Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2010, Az. 1 StR 538/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 782

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 538/10 vom 3. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, das [X.] habe die Strafe zu Unrecht nicht gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert: Eine Milderung war hier gemäß § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des [X.] (§ 207 StPO) gegen ihn bereits beschlossen war. Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens i.S.v. § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss erlassen wird, nicht derjenige, zu dem der Ange-klagte - z.B. durch Zustellung des Beschlusses (vgl. § 215 StPO) - Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt. Denn mit der Regelung des § 46b StGB soll dem Gericht ermöglicht werden, ermittlungsrelevante Angaben noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens überprüfen zu lassen und die Akten gegebenenfalls zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die - 3 - Staatsanwaltschaft zurückzusenden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der damit regelmäßig einhergehenden Terminierung der Hauptverhandlung und Ladung der Zeugen sowie der übrigen Prozessbeteiligten besteht für das [X.] nicht selten eine nur noch eingeschränkte Möglichkeit, vom Angeklagten erhobene Behauptungen auf deren Wahrheitsgehalt ohne wesentliche Verzögerung des Hauptverfahrens zu überprüfen (BT-Drucks. 16/6268 [X.]). Wahl Elf Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 538/10

03.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2010, Az. 1 StR 538/10 (REWIS RS 2010, 782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 782

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