Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 7 AY 7/12 R

7. Senat | REWIS RS 2013, 1537

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG - Verschulden an der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland - allgemeines Persönlichkeitsrecht)


Leitsatz

Eine Beschränkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog "Ehrenerklärung").

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen, soweit dieses über die [X.] vom 1. Juli bis 7. September 2005 und den Bescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2008 entschieden hat.

Tatbestand

1

[X.] (noch) Leistungen nach dem [X.] ([X.]) in Höhe von (weiteren) 40,90 [X.] monatlich für die [X.] vom 1.7. bis 31.8.2005 und von (weiteren) 9,54 [X.] für die [X.] vom 1. bis 7.9.2005.

2

Die 1964 geborene Klägerin besitzt die [X.] Staatsangehörigkeit und ist im November 1997 in die [X.] eingereist. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; in der Folgezeit war der Aufenthalt nur geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen nach § 3 [X.] (Bescheid vom 2.2.1999 über die Leistung für Februar 1999; monatliche Leistungen ohne Bescheid). Darin enthalten war ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des Lebens, ein sog "Taschengeld", in Höhe von 80 DM bzw nach Einführung des [X.] von 40,90 [X.] monatlich.

3

Ab Februar 2003 erhielt die Klägerin nur noch "auf das unabweisbar Gebotene" abgesenkte Leistungen (nach den Ausführungen des [X.] <[X.]> gekürzt um das "Taschengeld"), weil sie mehrfach (2000 bis 2002) sog "[X.]en" gegenüber der [X.]n Botschaft nicht abgegeben habe, die diese für die Ausstellung von [X.] verlangt habe (bestandskräftiger Bescheid vom [X.] über Geldleistungen für Februar und März 2003; Widerspruchsbescheid vom [X.]; monatliche Zahlungen ab April ohne Bescheid); mit der gleichen Begründung wurden sog [X.] (Leistungen entsprechend dem [X.] - <[X.]B XII> bei - damals - 36monatigem Vorbezug von Grundleistungen) abgelehnt (gesonderter bestandskräftiger Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 3.7.2003; bestandskräftiger Bescheid vom 28.6.2004 und Widerspruchsbescheid vom [X.] auf einen erneuten Antrag der Klägerin zur Gewährung von [X.]).

4

Die von der Klägerin geforderte Erklärung hatte folgenden Inhalt:

"[X.]
Ich bin [X.] Staatsangehörige und möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit nicht nach [X.] zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der [X.] Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft [X.] und dem [X.].
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."

5

Ein am [X.] erhobener Widerspruch, zunächst wegen Zahlung ungekürzter Leistungen ab 1.10.2004, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Der auch als Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Ablehnungen gewertete Widerspruch - im Widerspruchsverfahren von der Klägerin begrenzt auf die [X.] ab 1.7.2005 -, wurde abgelehnt (Bescheid vom 1.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2008).

6

Die auf höhere Leistungen ab 1.7.2005 gerichtete Klage, zunächst nur gegen den Widerspruchsbescheid vom [X.], später erweitert auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008, blieb für den streitbefangenen [X.]raum beim Sozialgericht ([X.]) [X.] und beim [X.] ohne Erfolg (Urteil des [X.] vom 22.12.2009; Urteil des [X.] Sachsen-Anhalt vom 24.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Widerspruch vom [X.] sei wegen der Bestandskraft der "Absenkungsentscheidung" vom [X.] unzulässig; der in dem Widerspruch zu sehende Überprüfungsantrag nach § 44 [X.] - ([X.]B X) beziehe sich nur auf den bestandskräftigen Absenkungsbescheid vom [X.] den jeweiligen monatlichen konkludenten Bewilligungen von Grundleistungen; Leistungen nach § 2 [X.] ([X.]) seien nicht im Streit. Höhere Leistungen stünden der Klägerin für die [X.] vor dem [X.] mangels eines entsprechenden Antrags auf Wiedergewährung des "[X.]" nicht zu. Der Absenkungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sei ohnedies zunächst rechtmäßig gewesen. Erst für die [X.] ab [X.] seien weitere Leistungen (des "[X.]") zu erbringen, weil sich der Beklagte aufgrund des Neubewilligungsantrags der Klägerin mehr als 17 Monate nach der letzten Weigerung, die "[X.]" zu unterschreiben, nicht mehr auf dieses Fehlverhalten berufen könne und auch weitere Umstände einer Rückführung der Klägerin nach [X.] entgegengestanden hätten.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen §§ 1a, 2, 3 [X.] sowie gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 20 Abs 1 GG (menschenwürdiges Existenzminimum). Die Nichtabgabe der von ihr geforderten "[X.]" sei für die Höhe des Leistungsanspruchs irrelevant. Die Kürzung der Leistung aus migrationspolitischen Erwägungen, insbesondere die komplette Streichung der Mittel für das soziokulturelle Existenzminimum, sei verfassungswidrig.

