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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 14/00vom13. September 2000in der WohnungsgrundbuchsacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:[X.]§ 19; [X.]§ 877; [X.]§§ 10 Abs. 1, 15a)Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmä-ßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, son-dern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt wer-den kann.b)Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch istnur der begünstigte Eigentümer betroffen.c)Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderenWohnungseigentümer.d)Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht,sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehobenwerden.- 2 -BGH, Beschl. v. 13. September 2000 - V ZB 14/00 - BayObLG LG München AG [X.]3 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat am 13. September 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.]und [X.]Lambert-Lang, Tropf,Dr. Klein und Dr. Lemkebeschlossen:Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der [X.]11. Zivilkammer des [X.]vom 12. Novem-ber 1999 und der Beschluß des [X.]- Grund-buchamt - vom 10. Juni 1999 in der Fassung des Nichtabhilfebe-schlusses vom 10. August 1999 aufgehoben.Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in seiner Zwi-schenverfügung vom 10. Juni 1999 unter 2) geäußerten [X.]abzusehen.Gründe:[X.]Beteiligte ist Eigentümerin einer Wohnung. Im Grundbuch sind zuihren Gunsten als Inhalt des Sondereigentums zwei in der [X.]23. Oktober 1978/5. Oktober 1979 begründete [X.]eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei.Mit notariellen Urkunden vom 29. Januar 1999/28. Juli 1999 hat die [X.]auf ihre Sondernutzungsrechte "verzichtet" und die Eintragung einerentsprechenden Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch bewilligt und- 4 -beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 1999 hat das Grundbuchamtden gestellten Antrag beanstandet und die Vorlage der [X.]aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen [X.]verlangt. Das [X.]hat die dagegen ge-richtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.Das [X.]Oberste Landesgericht möchte der weiteren [X.]stattgeben. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des [X.]vom 19. Juli 1995 ([X.]1995, 187 ff = [X.]1996, 674 ff= NJW-RR 1996, 1418 ff = Rpfleger 1996, 65) gehindert. Es hat deshalb [X.]mit Beschluß vom 30. März 2000 (MDR 2000, 757 m. Anm. [X.]=ZMR 2000, 472 m. Anm. [X.]= ZWE 2000, 347 m. Anm. [X.]S. 343) [X.]zur Entscheidung vorgelegt.I[X.]Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.Das vorlegende Gericht vertritt den Standpunkt, für die Löschung der [X.]eingetragenen Sondernutzungsrechte sei neben der [X.]Beteiligten die Zustimmung weiterer Wohnungseigentümer bzw. der [X.]eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erfor-derlich. Im Gegensatz hierzu erachtet das [X.]dieeinseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nicht für ausreichend, um ein [X.]eingetragenes Sondernutzungsrecht zu löschen. Dies trägt dieVorlage. Daß Gegenstand des Vorlagebeschlusses Sondernutzungsrechte an- 5 -Gartenanteilen sind, während sich das [X.]mit einemSondernutzungsrecht an einem Abstellplatz zu befassen hatte, ist für die Ent-scheidung der vorgelegten Rechtsfrage unerheblich (Senat, BGHZ 73, 145,146).II[X.]weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch inder Sache Erfolg.Zu Recht nimmt das vorlegende Gericht an, die Löschung [X.]setze neben der in der Form des § 29 GBO zu erklä-renden Bewilligung des begünstigten Wohnungseigentümers (§ 19 GBO) keineBewilligung der übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder etwaigerAuflassungsvormerkungsberechtigter voraus.1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Grundbuch ver-zeichnetes Sondernutzungsrecht gelöscht werden kann, wird in [X.]und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.a) Ein gewichtiger Teil der Stimmen fordert gemäß §§ 877, 873 BGBbzw. gemäß §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 5 Abs. 4 [X.]die materiellrechtliche Zu-stimmung aller Wohnungseigentümer zur Aufhebung des Sondernutzungs-rechts und leitet