Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZR 61/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3762

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 28. Mai 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]BGB [X.]. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 606 a Abs. 1 Nr. 1, 328, 261 Abs. 3; BGB § 1564 Abs. 1 Satz 1 Die Scheidung nach mosaischem Recht durch Übergabe des [X.] ([X.]) ist eine rechtsgeschäftliche Scheidung (Privatscheidung) und keine Statusent-scheidung des [X.] ([X.] an Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434 ff.). Maßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen Privatscheidung ist Art. 17 [X.]BGB. Bei Geltung [X.] [X.] ist sie im Inland nicht anerkennungsfähig. Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem [X.] in [X.] steht deshalb bei Geltung [X.] [X.] einer Inlandsscheidung nicht entgegen. [X.], Urteil vom 28. Mai 2008 - [X.]/06 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 25. April 2008 am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Se-nat für Familiensachen - des [X.] vom 7. März 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Streitwert: 4.000 •. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1945 geborene [X.] sind [X.] St[X.]tsangehörige mosaischen Glaubens. Sie haben 1979 vor dem Rabbiner in [X.] ([X.]) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei 1982 bzw. 1987 geborene Söhne hervorgegangen. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Seit 1994 lebt die [X.] mit den Söhnen in [X.], der Antragsgegner lebt weiterhin in [X.]. 1 1998 reichten zunächst die Antragstellerin und sodann der [X.] beim Amtsgericht - Familiengericht - wechselseitige Anträge auf Scheidung 2 - 3 - der Ehe ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens verlas der Antragsgegner sei-nen Scheidungsantrag, während die Antragstellerin erklären ließ, keinen Antrag stellen zu wollen. Gegenüber dem Scheidungsantrag des Antragsgegners wandte sie die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens ein, das sie be-reits 1996 vor dem regionalen rabbinischen Gerichtshof in [X.] rechtshän-gig gemacht haben will, und erklärte, sie wolle nur in jenem Verfahren geschie-den werden, weil eine im Inland nach [X.]m Recht ausgesprochene Scheidung ihrer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe in [X.] nicht anerkannt werde. Das Amtsgericht schied die Ehe vorab und trennte den Versorgungsaus-gleich mangels Mitwirkung der Antragstellerin an der Klärung ihrer [X.] ab. Die frühere Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens in [X.] habe es mangels Vorlage entsprechender Urkunden nicht feststellen können. 3 Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein und reichte eine Be-scheinigung des regionalen rabbinischen Gerichtshofes zu den Akten, derzufol-ge dessen Verfahrensakten des Jahres 1996 durch einen Brand im Gerichtsar-chiv vollständig vernichtet worden seien; dem Gerichtshof lägen aber Aussagen vor, dass die Antragstellerin am 24. Juni 1996 einen Scheidungsantrag einge-reicht habe. Mangels eines Eintrags über die Beendigung des Verfahrens sei deshalb davon auszugehen, dass dieses Verfahren noch rechtshängig sei. 4 Dazu trug die Antragstellerin ergänzend vor, ihr sei seinerzeit angeraten worden, den Antrag zurückzustellen, bis der Antragsgegner sich in [X.] auf-halte. Dieser habe dem Antrag aber nicht zugestimmt, so dass das Rabbinats-gericht daraufhin Termin zur Versöhnung der Ehe anberaumt habe. 1999 habe der Antragsteller sich vorübergehend in [X.] aufgehalten, das Land aber trotz 5 - 4 - eines gegen ihn gerichtlich verhängten [X.] zur Sicherstellung sei-ner Teilnahme an diesem Gerichtsverfahren wieder verlassen. Der [X.] macht demgegenüber geltend, 1996 habe die Antragstellerin lediglich einen Aussöhnungsantrag eingereicht, an dem sie auch noch im März 1999 festgehal-ten habe; erst später - nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens - habe ihr das Rabbinat einen Scheidungsantrag nahegelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Antragstellerin. