1 StR 582/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 1 StR 582/11 (REWIS RS 2011, 458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 458

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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