Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2019, Az. IV ZR 72/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9637

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Gegenstand

Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen


Leitsatz

Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 14. Zivilsenat - vom 8. März 2018 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 8. Zivilkammer - vom 11. November 2016 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]er Kläger begehrt aus einer bei der [X.] (im Folgenden: Versi[X.]herer) gehaltenen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung die Freistellung von Re[X.]htsanwaltskosten. [X.]ie Beklagte ist vom Versi[X.]herer als S[X.]hadensabwi[X.]klungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.

2

[X.]em Versi[X.]herungsvertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung ([X.] 1975/2001)ʺ des Versi[X.]herers zugrunde (im Folgenden: [X.] 1975/2001), die - soweit hier von Bedeutung - den [X.] 1975 (in der Fassung von 1975, abgedru[X.]kt bei [X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 9. Aufl. Teil [X.]) entspre[X.]hen. Versi[X.]hert ist unter anderem Familien- und Verkehrs-Re[X.]htss[X.]hutz für Lohn- und Gehaltsempfänger, der na[X.]h § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 "die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen aus Arbeitsverhältnissen" umfasst. Gemäß § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 bezieht si[X.]h der Versi[X.]herungss[X.]hutz "ni[X.]ht auf die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen … aus [X.] gesetzli[X.]her Vertreter juristis[X.]her Personen".

3

[X.]er Kläger war bei einer Gesells[X.]haft mit bes[X.]hränkter Haftung (GmbH) bes[X.]häftigt. Im April 2014 s[X.]hloss er mit dieser einen neuen Vertrag ab, der folgende Präambel enthielt:

"[X.]er Arbeitnehmer ist seit dem 01.12.2013 […] als "Leiter Produktmanagement/Einkauf, Mitglied der Ges[X.]häftsleitung" für den Arbeitgeber tätig. Es ist beabsi[X.]htigt, den Arbeitnehmer im Laufe des Ges[X.]häftsjahres 2014 in die Ges[X.]häftsführung des Arbeitgebers zu berufen. Im Hinbli[X.]k auf die Berufung des Arbeitnehmers in die Ges[X.]häftsführung soll bereits jetzt der bestehende [X.]ienstvertrag […] einvernehmli[X.]h aufgehoben und dur[X.]h den vorliegenden Ges[X.]häftsführerdienstanstellungsvertrag ersetzt werden.ʺ

4

[X.]ie Vertragsbestimmungen sollten teilweise ab dem Zeitpunkt der Berufung des [X.] in die Ges[X.]häftsführung der GmbH und teilweise unabhängig hiervon gelten.

5

Zu der beabsi[X.]htigten Berufung des [X.] in die Ges[X.]häftsführung kam es ni[X.]ht. Vielmehr wurde dem Kläger im Jahr 2015 mit der Beendigung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses gedroht. Er wurde von unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidungen ausges[X.]hlossen und aus der Ges[X.]häftsleitungsrunde ausgeladen.

6

[X.]er Kläger beauftragte daraufhin eine Re[X.]htsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen. [X.]iese ersu[X.]hte um Erteilung einer [X.]e[X.]kungszusage für die außergeri[X.]htli[X.]he Tätigkeit, wobei sie die genannten Vorfälle s[X.]hilderte und als vertragswidrig bezei[X.]hnete. [X.]ie Beklagte lehnte das Begehren mit der Begründung ab, dass die Sa[X.]he na[X.]h § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 vom Versi[X.]herungss[X.]hutz ausges[X.]hlossen sei.

7

[X.]er Kläger und die GmbH einigten si[X.]h s[X.]hließli[X.]h auf eine Aufhebung ihres Vertrages. [X.]ie vom Kläger beauftragte Re[X.]htsanwaltskanzlei stellte ihm für ihre Tätigkeit 14.655,45 € in Re[X.]hnung.

8

[X.]as Landgeri[X.]ht hat der auf Freistellung von diesen Re[X.]htsanwaltskosten geri[X.]hteten Klage in Höhe von 11.371,05 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgeri[X.]ht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Auslegung des [X.] des [X.] ergibt, dass er die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils, gegen das er keine Berufung eingelegt hatte, begehrt. In diesem Umfang hat die Revision Erfolg.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.] VersR 2018, 813) hat es dahinstehen lassen, ob si[X.]h die Tätigkeit des [X.] im Rahmen seines "[X.]" vom 29. April 2014 als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 darstellt. Denn na[X.]h seiner Auffassung ist die Klage deshalb unbegründet, weil der in § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 enthaltene Risikoauss[X.]hluss eingreift.

