Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. V ZB 14/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1195

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[X.]/00vom13. September 2000in der [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 19; [X.] § 877; [X.] §§ 10 Abs. 1, 15a)Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmä-ßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, son-dern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt wer-den kann.b)Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch istnur der begünstigte Eigentümer [X.])Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der [X.])Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht,sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 [X.] aufgehobenwerden.- 2 -BGH, [X.]. v. 13. September 2000 - [X.]/00 - BayObLG [X.]AG [X.] 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Lambert-Lang, Tropf,Dr. Klein und Dr. Lemkebeschlossen:Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der [X.]ußder 11. Zivilkammer des [X.] vom 12. Novem-ber 1999 und der [X.]uß des [X.] - Grund-buchamt - vom 10. Juni 1999 in der Fassung des Nichtabhilfebe-schlusses vom 10. August 1999 aufgehoben.Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in seiner Zwi-schenverfügung vom 10. Juni 1999 unter 2) geäußerten [X.] abzusehen.Gründe:[X.] Beteiligte ist Eigentümerin einer Wohnung. Im Grundbuch sind zuihren Gunsten als Inhalt des Sondereigentums zwei in der [X.] 23. Oktober 1978/5. Oktober 1979 begründete [X.] eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei.Mit notariellen Urkunden vom 29. Januar 1999/28. Juli 1999 hat die [X.] auf ihre Sondernutzungsrechte "verzichtet" und die Eintragung einerentsprechenden Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch bewilligt und- 4 -beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 1999 hat das Grundbuchamtden gestellten Antrag beanstandet und die Vorlage der [X.] aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen [X.] verlangt. Das [X.] hat die dagegen ge-richtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]ußhat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.Das [X.] Oberste Landesgericht möchte der weiteren [X.] stattgeben. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des [X.] vom 19. Juli 1995 ([X.] 1995, 187 ff = [X.] 1996, 674 [X.], 1418 ff = Rpfleger 1996, 65) gehindert. Es hat deshalb [X.] mit [X.]uß vom 30. März 2000 ([X.], 757 m. Anm. [X.] =[X.], 472 m. Anm. [X.] = [X.], 347 m. Anm. [X.] S. 343) [X.] zur Entscheidung vorgelegt.I[X.] Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 [X.] statthaft.Das vorlegende Gericht vertritt den Standpunkt, für die Löschung der [X.] eingetragenen Sondernutzungsrechte sei neben der [X.] Beteiligten die Zustimmung weiterer Wohnungseigentümer bzw. der [X.] eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erfor-derlich. Im Gegensatz hierzu erachtet das [X.] dieeinseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nicht für ausreichend, um ein [X.] eingetragenes Sondernutzungsrecht zu löschen. Dies trägt [X.]. Daß Gegenstand des Vorlagebeschlusses Sondernutzungsrechte an- 5 -Gartenanteilen sind, während sich das [X.] mit einemSondernutzungsrecht an einem Abstellplatz zu befassen hatte, ist für die Ent-scheidung der vorgelegten Rechtsfrage unerheblich (Senat, [X.], 145,146).II[X.] weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 [X.]) und hat auch inder Sache Erfolg.Zu Recht nimmt das vorlegende Gericht an, die Löschung [X.] setze neben der in der Form des § 29 [X.] zu erklä-renden Bewilligung des begünstigten Wohnungseigentümers (§ 19 [X.]) keineBewilligung der übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder etwaigerAuflassungsvormerkungsberechtigter voraus.1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Grundbuch ver-zeichnetes Sondernutzungsrecht gelöscht werden kann, wird in [X.] und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.a) Ein gewichtiger Teil der Stimmen fordert gemäß §§ 877, 873 [X.]