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 950 ff. ([X.]. [X.] 2007, 137, Streicher FamRBint 2006, 50 und [X.], 1133) veröffentlicht ist, hat seine internationale Zuständigkeit auf § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt und dahinstehen lassen, ob schon vor An-hängigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Scheidungsverfahren vor dem [X.] in [X.] rechtshängig gewesen sei. Denn eine solche Rechts-hängigkeit könne einer Inlandsscheidung nach dem gemäß [X.]. 17, 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.]BGB hier anzuwendenden [X.] Sachrecht im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. 8 - 5 - Anders als das von ihm zitierte Senatsurteil vom 2. Februar 1994 (- [X.] - FamRZ 1994, 434 ff.) lässt das Berufungsgericht eine hier unterstellte frühere Rechtshängigkeit vor einem [X.] [X.] aber nicht schon deshalb unberücksichtigt, weil dessen Entscheidung im Inland nicht anerkennungsfähig sei. Letzteres hatte der Senat in dem damals ent-schiedenen Fall damit begründet, bei der Scheidung vor einem Rabbinatsge-richt handele es sich um eine Privatscheidung, weil die Ehe nicht durch [X.], sondern durch Übergabe des [X.] ([X.]) durch [X.] an die Frau geschieden werde und eine solche Privatscheidung nur dann anerkannt werden könne, wenn das nach Art. 17 Abs. 1 [X.]BGB maßge-bende Sachrecht sie zulasse. Das sei bei Geltung [X.] Sachrechts (auf-grund gemeinsamer [X.]r St[X.]tsangehörigkeit der Parteien) nicht der Fall, § 1564 Abs. 1 Satz 1 BGB. 9 Das Berufungsgericht lässt vielmehr ausdrücklich dahinstehen, ob dieser Senatsentscheidung oder aber der daran geäußerten Kritik ([X.] [X.], 593; [X.] 1995, 86 und 2007, 137) zu folgen sei, und stützt seine Entscheidung auf eine andere, auf den vorliegenden Einzelfall be-zogene Begründung: 10 Die Weigerung des Antragsgegners, an einer Scheidung in [X.] mitzu-wirken und diese durch Übergabe eines [X.] zu bewirken, führe da-zu, dass die Ehe dort auf Dauer nicht geschieden werden könne. Denn vom [X.] gegen ihn verhängte Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung seiner Mitwirkung seien mit dem [X.] ordre public (Art. 6 [X.]BGB) nicht vereinbar und deshalb hier nicht durchsetzbar. Könne die Ehe aber im Ausland auf Dauer nicht geschieden werden, sei sie im Inland durch Urteil zu scheiden, ohne dass es auf die Frage einer früheren Rechtshängigkeit in [X.] ankomme. 11 - 6 - II. 12 Dies hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 13 1. Das Berufungsgericht hat seine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit zutreffend allein auf § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt, da beide Parteien [X.] St[X.]tsangehöri-ge sind. a) Ein Antrag auf Ehescheidung fällt nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verord-nung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in [X.] und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur [X.] ([X.]) Nr. 1347/2000 ("[X.] IIa") in den sachlichen An-wendungsbereich dieser Verordnung. Auch setzt deren [X.] Anwendungsbereich keinen kompetenzrechtlichen Bezug zu einem anderen [X.] voraus ([X.]