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PDF anzeigen[X.]/00vom18. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2000 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Das [X.] war durch das Verschlechterungsverbot des § 358Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision [X.] erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der [X.] den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 - 3 [X.]/99)dem Verletzten im Wege des [X.] Grunde nach zuzusprechen. Da der Ersatzanspruch [X.] ist, handelt es sich dabei nicht um eine "Rechtsfolge der Tat"[X.]. § 358 Abs. 2 StPO (vgl. [X.] in KK 4. Aufl. § 404 Rdn. 3;Hilger in Löwe/[X.], [X.]. § 404 Rdn. 4; [X.] [X.]. § 404 Rdn. 5).Kutzer [X.] von [X.]
Meta
18.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 3 StR 426/00 (REWIS RS 2000, 837)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 837
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