Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.07.2014, Az. 25 W (pat) 533/14

25. Senat | REWIS RS 2014, 4113

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "REXO/RESPO (Gemeinschaftsmarke)" – fehlende Beschwerdeberechtigung – unzulässige Beschwerde – keine Auslegung der Beschwerdeführerbezeichnung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 044 757

hat der 25. Senat ([X.]) am 11. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die am 15. August 2011 von der [X.]

2

[X.]bR angemeldete Bezeichnung

3

[X.]

4

ist am 12. März 2012 für die Anmelderin in das beim [X.] geführte Markenregister unter der Nummer 30 2011 044 757 für diverse Waren der Klassen 17, 19 und 20 eingetragen worden.

5

Nach der [X.] der Eintragung am 13. April 2012 hat die Inhaberin der prioritätsälteren [X.]emeinschaftsmarke

6

[X.],

7

die für verschiedene Waren der Klasse 17 und Dienstleistungen der [X.] eingetragen ist, am 26. Juni 2012 per Telefax gegen die Eintragung Widerspruch erhoben.

8

Die Markenstelle für Klasse 19 des [X.]es hat mit Beschluss vom 21. November 2013 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes auf den Widerspruch unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 17 angeordnet, da eine Verwechslungsgefahr der [X.] gegeben sei, soweit sie sich auf ähnlichen Waren begegnen könnten.

9

Der Beschluss ist der Markeninhaberin gemäß [X.] ihrer Vertreter am 25. November 2013 zugestellt worden.

Dagegen haben die im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle für die Markeninhaberin "[X.] [X.]bR" tätigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt. Im Betreff ist aufgeführt "[X.] ./. [X.] (Beschwerdeverfahren)". Das Rubrum ist wie folgt gestaltet:

"In dem Widerspruchsverfahren [X.] ([X.] 801) ./. [X.] … [X.]mbH legen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft gegen den Beschluss vom 21.11.2013, zugestellt am 25.11.2013, Beschwerde ein und beantragen: ….".

In der Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2014 ist im Betreff wiederum [X.] die "[X.]" genannt, wobei diese dort als "Inhaber" und die "[X.]" als "Widersprechende" bezeichnet wird. Im folgenden Schriftsatzrubrum werden die Beteiligten mit "[X.] ([X.] 801) [X.]mbH gegen [X.]" bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin ist mit Senatsverfügung vom 27./28. Februar 2014 darauf hingewiesen worden, dass ihre Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig sein dürfte, da sie nicht i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] Beteiligte des Verfahrens vor dem Patentamt gewesen sei. Verfahrensbeteiligte in diesem Sinne sei die [X.] [X.]bR als Inhaberin der angegriffenen Marke. Diese habe nicht die Beschwerde eingelegt, vielmehr sei die Beschwerde ausweislich des Rubrums der Beschwerdeschrift von der [X.]- … [X.]mbH erhoben worden, die im [X.] in [X.] mit identischer Anschrift wie die [X.]- … [X.]bR eingetragen sei. Angesichts der eindeutigen Beteiligtenbezeichnung im [X.] komme eine wie auch immer geartete Umdeutung der Beschwerde in eine solche der [X.] … [X.]bR nicht in Betracht.

Im [X.] in [X.] ([X.]) sind als einzelvertretungsberechtigte [X.]eschäftsführer der [X.] Melanie Sch…, [X.] und [X.]… eingetragen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde "selbstverständlich" von der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegt worden sei. Mit Ausnahme des [X.]es seien alle weiteren Schriftsätze lediglich mit "[X.]" im Kurzrubrum benannt worden, mithin ergäbe eine entsprechende Umdeutung, dass die Beschwerde zugunsten der [X.] … [X.]bR als Markeninhaberin eingelegt werden sollte, zumal Personenidentität der handelnden natürlichen Personen bestehe, nämlich der in der [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts Vertretungsberechtigten und der [X.]eschäftsführer der [X.]mbH.

Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des [X.]s vom 21. November 2013 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren auch inhaltlich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Zwar ist die Beschwerde statthaft (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Jedoch ist Beschwerde von der [X.] … [X.]mbH als nicht beschwerdeberechtigte Person erhoben worden. [X.]emäß § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Dies sind im Widerspruchsverfahren neben dem Widersprechenden der Inhaber der angegriffenen Marke. Unstreitig ist die [X.]- … [X.]mbH nicht Inhaberin der unter der Nr. 30 2011 044 757 im Markenregister eingetragenen Marke [X.], gegen die sich der Widerspruch richtet. Ausweislich sämtlicher im Verfahren vor der Markenstelle eingereichten Schriftsätze ist die [X.] im patentamtlichen Verfahren auch ansonsten nicht als Beteiligte aufgetreten. Dies war vielmehr ausschließlich die [X.] [X.]bR.