. gemäß §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 5 Abs. 4 [X.] die materiellrechtliche Zu-stimmung aller Wohnungseigentümer zur Aufhebung des Sondernutzungs-rechts und leitet hieraus die verfahrensrechtliche Notwendigkeit einer Lö-schungsbewilligung der gesamten Eigentümergemeinschaft gemäß §§ 19, 29[X.] ab ([X.], NJW-RR 1996, 1418; [X.], [X.], 34,35; [X.]/Pick/[X.], [X.], 8. Aufl., § 10 [X.]. 54; [X.]/Schöner/- 6 -Stöber, [X.], 11. Aufl., [X.]. 2982 [X.]. [X.]; [X.],[X.], 5. Aufl., [X.]. [X.]; Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, [X.] 337 i.V.m. [X.]; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 9, 5;[X.], [X.], 8. Aufl., § 15 [X.]. 37).b) Eine im Vordringen befindliche andere Ansicht läßt demgegenüberdie Bewilligung des begünstigten Eigentümers genügen, hält aber in materiell-rechtlicher Hinsicht ebenfalls die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer zurAufhebung des Sondernutzungsrechts für erforderlich ([X.], [X.] 1999,154, 162; [X.], [X.] 1996, 80, 92; [X.], [X.], 23. Aufl., [X.] § 3 [X.]. 61; [X.]., [X.] 1996, 6 ff und [X.] 1997, 201, 202; Schnei-der, Rpfleger 1998, 53, 56; Meikel/[X.], [X.], 8. Aufl., § [X.] [X.]. 31).c) Eine dritte Meinung vertritt schließlich den Standpunkt, zu einer wirk-samen Aufhebung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sei weder mate-riell-rechtlich Œ insoweit gelte § 875 [X.] Œ noch grundbuchrechtlich eine Mit-wirkung der übrigen Wohnungseigentümer notwendig, es genüge vielmehr dereinseitige Verzicht ([X.], [X.] 1990, 175 f; [X.],MittRhNotK 1987, 141, 157; [X.], [X.], 343; MünchKomm-[X.]/[X.],3. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 43).2. Der Senat teilt die herrschende Auffassung, daß ein Sondernutzungs-recht schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern im Wege eines"actus contrarius" zu seiner Begründung nur durch Vereinbarung gemäß § 10Abs. 1 [X.] aufgehoben werden kann (vgl. außer den Nachweisen unter a)und b) auch [X.]/[X.], 12. Aufl., [X.] § 15 [X.]. 82; [X.]/Becker,- 7 -[X.] 1996, 676). Das gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wiehier - in der Teilungserklärung begründet wurde, weil die Teilungserklärung abdem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitigabgeändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., [X.] § 10 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl.,§ 10 [X.]. 28; a.A. [X.], [X.], 343, 344). Der Senat ist aber der Ansicht,daß die Löschung des [X.] nicht einer Mitwirkung der übrigenWohnungseigentümer bedarf.a) Die Eintragung eines [X.] (§ 46 Abs. 1 [X.]) erfolgtgemäß § 19 [X.] aufgrund einer Bewilligung des hiervon Betroffenen. Betrof-fen im Sinne des § 19 [X.] ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht [X.] vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich be-einträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (Se-nat, [X.], 341, 345; 91, 343, 346; BayObLG [X.] 1996, 297, 301; NJW-RR 1992, 209; [X.], Rpfleger 1997, 376, 377; [X.], [X.], 429). Ob dies der Fall ist, muß unabhängig von etwaigen Veränderungendes materiellen Sachenrechts und unabhängig von den Folgen der gestattetenGrundbucheintragung beurteilt werden ([X.], [X.], 758; Meikel/[X.], [X.], 8. Aufl., § 19 [X.]. 89 ff).b) Die Löschung des eingetragenen Sondernutzungsrechts im Woh-nungseigentumsgrundbuch läßt die schuldrechtliche Vereinbarung über [X.] des Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer gemäߧ 13 Abs. 2 [X.] an dem der Sondernutzung unterliegenden Teil des [X.] bis zum Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung unberührt.Sie beseitigt nur deren "dingliche [X.] (Senat, [X.], 145, 148), die- 8 -darin besteht, daß der Sonderrechtsnachfolger eines durch die Vereinbarungvon seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers dasschuldrechtliche Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen muß. Die [X.], daß