Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. II ZR 105/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11028

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240516BIIZR105.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 105/16
vom
24. Mai 2016
in dem Rechtsstreit

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Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2016 durch [X.]
Dr.
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart, den
Richter Prof.
Dr.
Drescher und
die Richterin Dr. Derstadt
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
März
2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der [X.] des Beklagten ist nicht begründet.
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einst-weilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-zenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulas-sungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zulässig und begründet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben würde, die Revision des Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Einstellung der [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Vorausset-zungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO)
nicht gegeben sind.
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a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO
wird von der Rechtsprechung des [X.] als ein letztes Hilfsmittel des Vollstre-ckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzan-trag gemäß § 712 ZPO
zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag
möglich und zu-mutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 2012 -
II ZR 207/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2011 -
II ZR 221/10, [X.], 528 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2010 -
XII ZR
31/10, NJW-RR 2011, 705
Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2010 -
VIII ZR 155/10, [X.], 765
Rn. 3,
jew. [X.]).
b) An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier.
[X.]) Der Beklagte hat keinen ausreichenden Grund vorgetragen, dass es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund der

laut Protokoll der mündlichen Verhandlung

ausführlichen Erörterung darauf vertrauen durfte, dass
die Berufung des [X.] keinen Erfolg haben würde

unabhängig davon, dass die falsche Ein-schätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2010

[X.], juris Rn. 1 [X.]).
Dass der Klage vom Berufungsgericht stattgegeben werden könnte,
war angesichts der [X.] den Parteien umstrittenen Fragen das dem Prozess innewohnende Risiko des Beklagten, dem er durch einen Antrag nach § 712 ZPO
hätte Rechnung tragen müs-sen.
[X.]) Entgegen der Ansicht des
Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das [X.] ihm rechtsirrig keine
Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewährt hat, was zur Folge hätte, dass ihm das Unterlassen des Antrags nach § 712
ZPO 4
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nicht vorgeworfen werden könnte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19. Januar 2016

VI ZR 675/15, juris Rn. 4 [X.]). Von einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 713
ZPO durch das Berufungsgericht kann nach den Angaben des Beklagten in seiner Antragsschrift und in der eidesstattlichen Versicherung seines Bundesgeschäftsfüh-rers nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte den Vortrag zum Wert
der [X.], der nunmehr -

nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde -
in der [X.] enthalten ist, auch schon in der Berufungsinstanz gehalten hat mit der Folge, dass das Berufungsgericht Anlass
gehabt
hätte daran zu zweifeln, ob die Vo-raussetzungen für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde unzweifelhaft nicht vorlagen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat das Interesse des [X.] an der [X.] des zur
Auskunftserteilung Verurteilten

hier des Beklagten , die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach den Kosten, die die Auskunftserteilung verursacht,
und liegt regelmäßig (weit) unterhalb der Beschwer/des Interesses
des

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Auskunftsempfängers.
Der erkennende Senat bewertet die Beschwer des [X.] in Fällen, in denen es um die Namen und Anschrift der Mitgesellschafter geht,

Strohn
[X.]
Reichart

Drescher
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2015 -
10 O 4472/15 -

OLG München, Entscheidung vom 24.03.2016 -
23 [X.] -

Meta

II ZR 105/16

24.05.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. II ZR 105/16 (REWIS RS 2016, 11028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11028

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II ZR 221/10

VIII ZR 155/10

II ZR 98/10

23 U 3886/15

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