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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
III ZB 58/12
vom
30. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 19.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das [X.] -
Zivilrichter -
zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
[X.]: 172,15
Gründe:
I.
Die Parteien schlossen in einem vor dem [X.] geführ-ten Rechtsstreit (Streitwert: 3.233
Oktober 2011 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen haben.
Beide Parteien beantragten, die Kosten des Rechtsstreits gemäß §
106 [X.] auszugleichen. In dem [X.] vom 15.
Februar 2012 berücksichtigte das Amtsgericht auf Seiten der Kläger eine Erhöhung der 1
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Verfahrensgebühr nach Nr.
1008 [X.] RVG um 0,3 und mithin -
einschließlich Umsatzsteuer
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um 77,47
Amtsgericht nicht die von der Beklagten beantragte [X.] nach Nr.
1000, 1003 [X.] RVG von -
einschließlich Umsatzsteuer
-
258,23
Die Beklagte hat gegen den [X.] sofortige Be-schwerde eingelegt, soweit im Rahmen des Kostenausgleichs auf Seiten der Kläger die Erhöhungsgebühr berücksichtigt und auf Seiten der Beklagten die [X.] nicht in Ansatz gebracht wurde. Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwer-dewert auf 335,70
Die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Versagung der Erstattung der [X.] nach Nr.
1000, 1003 [X.] RVG.
II.
Ungeachtet des Umstands, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.]), ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt; denn die sofortige Beschwerde war gemäß §
567 Abs.
2 [X.] nicht zulässig, so dass das [X.] über sie nicht hätte entscheiden dürfen.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat
von Amts wegen
zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; [X.] in [X.] OK [2012], [X.], §
574 Rn.
4). Der 3
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insofern nach §
567 Abs.
2 [X.] erforderliche [X.] wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht. Gemäß §
567 Abs.
2 [X.] ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 200
übersteigt.
Der [X.] bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
567 Rn.
39 mwN; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., § 567 Rn.
40). Das Beschwerde-gericht hat den [X.] zwar -
ersichtlich unter Addition der streitigen Gebühren
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auf 335,70
vom 11.
Oktober 2011 vereinbarte Kostenteilung und die aus ihr folgende Re-duzierung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt (zur Berücksich-tigung der Kostentragung nach Bruchteilen bei der Berechnung des [X.] vgl. [X.]/[X.] aaO §
567 Rn.
48). Diese berechnet sich wie folgt:
Auf Antrag der Kläger festgesetzte Erhöhungsgebühr
nach Nr. 1008 [X.] RVG (einschließlich Umsatzsteuer):
davon von der Beklagten zu tragen: 1/3 =
Von der Beklagten beantragte [X.] nach
Nr. 1000, 1003 [X.] RVG (einschließlich Umsatzsteuer):
davon von den Klägern zu tragen: 2/3 =
[X.]
Der [X.] nach §
567 Abs.
2 [X.] wurde
somit nicht erreicht. Die sofortige Beschwerde gegen den [X.] war [X.] und das [X.] mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.
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5
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Der Rechtsbehelf der Beklagen war angesichts seiner mangelnden Zulässigkeit als sofortige Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. August 2012
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XII [X.], NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11). Seine fehlerhafte Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (vgl. [X.]/[X.] aaO § 104 Rn. 13). Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Ent-scheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das
Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurück-zuverweisen ([X.]/[X.] aaO § 567 Rn. 44). Die Zurückverweisung kann
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nach Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts
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auch unmittelbar durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
45 [X.] 1967/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.06.2012 -
19 [X.] -
9
Meta
30.01.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. III ZB 58/12 (REWIS RS 2013, 8547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8547
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 58/12 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzungsverfahren: Umdeutung einer wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässigen Kostenbeschwerde
17 W 39/09 (Oberlandesgericht Köln)
25 W 76/20 (Oberlandesgericht Hamm)
9 W 162/18 (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht)
I-24 W 70/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)