Na[X.]h diesem bestehe Versi[X.]herungss[X.]hutz weder auf [X.] der körpers[X.]haftli[X.]hen Re[X.]htsbeziehung des gesetzli[X.]hen Vertreters zur juristis[X.]hen Person no[X.]h auf [X.] der dur[X.]h Dienstvertrag geregelten s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Beziehung. § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 sei bereits anwendbar, wenn eine Streitigkeit wegen eines unter die Klausel fallenden Dienstvertrages vorliege.

Das sei hier der Fall. Bei dem im April 2014 abges[X.]hlossenen "Ges[X.]häftsführerdienstanstellungsvertrag" handele es si[X.]h jedenfalls in Bezug auf das [X.], in wel[X.]hes der Streit zwis[X.]hen dem Kläger und der GmbH falle, um einen Vertrag, der die Re[X.]htsbeziehungen eines gesetzli[X.]hen Vertreters zu einer juristis[X.]hen Person s[X.]huldre[X.]htli[X.]h regele. Der Vertrag bestimme in einer Vielzahl von Einzelregelungen, wel[X.]he Pfli[X.]hten und Re[X.]hte für den Kläger na[X.]h der in Aussi[X.]ht genommenen Berufung in die Ges[X.]häftsführung hätten gelten sollen. Für das [X.] sei eine Ges[X.]häftsführertätigkeit des [X.] vorgesehen gewesen. Ents[X.]heidend sei ni[X.]ht, dass der Kläger tatsä[X.]hli[X.]h niemals die Organstellung des Ges[X.]häftsführers erlangt habe, sondern dass er zum Zeitpunkt des Re[X.]htss[X.]hutzfalles na[X.]h dem Vertrag längst Ges[X.]häftsführer hätte sein sollen und es bei dem Streit mit der GmbH um die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses gegangen sei.

II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend zu ma[X.]hende (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG) Freistellungsanspru[X.]h gemäß § 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. a), § 14 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 in der vom Landgeri[X.]ht zugespro[X.]henen Höhe zu.

1. Die Streitigkeit zwis[X.]hen dem Kläger und der GmbH ist na[X.]h § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 vom Versi[X.]herungss[X.]hutz umfasst. Der Kläger hat re[X.]htli[X.]he Interessen aus einem bedingungsgemäßen Arbeitsverhältnis wahrgenommen. Das ergibt die Auslegung der genannten Klausel.

a) Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her, um Verständnis bemühter Versi[X.]herungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismögli[X.]hkeiten eines Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse und damit au[X.]h auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zwe[X.]k und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit sie für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - [X.], [X.], 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 - [X.], [X.], 478 Rn. 26; vom 6. Juli 2016 - [X.], [X.], 51 Rn. 17; vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.], 83, 85 [juris Rn. 14]; st. Rspr.).

Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn die Re[X.]htsspra[X.]he mit dem verwendeten Ausdru[X.]k einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass au[X.]h die Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen darunter ni[X.]hts anderes verstehen wollen. Ein von der Re[X.]htsspra[X.]he abwei[X.]hendes Verständnis kann allerdings dann in Betra[X.]ht kommen, wenn das allgemeine Spra[X.]hverständnis von der Re[X.]htsspra[X.]he in einem Randberei[X.]h deutli[X.]h abwei[X.]ht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versi[X.]herungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - [X.], [X.], 421 Rn. 16; vom 20. Juli 2016 - [X.], [X.], 462 Rn. 22; jeweils m.w.N.).

b) Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer versteht unter einem Arbeitsverhältnis das Dauers[X.]huldverhältnis zwis[X.]hen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber (vgl. dazu [X.] Saarbrü[X.]ken ZfS[X.]h 2010, 280 unter 1 b (1) [juris Rn. 49]; [X.]/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 9. Aufl. § 2 [X.] 2010 Rn. 91 f.), das von freiberufli[X.]her und/oder selbständiger Tätigkeit abzugrenzen ist (vgl. [X.] Karlsruhe VersR 2016, 391 unter 2 [juris Rn. 29 f.]). Kennzei[X.]hnend für ein Arbeitsverhältnis ist na[X.]h landläufigem Verständnis, dass der Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine fremdbestimmte Arbeit, bei der er den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt, Lohn oder Gehalt bezieht. Dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 au[X.]h von [X.] gesetzli[X.]her Vertreter juristis[X.]her Personen abzugrenzen ist, wird si[X.]h dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, juristis[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten Versi[X.]herungsnehmer hingegen ni[X.]ht ers[X.]hließen, weil der eigens in § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 geregelte Leistungsauss[X.]hluss für die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen aus sol[X.]hen [X.] es gerade nahelegt, dass au[X.]h sie anderenfalls vom Leistungsverspre[X.]hen des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers erfasst wären. Denn der Versi[X.]herungsnehmer wird ni[X.]ht annehmen, dass der Versi[X.]herer mit dem Risikoauss[X.]hluss eine überflüssige Regelung treffen wollte.