/[X.] ZPO [X.]O § 606a ZPO [X.]. 3 a und [X.]-VO Ehesachen Art. 1 [X.]. 14; a.A. offenbar [X.], 1133, 1134). Ob zumindest ein internationaler Sachverhalt zu fordern ist, kann dahin-stehen, weil er hier angesichts des Wohnsit[X.] der Antragstellerin in [X.] je-denfalls gegeben wäre. In zeitlicher Hinsicht gelten die [X.] dieser Verordnung nach deren [X.]. 64 Abs. 1, 72 Satz 2 aber nicht für Verfahren, die - wie hier - vor dem 1. März 2005 eingeleitet wurden. 14 b) Die dieser Verordnung vorausgegangene Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die [X.] und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in [X.] betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ("[X.] II") gilt ihrerseits nach ihren [X.]. 42 Abs. 1, 46 Satz 1 nicht 15 - 7 - für Verfahren, die vor dem 1. März 2001 eingeleitet wurden. Das vorliegende Verfahren - auch der Scheidungsantrag des Antragsgegners - ist seit 1998 rechtshängig. 16 c) Auch einschlägige bilaterale Abkommen, die § 606a ZPO verdrängen könnten, bestehen nicht. Der [X.] Anerkennungs- und Vollstre-ckungsvertrag vom 20. Juli 1977 ([X.] [X.] 926) ist nach seinem Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 auf Statusentscheidungen nicht anwendbar. 2. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des [X.], dass die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleichstehe, sofern das ausländische Urteil hier an-zuerkennen wäre. Unter dieser Voraussetzung führe die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht in gleicher Weise zur Unzu-lässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechts-hängigkeit im Inland (§ 261 Abs. 3 ZPO, vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434). Anders seien die Verhältnisse jedoch dann zu beurteilen, wenn feststehe, dass vor dem ausländischen Gericht kein anerkennungsfähiger Scheidungsausspruch zu erreichen sei. 17 3. Die Revision macht insoweit geltend, revisionsrechtlich sei von der [X.] Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages vor dem [X.] auszugehen, weil das Berufungsgericht dies offen gelassen habe. Diese [X.] begegnet indes rechtlichen Bedenken: 18 Das Pro[X.]shindernis anderweitiger Rechtshängigkeit unterliegt wie jede andere (negative) [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 20. Januar 1989 - [X.] - NJW 1989, 2064 f.; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 261 [X.]. 11). An tatsächliche Feststellungen des [X.], die eine Pro[X.]svoraussetzung betreffen, ist das Revisionsgericht daher nicht 19 - 8 - nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ([X.] 31, 279, 282; 48, 12 15; [X.]/[X.] [X.]O § 559 [X.]. 11). 20 Aus den gleichen Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich solcher tatsächlichen Umstände den Umfang der revisionsrechtlichen Prüfung dergestalt einzuschränken, dass das Revisionsgericht den Tatsachenvortrag des Revisionsführers unterstellen müsse, wenn das Berufungsgericht von [X.] hierzu abgesehen hat, weil es auf diese nach seiner Rechtsauffas-sung nicht ankommt. Nichts anderes gilt nach § 560 ZPO für die (hier nach mo-saischem Verfahrensrecht zu beurteilende, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - [X.] - NJW 1986, 662 f.) Frage, ob bereits die Einreichung ei-nes Scheidungsantrages oder erst dessen hier zeitlich nicht geklärte Zustellung die Rechtshängigkeit vor dem [X.] bewirkt. Das hindert den Senat allerdings nicht, die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit hier ebenso dahinstehen zu lassen, wie es das Berufungsge-richt getan hat. Denn darauf kommt es für die zu treffende Entscheidung im Er-gebnis schon deshalb nicht an, weil der Senat an seinem Urteil vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434 ff. aus noch [X.] Gründen festhält. 