hieraus die verfahrensrechtliche Notwendigkeit einer Lö-schungsbewilligung der gesamten Eigentümergemeinschaft gemäß §§ 19, 29[X.]ab (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1418; OLG Hamm, ZMR 1997, 34,35; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 54; Haegele/Schöner/- 6 -Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 2982 b i.V.m. FN 87; KEHE-Herrmann,Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. E 86; Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, [X.]337 i.V.m. FN 860; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 10 WEG Rdn. 9, 5;Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 37).b) Eine im Vordringen befindliche andere Ansicht läßt demgegenüberdie Bewilligung des begünstigten Eigentümers genügen, hält aber in materiell-rechtlicher Hinsicht ebenfalls die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer zurAufhebung des Sondernutzungsrechts für erforderlich (Böhringer, [X.]1999,154, 162; Böttcher, [X.]1996, 80, 92; Demharter, GBO, 23. Aufl., [X.]§ 3 Rdn. 61; ders., [X.]1996, 6 ff und [X.]1997, 201, 202; Schnei-der, Rpfleger 1998, 53, 56; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § [X.]Rdn. 31).c) Eine dritte Meinung vertritt schließlich den Standpunkt, zu einer wirk-samen Aufhebung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sei weder mate-riell-rechtlich Œ insoweit gelte § 875 BGB Œ noch grundbuchrechtlich eine Mit-wirkung der übrigen Wohnungseigentümer notwendig, es genüge vielmehr dereinseitige Verzicht (LG Augsburg, [X.]1990, 175 f; Streblow,MittRhNotK 1987, 141, 157; Röll, ZWE 2000, 343; MünchKomm-BGB/Röll,3. Aufl., § 10 WEG Rdn. 43).2. Der Senat teilt die herrschende Auffassung, daß ein Sondernutzungs-recht schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern im Wege eines"actus contrarius" zu seiner Begründung nur durch Vereinbarung gemäß § 10Abs. 1 WEG aufgehoben werden kann (vgl. außer den Nachweisen unter a)und b) auch Staudinger/Kreuzer, 12. Aufl., [X.]§ 15 Rdn. 82; Lüke/Becker,- 7 -[X.]1996, 676). Das gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wiehier - in der Teilungserklärung begründet wurde, weil die Teilungserklärung abdem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitigabgeändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. Staudin-ger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., [X.]§ 10 Rdn. 6; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl.,§ 10 Rdn. 28; a.A. Röll, ZWE 2000, 343, 344). Der Senat ist aber der Ansicht,daß die Löschung des [X.]nicht einer Mitwirkung der übrigenWohnungseigentümer bedarf.a) Die Eintragung eines [X.](§ 46 Abs. 1 GBO) erfolgtgemäß § 19 GBO aufgrund einer Bewilligung des hiervon Betroffenen. Betrof-fen im Sinne des § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht [X.]vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich be-einträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (Se-nat, BGHZ 66, 341, 345; 91, 343, 346; BayObLG [X.]1996, 297, 301; NJW-RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1997, 376, 377; OLG Köln, ZMR 1993,428, 429). Ob dies der Fall ist, muß unabhängig von etwaigen Veränderungendes materiellen Sachenrechts und unabhängig von den Folgen der gestattetenGrundbucheintragung beurteilt werden (Böhringer, MDR 2000, 758; Meikel/Lichtenberger, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rdn. 89 ff).b) Die Löschung des eingetragenen Sondernutzungsrechts im Woh-nungseigentumsgrundbuch läßt die schuldrechtliche Vereinbarung über [X.]des Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer gemäß§ 13 Abs. 2 WEG an dem der Sondernutzung unterliegenden Teil des [X.]bis zum Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung unberührt.Sie beseitigt nur deren "dingliche [X.](Senat, BGHZ 73, 145, 148), die- 8 -darin besteht, daß der Sonderrechtsnachfolger eines durch die Vereinbarungvon seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers dasschuldrechtliche Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen muß. Die Tat-sache, daß im Grundbuch wegen des Gegenstands und Inhalts seines [X.]weiter auf die Teilungserklärung Bezug genommen wird, änderthieran nichts. Denn fidingliche [X.]entfaltet