Na[X.]h diesen Maßstäben stellte die Tätigkeit des [X.] au[X.]h unter Geltung des [X.] ein bedingungsgemäßes Arbeitsverhältnis dar, weil der Kläger für die ihn bes[X.]häftigende GmbH weisungsgebunden tätig war.

[X.]) Ob es si[X.]h bei dem in § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 verwendeten Begriff des Arbeitsverhältnisses um einen fest umrissenen Begriff der Re[X.]htsspra[X.]he handelt, bei dessen Auslegung - wie es der Vertreter der Beklagten in der mündli[X.]hen [X.] gefordert hat - die im Arbeitsre[X.]ht entwi[X.]kelten Kriterien herangezogen werden müssen, kann hier offenbleiben, weil im Streitfall daraus kein anderes Ergebnis folgt.

aa) Ein Arbeitsverhältnis unters[X.]heidet si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesarbeitsgeri[X.]hts von dem Re[X.]htsverhältnis eines freien Dienstnehmers dur[X.]h den Grad der persönli[X.]hen Abhängigkeit, in der si[X.]h der zur Dienstleistung Verpfli[X.]htete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatre[X.]htli[X.]hen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönli[X.]her Abhängigkeit verpfli[X.]htet ist. Das Weisungsre[X.]ht kann Inhalt, Dur[X.]hführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der ni[X.]ht im Wesentli[X.]hen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönli[X.]hen Abhängigkeit hängt dabei au[X.]h von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztli[X.]h kommt es für die Beantwortung der Frage, wel[X.]hes Re[X.]htsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebli[X.]hen Umstände des Einzelfalles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt si[X.]h aus dem wirkli[X.]hen Ges[X.]häftsinhalt. Der objektive Ges[X.]häftsinhalt ist den ausdrü[X.]kli[X.]h getroffenen Vereinbarungen und der praktis[X.]hen Dur[X.]hführung des Vertrages zu entnehmen. Widerspre[X.]hen si[X.]h Vereinbarung und tatsä[X.]hli[X.]he Dur[X.]hführung, ist letztere maßgebli[X.]h, weil si[X.]h aus der praktis[X.]hen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rü[X.]ks[X.]hlüsse darauf ziehen lassen, von wel[X.]hen Re[X.]hten und Pfli[X.]hten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirkli[X.]h gewollt haben ([X.] NJW 2018, 1194 Rn. 23 m.w.N.). Ob die Vertragspartner ihr Re[X.]htsverhältnis demgegenüber gerade ni[X.]ht als Arbeitsverhältnis bezei[X.]hnet haben, ist dagegen unerhebli[X.]h (vgl. hierzu [X.] NZA 2017, 581 Rn. 17 m.w.N.).

bb) Im Streitfall hat der Kläger unwiderspro[X.]hen vorgetragen, ihm sei unter Geltung des neu gefassten [X.] im Zusammenhang mit der Kündigungsandrohung der GmbH - mithin bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 346 Rn. 11-27) - der bisherige Verantwortungsberei[X.]h entzogen worden, er habe fortan mit seinem Na[X.]hfolger [X.] teilen, diesem seine Aufgaben übergeben und mit ihm gemeinsam Kundentermine zur Übergabe der Kontakte wahrnehmen müssen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zudem festgestellt, der Kläger sei von unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidungen ausges[X.]hlossen und aus der Ges[X.]häftsleitungsrunde ausgeladen worden. Daraus ergibt si[X.]h, dass na[X.]h der maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Ausgestaltung der Bes[X.]häftigung des [X.] seine Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses fortbestand.

d) Entgegen der vom Prozessbevollmä[X.]htigten der Beklagten in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist au[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass es si[X.]h bei der re[X.]htli[X.]hen Beziehung zwis[X.]hen dem Kläger und der GmbH um kein Arbeitsverhältnis handelte. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht es hat dahinstehen lassen, ob si[X.]h die Tätigkeit des [X.] im Rahmen des im April 2014 neu abges[X.]hlossenen Vertrages als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 darstellt, betrifft dies erkennbar nur die re[X.]htli[X.]he Qualifizierung der Tätigkeit aus dem Bli[X.]kwinkel der Versi[X.]herungsbedingungen. Diese re[X.]htli[X.]he Bewertung kann der Senat im Streitfall auf der Grundlage des erst- und zweitinstanzli[X.]hen Sa[X.]hvortrages der Parteien selbst vornehmen. Dana[X.]h bestand zwis[X.]hen dem Kläger und der GmbH au[X.]h na[X.]h den vorgenannten Maßstäben ein Arbeitsverhältnis, weil der Kläger im Unternehmen der GmbH weisungsgebunden tätig war. Die Beklagte hat si[X.]h im Berufungsverfahren zur Frage eines Arbeitsverhältnisses allein auf den Inhalt des Dienstvertrages vom 29. April 2014 und insbesondere darauf gestützt, dass na[X.]h dessen Präambel der bis dahin bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben worden sei.