21 4. [X.] anderweitiger Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens (§§ 608, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) setzt allerdings zunächst voraus, dass die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind. Davon ist das Berufungsgericht offensichtlich (ebenso wie das Senatsurteil vom [X.] [X.] - FamRZ 1994, 434 ff. in dem damals entschiedenen Fall) unausgesprochen ausgegangen. Dies erscheint indes nicht ganz unbe-denklich (zweifelnd auch [X.] 1995, 86, 87). 22 - 9 - a) Eine die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausschließende Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände wird nämlich teilweise bereits ange-nommen, wenn das im Ausland rechtshängige Scheidungsbegehren eines Ehegatten auf das Verschulden des anderen, ein konkurrierendes inländisches Scheidungsbegehren hingegen - wie hier - auf das bloße Scheitern der Ehe gestützt wird (vgl. [X.]/[X.] ZPO [X.]O § 606 [X.]. 18, 19; [X.] ZPO 21. Aufl. § 611 [X.]. 3; [X.] FamRZ 2000, 525, 527) - mag auch das Klagebegehren in beiden Fällen auf die Scheidung der Ehe durch gerichtlichen Ausspruch gerichtet sein. 23 b) Noch bedeutsamer sind die Unterschiede in der vorliegenden Fall-konstellation: 24 Auch hier stützt sich das inländische Scheidungsverfahren des Antrags-gegners auf das nach dreijähriger Trennung zu vermutende Scheitern der Ehe, während das Begehren der Antragstellerin vor dem [X.] mangels einverständlichen Scheidungsbegehrens Scheidungsgründe voraussetzt, die zumeist Verschuldenselemente enthalten (vgl. [X.] in [X.] [Hrsg.], Introduction to the Law of [X.] [1995] 75, 84 a.[X.]; [X.], Die Scheidung nach [X.] Recht im internationalen Zivilverfahrensrecht S. 23). 25 Darüber hinaus hat das inländische Scheidungsverfahren eine [X.] (vgl. [X.] ZPO 21. Aufl. § 611 [X.]. 1) zum [X.], deren Ziel die Auflösung der Ehe durch einen Hoheitsakt, nämlich einen konstitutiven gerichtlichen Ausspruch, ist (vgl. [X.], Die Berücksich-tigung ausländischer Rechtshängigkeit im Ehescheidungsverfahren, [X.]). [X.] würde sich bereits der Scheidungsantrag eines Ehemannes vor einem isra-elischen [X.] unterscheiden, der die Feststellung eines Schei-dungsgrundes und die ihm deshalb zu gewährende Erlaubnis zum Gegenstand 26 - 10 - hat, die Scheidung durch Übergabe eines [X.] selbst bewirken zu dürfen (vgl. [X.] 1995, 86, 87). Insoweit ist nämlich zu [X.], dass der Ehemann die Scheidung nach mosaischem Recht grundsätzlich auch ohne ein solches Verfahren durch Übergabe des [X.] wirksam vollziehen könnte (sofern die Ehefrau diesen annimmt), sich damit allerdings nach § 181 des Strafgeset[X.] 5737 - 1977 strafbar machen würde (vgl. Berg-mann/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil [X.] III A 1 d bb S. 25). [X.] im engeren Sinne wäre hier also nach dem [X.] des Senats nicht etwa eine Statusentscheidung, sondern eine nach st[X.]tlichem [X.] Recht für die Auflösung einer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe erforderliche rabbinatsgerichtliche Erlaubnis, einen [X.] mosaischen Rechts vorzunehmen. Im hier vorliegenden Fall des Scheidungsantrags der Ehefrau vor dem [X.] sieht der Senat sogar einen noch größeren Unterschied. Da nach mosaischem Recht nur der Ehemann die Scheidung durch (freiwillige) Übergabe des [X.] bewirken kann (vgl. 5. Mose [X.]. 