im Grundbuch wegen des Gegenstands und Inhalts seines [X.] weiter auf die Teilungserklärung Bezug genommen wird, änderthieran nichts. Denn fidingliche [X.] entfaltet nur die gesonderte (positive)Eintragung des Sondernutzungsrechts beim begünstigten Eigentümer in [X.] mit dem hierzu korrespondierenden, bei den übrigen Eigentümern [X.], [X.], daß ein Sondernutzungsrecht begründet wurde(zum Vollzug im Grundbuch [X.], Sondernutzungsrechte, Festschrift für[X.] [2000], [X.], 216 ff.). Von der Löschung nachteilig betroffen ist daherallein der bisher begünstigte Eigentümer, denn er kann dem [X.] eines anderen Wohnungseigentümers seine Berechtigung nichtmehr gemäß § 10 Abs. 2 [X.] entgegenhalten ([X.], [X.] 1996, 80,92; [X.], [X.] 1996, 6, 7; [X.], Rpfleger 1998, 53, 56; [X.], [X.] 1990, 175, 176). Die übrigen Miteigentümer sind dage-gen - an[X.] als etwaige dinglich Berechtigte an dem von der Aufhebung [X.] betroffenen Wohnungseigentum - rechtlich nicht beein-trächtigt.3. Durch die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfol-gende Löschung wird das Grundbuch nicht unrichtig (a.A. [X.], MDR2000, 758, 759; [X.], [X.], 473). Daher besteht auch insoweit keinGrund, die Eintragung eines [X.] zu verweigern. Etwas [X.] hätte nur dann zu gelten, wenn die Eintragung des [X.] materiellem Recht der Einwilligung durch die anderen Wohnungseigen-tümer bedürfte und die Eintragung ohne deren Einwilligung das Grundbuch- 9 -nicht nur vorübergehend ([X.]. v. 3. Oktober 1985, [X.], [X.], 314, 315), sondern endgültig unrichtig werden ließe (vgl. Senat, [X.], 135, 139; 106, 108, 110). Das ist indessen nicht der Fall.Das eingetragene Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches nochgar ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchs-recht, das erst mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung allerWohnungseigentumsrechte bewirkt, so daß hierzu gemäß § 877 [X.] in ent-sprechender Anwendung des § 873 [X.] die Einigung aller Wohnungseigen-tümer erforderlich ist (Senat, [X.], 343, 346; [X.], [X.] 1996, 6).Umgekehrt führt auch die Löschung dieses Rechts wiederum zu einer Inhalt-sänderung im Sinne des § 877 [X.]. Der Sonderrechtsnachfolger eines [X.] schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausge-schlossenen Wohnungseigentümers braucht das schuldrechtliche Sondernut-zungsrecht nicht gegen sich gelten zu lassen. Aus dem Schutzzweck des § 877[X.] folgt jedoch, daß sachenrechtlich nichts anderes gilt als in formeller Hin-sicht für die Grundbucheintragung, daß also die Beseitigung der "dinglichen[X.] des Sondernutzungsrechts nicht die Zustimmung der anderen [X.] erfordert, weil deren sachenrechtliche Eigentümerstellungnicht nachteilig beeinflußt wird (vgl. [X.], 145, 149; 91, 343, 346 m.w.[X.], [X.] 1999, 672 ff; NJW-RR 1992, 209; [X.], [X.], 376; Soergel/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 877 [X.]. 3). Der Wegfall derfidinglichen [X.] des Sondernutzungsrechts führt bei ihnen noch nichteinmal zu einem Zuwachs an Nutzungsmöglichkeiten und den damit verbunde-nen Instandhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten, solange die schuld-rechtlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung nicht einvernehmlich aufgehobenwird. Ob sie durch den Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers auf seiten [X.] ausgeschlossenen Wohnungseigentümers hinfällig wird([X.], [X.], 473, 474), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein zu-künftiger Wegfall des schuldrechtlichen [X.] nicht die dingliche Rechtsstellung der übrigen [X.] Zeitpunkt der Eintragung des [X.], so daß diese auch sa-chenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarfund das Grundbuch durch die Eintragung des [X.] nicht un-richtig wird.[X.]

Meta

V ZB 14/00

13.09.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. V ZB 14/00 (REWIS RS 2000, 1195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1195

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