Die [X.] ist Beschwerdeführerin, da sie und nicht die [X.] [X.]bR Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des [X.]s vom 21. November 2013 eingelegt hat, mit dem auf den Widerspruch aus der [X.]emeinschaftsmarke [X.] teilweise die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Welche Rechtsperson im Beschwerdeverfahren Beschwerdeführerin ist, wird durch ihre Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als die das Beschwerdeverfahren einleitende Verfahrenshandlung bestimmt, was objektiv vom Standpunkt des [X.]erichts und des Antragsgegners bzw. Beschwerdegegners festzustellen ist (vgl. zur Bedeutung der Parteibezeichnung bei Rechtsmittelbelehrung im Zivilprozess: [X.], ZPO-Komm., 35. Aufl., § 519, Rdn. 15 mit [X.]). [X.]rundsätzlich sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Dies bedeutet zwar nicht, dass die ausdrückliche Bezeichnung allein maßgeblich wäre. Vielmehr kann die erforderliche Klarheit auch im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von [X.], alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Vor Ablauf der Beschwerdefrist muss aber bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs einer Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sein (st.Rspr., vgl. dazu z.B. B[X.]H VIII ZB 58/06 vom 9.4.2008 = [X.], 362 = [X.], 814, jeweils [X.]. 5 m.w.N.).

Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen ist im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführerin aufgrund entsprechend eindeutiger Bezeichnung im innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten [X.] die [X.] und entgegen deren Auffassung rechtfertigen die hier bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorliegenden Erklärungen und die für den Senat ansonsten ersichtlichen Umstände keine Auslegung der Bezeichnung des Beschwerdeführers dahingehend, dass statt der genannten [X.] die [X.]- … [X.]bR zweifelsfrei als Beschwerdeführerin angesehen werden kann.

Im für die Feststellung der Person der Beschwerdeführerin vorliegend maßgeblichen [X.] vom 23. Dezember 2013 ist eindeutig und ausschließlich die [X.] als Beschwerdeführerin bezeichnet. Sowohl im Rubrum wie auch im Betreff des [X.]es ist nämlich die [X.] genannt, während die [X.] … [X.]bR in der Beschwerdeschrift an keiner Stelle erwähnt ist. Dem gesamten Vorgang der Beschwerdeeinlegung kann nicht entnommen werden, dass eine andere Rechtsperson als die in der Beschwerdeschrift allein erwähnte [X.] Beschwerdeführerin ist. Der Beschwerdeschrift war insbesondere auch nicht eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt, wie dies bei der Berufungs- oder Revisionseinlegung im Zivilprozess - anders als bei einer Beschwerde nach § 66 [X.] - aufgrund der Sollvorschriften nach §§ 519 Abs. 3, 550 Abs. 1 ZPO regelmäßig geschieht. Daher sind die obergerichtlichen Entscheidungen in [X.] nicht einschlägig, die einen solchen vorliegend tatsächlich nicht gegebenen Umstand berücksichtigen und bei der Beurteilung und Auslegung, wer Rechtsmittelführer ist, recht weitgehend abweichend vom Wortlaut in der Rechtsmittelschrift eine entsprechende Auslegung zulassen und treffen (vgl. dazu z.B. B[X.]H VIII ZB 58/06 vom 9.4.2008 = [X.], 362 = [X.], 814, jeweils [X.]. 5 und B[X.]H I ZR 74/99 vom 15.11.2001 = B[X.]HReport 2002, 655 jeweils m.w.N.).

Die von der Beschwerdeführerin begehrte Auslegung der Beschwerdeführerbezeichnung - gegen eine solche spricht zunächst die eindeutige Bezeichnung bzw. der eindeutige Wortlaut der Beteiligtenbezeichnung - ist auch nicht unter dem [X.]esichtspunkt gerechtfertigt, dass sich zwingend eine Abweichung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsperson als Beschwerdeführerin von den Beteiligten in den [X.] ergeben würde und daher Raum für eine Auslegung wäre. Zwar ist dort die [X.] [X.]bR als Anmelderin bzw. Markeninhaberin und Beteiligte des patentamtlichen Anmelde- und Widerspruchsverfahrens bezeichnet. Markenrechte können aber jederzeit auf Dritte übertragen werden, die dann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] und gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 [X.] abweichend von der [X.] des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Zustimmung der weiteren Beteiligten ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Umschreibungsantrags verfahrensbefugt und auch beschwerdeberechtigt sind i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. zur Beschwerdeberechtigung von Rechtsnachfolgern [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 66 [X.]). Ausgehend von diesen registerrechtlichen Besonderheiten im Markenrecht mit Auswirkung auf das Beschwerdeverfahren und die Beschwerdeberechtigung kann deshalb auch aus den regelmäßig beigezogenen patentamtlichen Akten nicht zweifelsfrei abweichend vom Wortlaut in der Beschwerdeschrift geschlossen werden, dass statt der dort eindeutig benannten [X.] … [X.]mbH die in den [X.] bezeichnete Anmelderin und Inhaberin der angegriffenen Marke, nämlich die [X.] … [X.]bR Beschwerdeführerin sein soll. Vielmehr ist es möglich und denkbar, dass die Rechte an der angegriffenen Marke zwischenzeitlich auf die [X.]- … [X.]mbH übergangen sind, wobei es selbstverständlich auch möglich ist, dass eine materiell berechtigte Markeninhaberin bereits vor Stellung eines Umschreibungsantrags – dann allerdings noch ohne [X.] und Beschwerdeberechtigung – Beschwerde einlegt und [X.] davon ausgeht, dies in prozessual zulässiger Weise tun zu können. Solche Fälle sind in der Praxis des [X.] bereits mehrfach vorgekommen (vgl. z.B. BPat[X.], Beschluss vom 20.10.1998 - 24 W (pat) 109/97, [X.]RUR 1999, 349 – Umschreibungsantrag). Insbesondere angesichts solcher denkbaren Fallkonstellationen kann allein aus der in den Akten aktuell dokumentierten Beteiligtenstellung eine in der Beschwerdeschrift abweichende Beteiligtenbezeichnung regelmäßig nicht gegen den klaren Wortlaut ohne erhebliche Zweifel im Sinne der aktenmäßigen Beteiligtenstellung im Wege der Auslegung korrigiert werden.