24, 1 - 4), ist der Scheidungsantrag der Ehefrau nicht auf eine Gestattung, sondern auf eine Anordnung der Scheidung gerichtet, deren Vollzug ihr selbst allerdings ebenso verwehrt ist wie dem Gericht. Das [X.] (und notfalls auf Antrag des Generalst[X.]tsanwalts das st[X.]tliche Zivilgericht, vgl. Art. 6 Rabbinical Courts [X.]isdiction [Marriage and Divorce] Law 5713 [1953], [X.] Übersetzung in: Laws of the State of [X.] Bd. 7 7713 [1952/53] [X.]) kann den Ehemann allenfalls durch Zwangsmittel zur Übergabe eines [X.] anhalten, die-sen Privatakt aber ebenso wenig ersetzen wie die erforderliche Annahme des [X.] seitens der Ehefrau durch dessen Berührung (vgl. [X.], [X.] in [X.], Diné [X.] vol. [X.]I-XIV 7, 22 ff.). Ob der Entscheidung des [X.] letztlich die Auflösung der Ehe folgt, hängt mithin nicht etwa von der Rechtskraft dieser Entscheidung, 27 - 11 - sondern allein von "freiwilligen" privatautonomen Entscheidungen der Parteien ab. Somit ist das Klagebegehren nach dem Verständnis des Senats hier auf den Ausspruch der Verpflichtung zur Vornahme nicht vertretbarer [X.] privater rechtsgeschäftlicher Handlungen und Erklärungen gerichtet, de-ren Vornahme auch mit Rechtskraft der Entscheidung des [X.] nach mosaischem Recht nicht zu fingieren ist. Ob es gleichwohl gerechtfertigt sein könnte, von hinreichender Identität der Streitgegenstände auszugehen, weil in der Sache letztlich dasselbe - näm-lich die Scheidung - erstrebt wird (so Coester-Waltjen/Mäsch Übungen im Inter-nationalen Privatrecht und Rechtsvergleichung S. 183 m.[X.]; [X.] [X.]O S. 168), bedarf hier jedoch ebenfalls keiner Entscheidung. 28 5. Weitere Voraussetzung der Beachtlichkeit einer ausländischen Rechtshängigkeit im Rahmen der §§ 608, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist nämlich die Anerkennungsfähigkeit der das ausländische Verfahren beendenden Entschei-dung in [X.]. 29 a) Ihr steht zwar nicht schon entgegen, dass das angerufene ausländi-sche Gericht kein st[X.]tliches, sondern ein religiöses Gericht ist. Für die Aner-kennung ist es nämlich grundsätzlich ausreichend, dass es sich um die Ent-scheidung einer mit st[X.]tlicher Autorität bekleideten Stelle handelt, die nach den ausländischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten berufen ist (vgl. [X.] 20, 323, 329). Das ist bei den [X.] Rabbinatsge-richten für Scheidungen nach mosaischem Recht geschlossener Ehen der Fall (vgl. Art. 1 Rabbinical Courts [X.]isdiction [Marriage and Divorce] Law 5713 - 1953 [X.]O). 30 b) Es fehlt auch nicht an der für die Anerkennung grundsätzlich erforder-lichen internationalen Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, hier des [X.] - 12 - lischen [X.]. Diese Voraussetzung ist hier nicht analog § 328 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO unter "spiegelbildlicher" An-wendung dieser Vorschriften zu prüfen (vgl. [X.]/[X.] ZPO [X.]O § 328 [X.]. 101, § 606a [X.]. 97), da § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit lex specialis ist und die Antragstellerin jedenfalls die danach erforderliche Voraussetzung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in [X.] erfüllt. c) Fraglich ist jedoch, ob eine vor dem [X.] von den [X.] selbst zu vollziehende Scheidung überhaupt als eine Entscheidung angese-hen werden kann, die der Anerkennung im Inland fähig ist (vgl. [X.] [X.]O [X.] ff. m.w.