Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 229/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 257

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[X.]/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 25 Abs. 1 a) Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des [X.] bildenden - wesentlichen [X.]bereich handelt. b) Für die Frage, ob der wesentliche [X.]bereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.]
- 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 71.385,71 • Gründe: Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserhebli-cher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Unter-nehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den [X.] - 3 - punkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen [X.]bereich handelt (vgl. [X.].Urt. v. 4. November 1991 - [X.], [X.], 398, 399; [X.], Urt. v. 16. September 2009 - [X.], [X.] 2009, 2429 [X.]. 17 f.). Es hat jedoch einen Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 1 HGB verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Beklagte mit dem Geschäftsbereich "Adressen" [X.] des Unternehmens der früheren [X.]-

GmbH übernommen habe. Damit hat es die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen Art. 103 GG ver-stoßenden Weise überspannt. Die Klägerin hat im [X.] behauptet, dass die Beklagte mit dem Bereich "Adressen" den wesentlichen Teil des früheren Unternehmens erworben habe, dass es sich bei diesem Bereich des Direktmarketing regelmäßig - und deshalb auch im konkreten Fall - um den "Ertragsträger" des Unternehmens handele, mit dem die Gewinne erwirtschaftet würden, und hat für diese Behauptung [X.] angeboten ([X.]). Damit hat sie letztlich unter Be-weisantritt vorgetragen, dass der übernommene Bereich den wesentlichen (Er-trags-)Wert des Unternehmens verkörpert habe. Mit seiner Beurteilung, der - für die Frage einer Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB grundsätz-lich erhebliche (vgl. [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. § 25 Rdn. 6) - Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich", hat sich das Berufungsgericht in den Schutzbereich des Art. 103 GG verletzender Weise der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie [X.] - 4 - sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten ([X.].Beschl. v. 22. Juni 2009 - [X.], [X.], 1467 [X.]. 2; v. 14. Juli 2008 - [X.], [X.], 1870, 1871 [X.]. 13 f.; v. 14. Juli 2008 - [X.], [X.], 1675, 1676 [X.]. 6; v. 21. Mai 2007 - [X.], [X.], 1524 [X.]. 5; [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738, 1740). Die Verfahrensweise des Berufungsge-richts stellt sich als Weigerung dar, den [X.] des Vortrags der Klägerin in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihm auseinanderzusetzen. 2. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte nicht aus anderen Gründen von der Erholung des angebotenen Sachverständigengutachtens absehen. Soweit das Berufungsge-richt gemeint haben sollte, der Vortrag der Klägerin zum Wert der [X.] sei als Grundlage für die Erstellung des beantragten Gutachtens unzureichend, wäre dies eine unzulässige - ebenfalls gegen Art. 103 GG ver-stoßende - vorweggenommene Beweiswürdigung. Zwar fehlen bisher die - grundsätzlich von der [X.] ([X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 402 Rdn. 5; [X.], Urt. v. 29. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 244 [X.]. 8 f.) - Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines 4 - 5 - Sachverständigengutachtens zum Ertragswert der beiden Geschäftsfelder der früheren K.

GmbH, weil bisher weder Jahresabschlüsse noch Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Firma vorliegen. Abgesehen da-von, dass die erforderlichen Unterlagen auf gerichtlichen Hinweis von der Klä-gerin möglicherweise noch beigebracht werden könnten, kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass - wie die Klägerin behauptet - einem Sach-verständigen aufgrund der Gegebenheiten im Bereich des [X.] allgemein gültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiede-nen Tätigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Direktmarketing möglich sind, die - ggf. in einer Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten - Rückschlüsse auch für den hier vorliegenden Fall zulassen. Als Indizien, die dafür sprechen könn-ten, dass es sich bei dem übernommenen Tätigkeitsbereich "Adressen" um den wesentlichen Bestandteil der früheren K.

GmbH gehandelt haben könnte, sind der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis und die eigene- 6 - steuerliche Bewertung der Parteien ebenso in Betracht zu ziehen wie der [X.], dass ca. 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K.

F.

GmbH gestellt wurde. [X.]Strohn Reichart Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.2007 - 39 O 9/07 - [X.], Entscheidung vom 20.08.2008 - [X.] -

Meta

II ZR 229/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 229/08 (REWIS RS 2009, 257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 257

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