Der Klägervortrag zur tatsä[X.]hli[X.]hen Ausgestaltung seiner Tätigkeit ist davon ni[X.]ht erfasst. Sollten die ausdrü[X.]kli[X.]h als Gegenrüge bezei[X.]hneten Darlegungen des Prozessbevollmä[X.]htigten der Beklagten in der [X.] nunmehr weitergehend au[X.]h dahin zu verstehen sein, dass der Kläger na[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]hen Handhabung des [X.] s[X.]hon vor seiner Bestellung zum Ges[X.]häftsführer ni[X.]ht mehr weisungsgebunden im Unternehmen der GmbH tätig gewesen sei, kann die Beklagte mit diesem neuen Sa[X.]hvortrag im Revisionsverfahren ni[X.]ht mehr gehört werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2017 - [X.], juris Rn. 27 m.w.N.).

2. Na[X.]h den revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist im Streitfall ein Versi[X.]herungsfall im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1975/2001 eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 346 Rn. 20, 26 f.).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts greift der Risikoauss[X.]hluss des § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 ni[X.]ht ein.

a) Bei Risikoauss[X.]hlussklauseln geht das Interesse des Versi[X.]herungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zwe[X.]k der Klausel dies gebietet. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer brau[X.]ht ni[X.]ht damit zu re[X.]hnen, dass er Lü[X.]ken im Versi[X.]herungss[X.]hutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht. Deshalb sind Risikoauss[X.]hlussklauseln na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats eng und ni[X.]ht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Bea[X.]htung ihres wirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ks und der gewählten Ausdru[X.]ksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Juli 2018 - [X.], [X.], 425 Rn. 26 m.w.N.).

b) Na[X.]h diesem Maßstab ergibt die Auslegung des § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers, dass der Risikoauss[X.]hluss im Streitfall keine Anwendung findet.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen, dass die genannte Risikoauss[X.]hlussklausel immer dann eingreift, wenn es um die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen aus dem Vertrag geht, der das Anstellungsverhältnis des gesetzli[X.]hen Vertreters der juristis[X.]hen Person regelt (Senatsbes[X.]hluss vom 10. Dezember 1997 - [X.], [X.], 157 unter II 2 b [juris Rn. 12]). Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, betrifft der Streitfall jedo[X.]h keine sol[X.]he Interessenwahrnehmung. § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 ist ni[X.]ht s[X.]hon dann anwendbar, wenn ein Versi[X.]herungsnehmer - wie hier der Kläger - mit einer ihn bes[X.]häftigenden juristis[X.]hen Person über Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus einem Vertrag streitet, dem die Annahme zugrunde liegt, dass der Versi[X.]herungsnehmer zu einem späteren, zwis[X.]henzeitli[X.]h verstri[X.]henen Zeitpunkt gesetzli[X.]her Vertreter der juristis[X.]hen Person werden wird, und der daher für diesen Fall bereits Regelungen enthält. Insofern steht ni[X.]ht die Auslegung des [X.], sondern die Auslegung des § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 in Rede, die der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - [X.], [X.], 208 Rn. 20 m.w.N.).

aa) Na[X.]h dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 erfordert der Risikoauss[X.]hluss die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen aus [X.] gesetzli[X.]her Vertreter juristis[X.]her Personen. Die Klausel knüpft den Risikoauss[X.]hluss mithin in erster Linie an die Stellung eines Vertreters einer juristis[X.]hen Person und ni[X.]ht an den Inhalt seines [X.]. Sie setzt damit voraus, dass derjenige, dessen re[X.]htli[X.]he Interessen wahrgenommen werden, gesetzli[X.]her Vertreter einer juristis[X.]hen Person geworden ist. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer wird dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 entnehmen, dass Versi[X.]herungss[X.]hutz na[X.]h dieser Klausel nur dann ausges[X.]hlossen ist, wenn alle dort genannten Voraussetzungen - Anstellungsvertrag, gesetzli[X.]her Vertreter, juristis[X.]he Person - gegeben sind.