Bei der [X.] handelt es sich im Übrigen auch um eine existierende Firma, sie ist im [X.] in [X.] unter der Nummer … eingetragen. Die [X.] als juristische Person des Privatrechts und die Markeninhaberin, die [X.] … [X.]bR, die als (Außen)[X.]esellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und parteifähig und daher gemäß § 7 Abs. 3 [X.] Markeninhaberin sein kann (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7, Rdn. 6 m.w.N.), sind zwei unterschiedliche Rechtspersonen, was auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wird. Dass die [X.] und die [X.] [X.]bR über einen identischen Firmen- bzw. [X.]esellschaftssitz verfügen, ändert hieran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die vertretungsberechtigten Personen beider [X.]esellschaften identisch seien, ist dies zum einen nicht zutreffend, da die [X.] mit [X.], [X.] und [X.] über drei einzelvertretungsberechtigte [X.]eschäftsführer verfügt, während die Markeninhaberin mit [X.] und [X.] zwei [X.]esellschafter hat, die diese als [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 709 Abs. 1 1. Halbsatz B[X.]B auch nur gemeinschaftlich vertreten dürfen. Zum anderen haben, selbst wenn unterstellt wird, dass identische natürliche Personen Vertreter beider [X.]esellschafter sind, was auch nicht ungewöhnlich wäre, diese klar zu bestimmen, im Namen welcher [X.]esellschaft sie ihre Willenserklärungen bzw. Prozesshandlungen abgeben, was entweder durch die Verwendung des entsprechenden Firmenbriefbogens oder durch unzweideutige, korrekte Bezeichnung der [X.]esellschaft zu geschehen hat. Entsprechendes gilt für einen Verfahrensbevollmächtigten, der für zwei oder mehr unterschiedliche juristische Personen bzw. [X.]esellschaften tätig wird.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass im [X.] "selbstverständlich" die [X.] [X.]bR als Inhaberin der angegriffenen Marke gemeint gewesen sei, und sie letztlich damit  argumentiert, dass lediglich ein Fall unrichtiger und daher unschädlicher Beteiligtenbezeichnung vorliege und die Person als Beschwerdeführerin anzusehen sei, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein sollte, nämlich ihrer Meinung nach die [X.] [X.]bR als Inhaberin der angegriffenen Marke, ist ihr nicht zu folgen. Ein solcher Fall ungenauer oder unrichtiger Parteibezeichnung (vgl. hierzu [X.], ZPO-Komm., 30. Aufl., Vor § 50 Rdn. 7 mit [X.]) ist – wie ausgeführt - vorliegend nicht gegeben. Denn hiervon sind nur Fälle objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnungen erfasst. Die [X.] ist aber in der Beschwerdeschrift objektiv richtig und auch eindeutig bezeichnet, weshalb auch für die Bestimmung der Person der Beschwerdeführerin die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerdebegründung unberücksichtigt zu bleiben hat. Denn spätere [X.] sind nur bei auslegungsfähiger Parteibezeichnung heranzuziehen (vgl. [X.], ZPO-Komm., 30. Aufl., Vor § 50, Rdn. 6). Im Übrigen dürfte auch nach der Beteiligtenbezeichnung in der Beschwerdebegründung die [X.] Beschwerdeführerin sein. Denn sie ist im Betreff genannt und im Rubrum die "[X.]" ohne [X.]esellschaftszusatz, so dass die Betreffbezeichnung zur Auslegung bzw. Bestimmung der Person der Beschwerdeführerin heranzuziehen wäre.

Nach alledem ist die Beschwerde der [X.] mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen.

[X.]ründe für eine Auferlegung von Kosten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

25 W (pat) 533/14

11.07.2014

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.07.2014, Az. 25 W (pat) 533/14 (REWIS RS 2014, 4113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4113

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