[X.]). Versteht man die von der Antragstellerin in [X.] erstrebte Entscheidung des Gerichts, die Scheidung anzuordnen, entsprechend den vor-stehenden Ausführungen als gegen den Antragsgegner gerichtete Anordnung, eine Privatscheidung durch Übergabe des [X.] zu vollziehen, dürfte eine solche Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO schon deshalb nicht anzuerkennen sein, weil eine Verurteilung zur Vornahme einer Privat-scheidung mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 [X.]BGB, § 1564 Satz 1 BGB). Sie wäre im Inland auch nicht nach § 888 ZPO vollstreckbar (vgl. [X.], 250; im Ergebnis, aber mit zweifelhafter Begründung ebenso OLG Köln MDR 1973, 768 m. krit. [X.] [X.], 978; für [X.] ebenso [X.] vom 21. November 1990 Recueil [X.], [X.]., 434 m. abl. [X.] [X.]; a.A. für Canada: Supreme Court of Canada, [X.], 2007 [X.] 54 m. rechtsvergleichenden Nachweisen; differenzierend [X.] [X.]O [X.]6 ff., 383 ff.). 32 Auch diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung. 33 - 13 - d) Der Senat sieht nämlich keinen Anlass und auch keine Möglichkeit, von seinem Urteil vom 2. Februar 1994 (- [X.] - FamRZ 1994, 434 ff.) angesichts der daran geäußerten Kritik abzuweichen. Er bleibt bei seiner [X.], dass es sich bei der Scheidung vor einem (und nicht: durch ein) Rab-binatsgericht um eine Privatscheidung handelt, auch wenn diese in ein strenges und formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegendes gerichtsförmiges Ver-fahren eingebettet ist (h.M.; vgl. [X.]/[X.] [2005] § 328 ZPO [X.]. 549, 593 m.[X.]; [X.]/[X.] BGB 12. Aufl. Art. 17 [X.]BGB [X.]. 80 m.w.[X.]; [X.] [X.]O [X.] f., 419, 439 f.; [X.], Internationales Familienrecht 2. Aufl. [X.]. 4 [X.]. 183; [X.], 978, 979; [X.], Die Berücksich-tigung religiösen Rechts bei gerichtlicher Scheidung [X.] Ehep[X.]re, in Festschrift Schlosser [2005] S. 877, 885; [X.] [X.]O S. 84; [X.] [X.]O S. 22; [X.], Die [X.] und ihr St[X.]t - die Geltung des [X.] Ehe- und Scheidungsrechts in [X.], Diss. 2004, S. 39; [X.] [X.]O S. 163 ff.; a.A. [X.] [X.], 593, 594). 34 [X.]) Die vereinzelt erhobenen Forderungen, das Verfahren vor den [X.] einer gerichtlichen Scheidung gleichzustellen (vgl. [X.] [X.], 593; [X.], [X.] [2005] [X.]. 92, 99 ff., 113: "acte quasi-public") oder dasselbe Ergebnis durch eine [X.] Reduktion des § 1564 Satz 1 BGB zu erreichen (vgl. [X.] 1995, 86 und 2007, 137; [X.] [X.]O S. 38, 442 ff.), mögen im Interesse groß-zügiger Anerkennung und der Vermeidung hinkender Ehen auf Verständnis stoßen. Die erste Forderung widerspräche jedoch, wie noch näher darzulegen sein wird, dem eigenen Rechtsverständnis der [X.]e hinsichtlich ihrer Entscheidungen, um deren Anerkennung es hier geht, und die zweite der klaren Intention des [X.] Geset[X.], innerhalb seines Geltungsbereichs ein absolutes st[X.]tliches Scheidungsmonopol sicherzustellen. 35 - 14 - bb) Maßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen Privat-scheidung sind daher nicht die pro[X.]sualen Anerkennungsvoraussetzungen, sondern Art. 17 [X.]BGB, da es nicht um die Anerkennung eines konstitutiven Hoheitsakts (hier: Statusentscheidung) geht, sondern um die Anerkennung ei-nes privaten Rechtsgeschäfts (h.M.; Senatsbeschluss [X.] 110, 267, 272; [X.]/[X.] von [X.] 4. Aufl. Art. 17 [X.]BGB [X.]. 354; [X.] [X.]O S. 438; [X.] Internationales Scheidungsrecht 2. Aufl. [X.]. 27; [X.], 391, 392). 36 Nach diesem Maßstab ist die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Privatscheidung nur möglich, wenn die Voraussetzungen des aus [X.]r Sicht maßgeblichen [X.] vorliegen. Bei Geltung [X.] [X.] ist eine im Ausland vollzogene rechtsgeschäftliche Schei-dung stets unwirksam und nicht anerkennungsfähig (vgl. Senatsbeschluss [X.] 110, 267, 277 m.w.[X.]; BayObLG FamRZ 1994, 1263, 1264; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB [X.]. 81 m.w.[X.]). 