Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2010, Az. VI ZR 248/08

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2263

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Gegenstand

Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2008 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 35. Zivilkammer des [X.] vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.

2

Der Kläger beteiligte sich mit Angebot vom 25. Januar 2005, das am 31. Januar 2005 angenommen wurde, über die als Treuhandkommanditistin fungierende [X.] (nachfolgend: [X.]) an der [X.] gegründeten [X.]      [X.] (nachfolgend: [X.]). Allein vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin der [X.] war die [X.] ([X.]), die zugleich die [X.] bei Abschluss der [X.] vertrat. Geschäftsführer der [X.] - und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Alleingesellschafterin - war der Beklagte.

3

Wegen der Befürchtung der [X.], dass ihr Anlagekonzept ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sein könne, waren schon am 27. Oktober 2004 auf einer Gesellschafterversammlung, an der auch der Beklagte als Geschäftsführer der [X.] teilgenommen hatte, Änderungen des Gesellschaftsvertrags der [X.] beschlossen und ein neuer Emissionsprospekt aufgelegt worden. Mit am 28. Oktober 2004 [X.] hatte die [X.] ([X.]) der [X.] u.a. mitgeteilt, dass sie die Geschäftstätigkeit als das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einstufe und die Untersagung des erlaubnispflichtigen Geschäfts gemäß § 37 KWG beabsichtige. Am selben Tag hatte die [X.] auch [X.] schriftlich informiert und unter Hinweis auf § 37 Abs. 1, § 44c Abs. 1, Abs. 6 KWG Auskünfte und Vorlage von Unterlagen verlangt. Diesem Auskunftsersuchen war der Beklagte für [X.] am 10. November 2004 nachgekommen. Am 30. November 2004 hatte die [X.] der [X.] unter Androhung der Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 37 KWG eine Frist bis zum 11. Dezember 2004 gesetzt, eine Umgestaltung der bisherigen Tätigkeit in eine erlaubnisfreie Tätigkeit vorzunehmen. Die in den folgenden Monaten zwischen [X.] und [X.] geführten Verhandlungen über mögliche Änderungen in der Anlage- und Gesellschaftsstruktur blieben erfolglos. Am 15. Juni 2005 erließ die [X.] Untersagungsverfügungen gegen [X.] und [X.], die beide inzwischen Insolvenz angemeldet haben.

4

Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Einlage und die Befreiung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag. Er macht geltend, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Bedeutung des der [X.] am 28. Oktober 2004 zugegangenen Schreibens der [X.] erkannt, es aber versäumt habe, die beitrittswilligen Anleger von dessen Inhalt zu informieren. Der Beklagte trägt vor, aus dem [X.]-Schreiben gehe keine Gefährdung hervor, er habe keine Kenntnis von der drohenden Schließung gehabt, auf die Weiterführung des Fonds vertraut und auch keine Möglichkeit zu vorvertraglicher Information gehabt; im Übrigen hätte eine Warnung der [X.] den Interessen der bereits [X.] geschadet.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des [X.]s.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in EWiR 2008, 747 veröffentlicht ist, bejaht einen Anspruch des [X.] gegen den [X.]n gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Erstattung des eingebrachten Kapitals und Freistellung von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung. Der [X.] habe als alleiniges Organ der Treuhandkommanditistin bewusst und in sittenwidriger Weise verhindert, dass die von ihm vertretene [X.] vor Abschluss des [X.] mit dem Kläger ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Infolge dessen habe sich der Kläger an der [X.] beteiligt.

