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PDF anzeigen[X.] ZB 458/02vom24. Juli 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 21. August 2002 wird auf [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 7.500 Gründe:Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.Den von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommtkeine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß die Entlassung des Treuhänders [X.] einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn dieser sie selbst beantragt, er-gibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 292 Abs. 3Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Das Beschwerdegericht ist rechtlich- 3 -zutreffend davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundesunter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und [X.] und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Sei-nen die Entscheidung tragenden Erwägungen kommt entgegen der Ansicht [X.] keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Be-deutung zu.Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob zwischen dem Treuhänder desvereinfachten Verfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Per-sonenidentität bestehen muß (so die überwiegende Meinung, vgl. [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 291 Rn. 3 m.w.N.) oder ob für das Restschuldbefrei-ungsverfahren ein neuer Treuhänder bestellt werden kann (so die Gegenmei-nung, vgl. [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 313 Rn. 3 m.w.N.), ist im vor-liegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht [X.], daß der Treuhänder hier bereits in dem [X.] vom27. April 2000 auch für die "Wohlverhaltensperiode" mit den in § 292 [X.] be-schriebenen Aufgaben bestellt worden und in dem Beschluß vom 5. [X.] über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 [X.]) keine neueBestellung erfolgt, sondern lediglich das Bestehen des Amtes festgestellt [X.] sei; es habe daher auch nicht mehr der Annahme des Amtes bedurft, dadieses bereits zwei Jahre zuvor übertragen und auch ausgeübt worden sei.Daß dieselbe Person bereits im [X.] als Treuhänder sowohl [X.] vereinfachte Insolvenzverfahren als auch für das Restschuldbefreiungs-verfahren bestellt werden kann und dies nach der Vorstellung des Gesetzge-bers sogar den Regelfall darstellen soll, folgt aus § 313 Abs. 1 Satz 1 und 2[X.]. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, daß bei [X.] des Verfahrens und aus Kostengründen nur eine Person für die- 4 -Wahrnehmung der [X.] und Treuhänderaufgaben bestellt wird (vgl. Be-schlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302S. 193). Enthält die Bestellung zum Treuhänder im [X.] wiehier keine Einschränkung, so umfaßt sie folglich das Restschuldbefreiungs-verfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß und aus welchen Grün-den gerade im vorliegenden Fall den Beschlüssen vom 27. April 2000 und vom5. November 2001 eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Treu-händerbestellung zu entnehmen sein sollte und die Auffassung des Beschwer-degerichts deshalb auf [X.] beruht.[X.] Ganter [X.] [X.] Bergmann
Meta
24.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZB 458/02 (REWIS RS 2003, 2129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2129
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