37 cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass hier das [X.] Scheidungsstatut maßgebend ist: 38 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im [X.]punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.]BGB das Recht des St[X.]tes, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem St[X.]t noch angehört. Somit ist [X.]s Sachrecht schon deshalb anzuwenden, weil bei-de Parteien nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] [X.] sind. Aber selbst wenn die Antragsgegnerin inzwischen nach § 2 des [X.] St[X.]tsangehörigkeitsgeset[X.] i.V.m. §§ 1, 2 des [X.] - 15 - [X.] 5712 - 1952 (abgedruckt in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O unter [X.] und 2) zusätzlich die [X.] St[X.]tsangehörigkeit erworben hätte und diese nun-mehr ihre effektive St[X.]tsangehörigkeit wäre, bliebe es jedenfalls dabei, dass die letzte ehegemeinsame St[X.]tsangehörigkeit die [X.] war und zumindest der Antragsgegner nach wie vor [X.]r ist. 40 [X.]) Der Senat verkennt dabei nicht, dass seine Entscheidung, die bei Geltung [X.] [X.] die Inlandsscheidung einer nach [X.] Recht geschlossenen Ehe durch ein st[X.]tliches Gericht trotz früherer Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor dem [X.] er-möglicht, für die Ehefrau erhebliche Probleme zur Folge haben kann. Die ohne Übergabe eines [X.] geschiedene Ehefrau gilt nämlich nach [X.] Recht weiterhin als verheiratet; sie kann nicht erneut heiraten, und ihre Kinder (und Kindeskinder) aus einer neuen Beziehung wären mamserim, Kinder eines geringeren Status, denen die Heirat mit anderen [X.], die nicht [X.] mamserim sind, verwehrt ist (vgl. 5. Mose [X.]. 23, 1; zu Einzelheiten vgl. [X.] [X.]O S. 31; [X.] [X.]O S. 42 f.; [X.], Die Anwendung von [X.] Statutes und die Anerkennung von auf [X.] Statutes beruhenden ausländischen Urteilen in [X.], Diss. [2007] S. 3 f.). Es kann jedoch weder Aufgabe [X.]r Gerichte sein, noch liegt es in ihrer Macht, mit den Mitteln des [X.] beizutragen, das im mosaischen Recht wurzelt und nur von diesem Recht selbst einer Lösung zugeführt werden kann (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 232, 253, 259). Dies gilt um so mehr, als diese Probleme nicht nur im deutsch-[X.] Rechtsverhältnis bestehen (vgl. [X.] [X.]O 15 f.) und denkbare Lösungsansätze auch in [X.] zwischen orthodoxen, tradi-tionalistischen und reformerischen Strömungen höchst umstritten sind (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 236 ff.). 41 - 16 - Vor allem wäre es nicht angängig, den Vorrang eines früher rechtshängig gemachten Verfahrens vor [X.] [X.]en dadurch sichern zu wollen, dass man dieses Verfahren als eine gerichtliche Scheidung qualifiziert, obwohl dies dem eigenen Rechtsverständnis dieser [X.]e (und auch dem Standpunkt des Obersten Gerichtshofs [X.]s, vgl. [X.], [X.] 3/73, 29[1] PD 449, zitiert nach [X.], [X.]i International Family Law, in Festschrift Hay [2005] S. 146) ersicht-lich widerspricht, was bereits daraus zu ersehen ist, dass diese umgekehrt eine Scheidung einer nach mosaischem Recht geschlossenen Ehe nach [X.]m Recht nur deshalb nicht anerkennen, weil es an dem nach mosaischem Recht unentbehrlichen Akt der privatautonomen Übergabe des [X.] fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn ein [X.] (religiöses) Gericht tätig wird: Nach dem Scheidungsrecht der [X.] Sekte der Karaiten kann deren (Rabbi-nats-) Gericht die Scheidung selbst bewirken, wenn [X.] die Übergabe des [X.] verweigert; eben deshalb ist eine solche Scheidung nach rabbinischer Vorstellung aber unwirksam (vgl. [X.] [X.]O S. 34; [X.], [X.], in: Hecht et al. [Hrsg.], An [X.] [1999] S. 251, 261 ff.; [X.], [X.] [1997] S. 126 und [X.]. 