7

[X.] als Treuhandkommanditistin habe die Pflicht gehabt, die künftigen Treugeber über die Bedenken der [X.] aufzuklären, denn diese hätten einen wesentlichen regelwidrigen Umstand der Anlage dargestellt, der der [X.] bekannt und der für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Unabhängig davon, ob [X.] den Fortgang der Verhandlungen gekannt oder sich bewusst der Einsicht in das behördliche Vorgehen verschlossen habe, sei sie nicht berechtigt gewesen, an Stelle der (künftigen) Treugeber zu entscheiden, ob sie trotz des Einschreitens der [X.] die Beteiligung eingehen wollten. Der [X.] habe die der [X.] obliegende Pflicht zur Aufklärung der künftigen Anleger als deren alleiniger Geschäftsführer und damit alleinvertretungsberechtigtes Organ verletzt und hierbei in sittenwidriger Weise auch den Kläger geschädigt. Zwar begründe allein die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen noch keine Verletzung der guten Sitten. Jedoch habe der [X.] bedenken- und gewissenlos sein Wissen über ein behördliches Vorgehen, das in entscheidender Weise den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Investitionen der einzelnen Anleger beeinflussen konnte, zurückgehalten um der von ihm vertretenen [X.] von den Anlegern im Rahmen der Beteiligung zufließenden Vergütungen weiterhin zu sichern, zumal ihm nach eigenem Vorbringen klar gewesen sei, dass ein Bekanntmachen des Vorgehens der [X.] eine Platzierung des Fonds gefährdet hätte. Der [X.] habe auch vorsätzlich gehandelt, da ihm die Bedeutung der Information über das Eingreifen der [X.] für künftig zu treffende Anlageentscheidungen voll bewusst gewesen sei. Für die Kausalität des Unterlassens des [X.]n streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

8

Der [X.] könne sich nicht auf die in § 7 Abs. 4, Abs. 5 des [X.] enthaltenen Subsidiaritäts-, Ausschluss- und Verjährungsvorschriften berufen, da diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. [X.] unwirksam seien.

II.

9

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche gegen den [X.]n geltend machen kann. Denn Vertragspartner des [X.] war nicht der [X.], sondern die Treuhandkommanditistin [X.], die auch allein für ein etwaiges Verschulden der [X.] bei Abschluss des [X.] einzustehen hätte (§ 278 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 141, 143). Der [X.] selbst hat nicht am Vertragsschluss mitgewirkt, weder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, noch wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Rechtsverhältnisses gehabt (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 1984 - [X.], [X.], 766, 767; vom 1. Juli 1991 - [X.], [X.], 1247, 1248 m.w.N.; vom 7. November 1994 - [X.], [X.], 211, 212; vom 7. November 1994 - [X.], [X.], 124, 125 und vom 20. März 1995 - [X.], [X.]Z 129, 136, 170). Dass er zu dem Personenkreis gehörte, der für falsche oder unvollständige Prospektangaben verantwortlich sein könnte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (vgl. [X.], Urteile vom 26. September 1991 - [X.], [X.]Z 115, 213, 217 f.; vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 159, 160; vom 1. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1025 und vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 2449 f.).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] gegen den [X.]n auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bejaht hat.

a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 269, 274 f. m.w.N.; vom 13. Juli 2003 - [X.], NJW 2004, 3423, 3425). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] habe durch die unterlassene Aufklärung des [X.] über die im Schreiben vom 28. Oktober 2004 geäußerten rechtlichen Bedenken der [X.] gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit [X.], 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist ([X.], Urteile vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 357, 361 m.w.N.; vom 19. Juli 2004 - [X.], 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.], 1184, 1186 m.w.N. und vom 19. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn [X.] einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2001 - [X.]/00, [X.], 1431, 1432 m.w.N.).

bb) Ob [X.] eine Pflicht traf, die künftigen Treugeber über die Bedenken der [X.] aufzuklären, und der [X.] die Beachtung einer solchen Pflicht sicherzustellen hatte (vgl. dazu [X.], Urteile vom 16. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 151, 162; vom 11. Oktober 1982 - [X.], [X.], 1374; vom 1. Juli 1991 - [X.], [X.], 1247, 1249; vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.], 1354; vom 16. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2313, 2314; vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.], 511, 512; vom 21. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 203, 206), muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls war die Verletzung einer solchen Pflicht durch den [X.]n nach den Umständen des zu entscheidenden Falls nicht sittenwidrig.