Dementspre[X.]hend wird einhellig vertreten, dass der Risikoauss[X.]hluss ni[X.]ht greift, wenn die im Anstellungsvertrag verwendete Bezei[X.]hnung als "Ges[X.]häftsführer" unzutreffend ist, der Versi[X.]herungsnehmer diese Funktion in Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht hatte (vgl. [X.]/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 9. Aufl. § 3 [X.] 2010 Rn. 103; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.]. § 3 [X.] 2010 Rn. 36; [X.], [X.], 225, 232 f.), und dass Streitigkeiten zwis[X.]hen einer juristis[X.]hen Person und einem ehemaligen Prokuristen grundsätzli[X.]h erst ab dessen Bestellung zum gesetzli[X.]hen Vertreter na[X.]h § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 ni[X.]ht mehr versi[X.]hert sind (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 102; Loos[X.]helders/Paffenholz/Loos[X.]helders, [X.] 2. Aufl. § 3 [X.] 2010 Rn. 85).

Dieses Verständnis des Wortlauts der Risikoauss[X.]hlussklausel steht ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu dem vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts Celle (r+s 2009, 463). Dort war es jedenfalls zunä[X.]hst zu einer Bestellung der versi[X.]herten Person zum GmbH-Ges[X.]häftsführer gekommen.

bb) Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer ers[X.]hließt si[X.]h au[X.]h aus dem für ihn erkennbaren Zwe[X.]k des Leistungsauss[X.]hlusses kein anderes Auslegungsergebnis. § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 bezwe[X.]kt - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat - die Ausnahme von Streitigkeiten mit häufig besonders hohen Kosten vom allgemeinen Arbeitsre[X.]htss[X.]hutz na[X.]h § 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 1975/2001 (Senatsbes[X.]hluss vom 10. Dezember 1997 - [X.], [X.], 157 unter II 2 b [juris Rn. 12]). Das erfordert es ni[X.]ht, den Versi[X.]herungss[X.]hutz in Fällen wie dem Streitfall zu versagen. Der Versi[X.]herungsnehmer wird annehmen, der Zwe[X.]k des Risikoauss[X.]hlusses sei ni[X.]ht bereits dann betroffen, wenn über Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus einem Anstellungsvertrag gestritten wird, dem ledigli[X.]h die Annahme zugrunde liegt, dass der Bes[X.]häftigte erst zu einem späteren Zeitpunkt gesetzli[X.]her Vertreter einer juristis[X.]hen Person werden wird. Denn in diesem Falle ist die generelle Befür[X.]htung besonders hoher Re[X.]htsverfolgungskosten ni[X.]ht gere[X.]htfertigt.

[X.][X.]) An der dana[X.]h fehlenden Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] 1975/2001 ändert au[X.]h der von der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand ni[X.]hts, dass der zwis[X.]hen dem Kläger und der GmbH abges[X.]hlossene Vertrag in seiner Präambel als "Ges[X.]häftsführerdienstanstellungsvertrag" bezei[X.]hnet wird. Der Auss[X.]hluss des Versi[X.]herungss[X.]hutzes hängt - wie bereits ausgeführt - ni[X.]ht davon ab, wel[X.]he Begriffe die Parteien des [X.] verwenden, sondern ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h der objektiven Sa[X.]hlage.

4. Der Freistellungsanspru[X.]h des [X.] ist na[X.]h den aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanzen in der vom Landgeri[X.]ht zugespro[X.]henen Höhe, gegen die die Beklagte s[X.]hon im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände mehr erhoben hat, entstanden und na[X.]h § 2 Abs. 2 [X.] 1975/2001 fällig.

[X.]     

      

Fels[X.]h     

      

Harsdorf-Gebhardt

      

Lehmann     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 72/18

06.03.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 8. März 2018, Az: 14 U 4679/16, Urteil

§ 4 Abs 1 Buchst d ARB 1975

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2019, Az. IV ZR 72/18 (REWIS RS 2019, 9637)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 484-485 WM2019,607 NJW 2019, 1286 REWIS RS 2019, 9637


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 72/18

Bundesgerichtshof, IV ZR 72/18, 06.03.2019.


Az. 14 U 4679/16

OLG München, 14 U 4679/16, 08.03.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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14 U 4679/16 (OLG München)

Freistellung hinsichtlich anwaltlicher Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung


IV ZR 200/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel


IV ZR 282/07 (Bundesgerichtshof)


083 O 4080/15 (LG Augsburg)

Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als GmbH Geschäftsführer


IV ZR 221/19 (Bundesgerichtshof)

Inhaltskontrolle von Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Abhängigkeit des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im …


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