33; vgl. auch [X.] [X.]O S. 21). 42 ee) Jedenfalls hindert das [X.] Verfahren die Antragstellerin nicht, das von ihr im [X.] eingeleitete Verfahren dort weiter zu betreiben. 43 6. Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob auch dann, wenn dem Se-natsurteil vom 2. Februar 1994 ([X.] - FamRZ 1994, 434 ff.) nicht zu folgen wäre, die vom Berufungsgericht gegebene Begründung dessen Ent-scheidung tragen könnte. 44 - 17 - Richtig ist allerdings, dass die Beachtung einer anderweitigen früheren Rechtshängigkeit im Ausland der Vermeidung einander widersprechender Ent-scheidungen dient. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass diese Gefahr nicht besteht, wenn die Ehe wegen der Weigerung des [X.], an dem Verfahren in [X.] mitzuwirken und der Antragstellerin einen [X.] zu übergeben, dort auch weiterhin nicht geschieden werden kann (und auch eine Abweisung der Klage nicht in Betracht kommt). 45 Diese Weigerung begründet der Antragsgegner mit dem nach seiner [X.] drohenden und von den [X.]en bei Verweigerung der Über-gabe des [X.] regelmäßig verhängten Ausreiseverbot (vgl. [X.], Preventing a Civil Defendant from Leaving the Country as a Form of Pre-liminary Relief, [X.] Law Review 20 [1985] 18, 27), wenn nicht gar seiner [X.] Verhaftung gemäß Art. 6 Rabbinical Courts [X.]isdiction [Marriage and Divorce] Law 5713 - 1953 (vgl. [X.] [X.]O S. 22; [X.] [X.]O [X.]. 227). Diesen Zwangsmaßnahmen könnte er allerdings entgehen, wenn er den [X.] vor einem [X.] in [X.] ausstellte und ihn der Antragstelle-rin durch Vermittlung der beteiligten [X.]e aushändigen ließe (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.] [X.]O [X.]. 87, 91, 121, 123; [X.] [X.]O S. 891 [X.]. 62, 63). Denn nach mosaischem Recht ist auch eine gewillkürte Stellvertretung bei der Übergabe oder Annahme des [X.] zulässig (vgl. [X.], 978, 979; [X.] [X.]O S. 13). Ob seine Weigerung daher an-gesichts dieser Möglichkeit so unumstößlich ist, wie das Berufungsgericht meint, mag dahinstehen. 46 Für die Lösung des [X.] spricht jedenfalls, dass die [X.] das nach ihrer Darstellung in [X.] anhängige Verfahren offensicht-lich seit Jahren nicht mehr betreibt. Ihrem Vortrag ist jedenfalls nicht zu [X.], dass sie eine Rekonstruktion der dort vernichteten Akten beantragt 47 - 18 - oder sonst auf Fortgang des Verfahrens gedrängt habe. Zur Vermeidung einan-der widersprechender Entscheidungen ist die Beachtung einer anderweitigen Rechtshängigkeit aber nicht (mehr) erforderlich, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass in der anderen Sache überhaupt noch eine Entscheidung er-gehen wird. Andernfalls könnte ein im Ausland lebender Ehegatte einem im [X.] zu stellenden Scheidungsantrag des anderen zuvorkommen und eine Scheidung der Ehe auf unabsehbare [X.] verhindern, indem er im Ausland selbst ein Scheidungsverfahren einleitet, dieses aber nicht betreibt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - [X.] - NJW 1983, 1269, 1270). 7. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung der Antragstelle-rin gegen die Scheidung der Ehe der Parteien zu Recht zurückgewiesen, da die48 - 19 - Ehe nach [X.]m Recht angesichts der seit 1994 andauernden Trennung der Parteien zu scheiden war, § 1566 Abs. 2 BGB. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.09.2005 - 11 F 212/98 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 UF 125/05 -

Meta

XII ZR 61/06

28.05.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZR 61/06 (REWIS RS 2008, 3762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3762

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