[X.] über wesentliche regelwidrige Auffälligkeiten einer Kapitalanlage stellt nicht schon dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB dar, wenn eine vertragliche Pflicht zur Aufklärung besteht. Der schwerwiegende Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn das Schweigen des [X.] zugleich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Allein die Kenntnis von der noch entfernt liegenden Möglichkeit, dass die Geschäftstätigkeit gemäß § 37 KWG untersagt werden könnte und die Anleger hierdurch Schäden erleiden würden, genügt dafür entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. [X.] Verhalten wäre dem [X.]n erst dann vorzuwerfen, wenn er trotz positiver Kenntnis von der Chancenlosigkeit der Anlage geschwiegen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.], 511), also in Kenntnis des Umstands, dass eine Untersagung der Geschäftstätigkeit unmittelbar bevorstand (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 1953 - [X.], [X.]Z 10, 228, 234; vom 9. Juli 1979 - [X.], [X.]Z 75, 96, 114; vom 26. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 381, 399; vom 11. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 231, 235 f.; vom 26. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 134, 144; vom 22. Juni 1992 - [X.], [X.], 1812, 1823).

Dafür, dass der [X.] zum [X.]punkt des Beitritts des [X.] am 25./31. Januar 2005 oder in den folgenden Wochen während der andauernden Verhandlungen zwischen [X.] und [X.] zu irgendeinem [X.]punkt Kenntnis davon gehabt hätte, dass ein Scheitern der Finanzanlage unmittelbar bevorstand, ist nichts ersichtlich. Dies trägt auch der Kläger nicht vor, der dem [X.]n allein zum Vorwurf macht, über ein sich möglicherweise in der Zukunft realisierendes Risiko nicht aufgeklärt zu haben. Hatte der [X.] aber keine Kenntnis von einem unmittelbar bevorstehenden Scheitern des Projekts und vertraute er auf die von der [X.]erversammlung am 27. Oktober 2004 beschlossenen Prospektänderungen, die auch einen Passus betreffend die Gefahr eines Einschreitens der [X.] beinhalteten, und darauf, dass die [X.] sich über längere [X.] auf Verhandlungen einließ, die die Einstellung des Geschäftsbetriebs als abwendbar erscheinen lassen konnten, so mag darin eine fahrlässige Pflichtverletzung gesehen werden. Den Vorwurf eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens rechtfertigt dies jedoch nicht.

3. Auch die Weiterleitung der vom Kläger an die Treuhandkommanditistin überwiesenen Gelder löst keine Schadensersatzansprüche gegen den [X.]n aus. Unstreitig lagen die Voraussetzungen vor, unter denen [X.] nach dem Treuhandvertrag verpflichtet war, sämtliche Einlagegelder an die [X.] weiterzuleiten. Die Auffassung des [X.]n, bei dieser Sachlage sei er als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin [X.] weder berechtigt, noch den Anlegern gegenüber verpflichtet, die als Einlagen eingezahlten und von der [X.] benötigten Beträge zugunsten der Anleger zurückzuhalten, mag rechtlich angreifbar sein (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 17. Mai 1982 - [X.], [X.], 760; [X.]/[X.], Mittelbare [X.]sbeteiligungen, Rn. 595 m.w.N.), begründet aber nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Galke                          Zoll                        [X.]

            [X.]                      von [X.]

Meta

VI ZR 248/08

19.10.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 16. September 2008, Az: 5 U 2503/08, Urteil

§ 826 BGB, § 1 KredWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2010, Az. VI ZR 248/08 (REWIS RS 2010, 2263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2263

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 4/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 304/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 288/12

VI ZR 268/11

VI ZR 248/08

1 U 76/14

1 U 19/20

1 U 83/19

1 U 78/19

1 U 66/19

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