Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 155/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7211

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[X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen versuchter Anstiftung zum [X.] - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2009 werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat zu den Verfahrensrügen an: 1. Es kann dahinstehen, ob die [X.] gemäß §§ 244 Abs. 2, 55 StPO zu-lässig erhoben ist, insbesondere, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung vor-liegt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da nach den Urteilsfeststellungen dem Zeugen H. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zu-stand. Im Übrigen wurde in der Hauptverhandlung die diesbezügliche Entschei-dung nicht als unzulässig beanstandet (vgl. [X.], 144 ff.), sondern zur Entlassung des (teilweise vernommenen) Zeugen das Einverständnis erklärt ([X.]. 19). 2. [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO), das [X.] hätte den Zeugen [X.]vernehmen müssen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die-sem Zeugen gemäß §§ 53, 53a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung. 3. [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO), das [X.] hätte den Zeugen M. vernehmen müssen, greift nicht durch. Es bestehen bereits Bedenken - 3 - gegen die Zulässigkeit, da die Formulierungen "ob" und "günstigeres Ergebnis" keine hinreichend bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch werden der entsprechende Beweisantrag und der dazu ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt, was auch im Rahmen der Aufklärungsrüge grundsätzlich zur Beurteilung der Sachlage geboten ist. [X.] ist jedenfalls unbegründet. Die Aufklärungspflicht drängte nicht zu der Vernehmung, da hier zugunsten des Angeklagten eine Wahrunterstellung erfolgte und diese Zusage eingehalten wurde. 4. [X.] einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist unbegründet. In der Anklage ist der Vorwurf einer Mittäterschaft inhaltlich enthalten, nur wird § 25 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt. § 25 Abs. 1 StGB wird aber [X.] nicht angeführt. Es hatte danach kein rechtlicher Hinweis zu erfolgen. [X.] Rothfuß Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 155/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 155/10 (REWIS RS 2010, 7211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7211

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