nur die gesonderte (positive)Eintragung des Sondernutzungsrechts beim begünstigten Eigentümer in [X.]mit dem hierzu korrespondierenden, bei den übrigen Eigentümern ein-getragenen, fiNegativvermerkfl, daß ein Sondernutzungsrecht begründet wurde(zum Vollzug im Grundbuch Kreuzer, Sondernutzungsrechte, Festschrift für[X.][2000], S. 203, 216 ff.). Von der Löschung nachteilig betroffen ist daherallein der bisher begünstigte Eigentümer, denn er kann dem [X.]eines anderen Wohnungseigentümers seine Berechtigung nichtmehr gemäß § 10 Abs. 2 WEG entgegenhalten (Böttcher, [X.]1996, 80,92; Demharter, [X.]1996, 6, 7; Schneider, Rpfleger 1998, 53, 56; LGAugsburg, [X.]1990, 175, 176). Die übrigen Miteigentümer sind dage-gen - an[X.]als etwaige dinglich Berechtigte an dem von der Aufhebung [X.]betroffenen Wohnungseigentum - rechtlich nicht beein-trächtigt.3. Durch die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfol-gende Löschung wird das Grundbuch nicht unrichtig (a.A. Böhringer, MDR2000, 758, 759; Müller, ZMR 2000, 473). Daher besteht auch insoweit keinGrund, die Eintragung eines [X.]zu verweigern. Etwas [X.]hätte nur dann zu gelten, wenn die Eintragung des [X.]materiellem Recht der Einwilligung durch die anderen Wohnungseigen-tümer bedürfte und die Eintragung ohne deren Einwilligung das Grundbuch- 9 -nicht nur vorübergehend (Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1985, V ZB 18/84, NJW1986, 314, 315), sondern endgültig unrichtig werden ließe (vgl. Senat, BGHZ35, 135, 139; 106, 108, 110). Das ist indessen nicht der Fall.Das eingetragene Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches nochgar ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchs-recht, das erst mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung allerWohnungseigentumsrechte bewirkt, so daß hierzu gemäß § 877 BGB in ent-sprechender Anwendung des § 873 BGB die Einigung aller Wohnungseigen-tümer erforderlich ist (Senat, BGHZ 91, 343, 346; Demharter, [X.]1996, 6).Umgekehrt führt auch die Löschung dieses Rechts wiederum zu einer Inhalt-sänderung im Sinne des § 877 BGB. Der Sonderrechtsnachfolger eines [X.]schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausge-schlossenen Wohnungseigentümers braucht das schuldrechtliche Sondernut-zungsrecht nicht gegen sich gelten zu lassen. Aus dem Schutzzweck des § 877[X.]folgt jedoch, daß sachenrechtlich nichts anderes gilt als in formeller Hin-sicht für die Grundbucheintragung, daß also die Beseitigung der "dinglichen[X.]des Sondernutzungsrechts nicht die Zustimmung der anderen [X.]erfordert, weil deren sachenrechtliche Eigentümerstellungnicht nachteilig beeinflußt wird (vgl. BGHZ 73, 145, 149; 91, 343, 346 m.w.N.;BayObLG, [X.]1999, 672 ff; NJW-RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger1997, 376; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 877 Rdn. 3). Der Wegfall derfidinglichen [X.]des Sondernutzungsrechts führt bei ihnen noch nichteinmal zu einem Zuwachs an Nutzungsmöglichkeiten und den damit verbunde-nen Instandhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten, solange die schuld-rechtlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung nicht einvernehmlich aufgehobenwird. Ob sie durch den Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers auf seiten [X.]ausgeschlossenen Wohnungseigentümers hinfällig wird(Müller, ZMR 2000, 473, 474), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein zu-künftiger Wegfall des schuldrechtlichen [X.]nicht die dingliche Rechtsstellung der übrigen [X.]Zeitpunkt der Eintragung des Löschungsvermerks, so daß diese auch sa-chenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarfund das Grundbuch durch die Eintragung des [X.]nicht un-richtig wird.WenzelLambert-LangTropfKleinLemke
Meta
13.09.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. V ZB 14/00 (REWIS RS 2000, 1195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 58/99 (Bundesgerichtshof)
V ZR 210/03 (Bundesgerichtshof)
2 Wx 62/00 (Oberlandesgericht Köln)
20 W 240/21 (Oberlandesgericht Frankfurt)
Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch
Anspruch auf Löschung eines Amtswiderspruchs
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