8

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom [X.],

        

die Urteile des [X.] und des [X.] abzuändern sowie den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und des Bescheids vom [X.] des Widerspruchsbescheids vom [X.] sowie der in den jeweiligen Auszahlungen liegenden Bewilligungen für die [X.] vom 1.7. bis 31.8.2005 monatlich weitere 40,90 [X.] und für die [X.] vom 1. bis 7.9.2005 9,54 [X.] zu zahlen

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 [X.]G) für eine abschließende Entscheidung des Senats, die das [X.] - ausgehend von seiner vom Senat zur Problematik der "[X.]" nicht geteilten Rechtsansicht - nicht getroffen hat.

Gegenstand des Verfahrens sind in der Sache unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsprinzips (vgl dazu nur: [X.], 131 ff Rd[X.] 10 mwN = [X.] 4-3500 § 90 [X.] 3; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einführung [X.] Rd[X.] 332 mwN; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 37 Rd[X.] 26 mwN) nach dem im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Begehren der Klägerin höhere Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass ihr Überprüfungsantrag entgegen der Ansicht des [X.] nicht allein an § 1a iVm § 3 [X.], sondern auch an § 2 [X.] zu messen ist; im Streit sind mithin nicht nur höhere Grundleistungen, sondern auch höhere [X.].

Allerdings ist der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens aufgrund des Antrags der Klägerin und des Urteils des [X.] beschränkt auf die [X.] vom 1.7. bis 7.9.2005 und höhenmäßig begrenzt auf die Beträge von 40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 sowie den Betrag von 9,54 Euro (Betrag für das sog "Taschengeld") für die [X.] vom 1. bis 7.9.2005. Eine ausdrückliche Beschränkung der Klage auf das "Taschengeld" ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Klägerin - ob gemäß § 2 [X.] oder gemäß § 3 [X.] - über die geltend gemachten Beträge hinaus höhere Leistungen zustehen würden, könnten ihr diese deshalb nicht zugestanden werden. Richtige Klage ist, ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass alle den Leistungszeitraum betreffenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind (§ 77 [X.]G), - gleichgültig, ob sich deren Aufhebung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit an § 44 [X.]B X iVm § 9 Abs 3 [X.] oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse an § 48 [X.]B X iVm § 9 Abs 3 [X.] misst - die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 [X.]G (vgl dazu und zur fehlenden Befugnis des Gerichts, die bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst aufzuheben: B[X.] [X.] 4-4300 § 122 [X.] 8 Rd[X.] 9; [X.] 4-1300 § 44 [X.] 22 Rd[X.] 9; [X.] 4-3520 § 3 [X.] 3 Rd[X.] 10; [X.], 299, 300 f = [X.] 3-4300 § 137 [X.] 1 S 2 f; Eicher in [X.], [X.]I, § 330 Rd[X.] 12a, Stand August 2007).

Bei den maßgeblichen bestandskräftigen Verwaltungsakten über die Ablehnung höherer Leistungen handelt es sich um den Bescheid vom [X.] ("Absenkungsbescheid") in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) als sog Grundlagenbescheid, den Bescheid über die Ablehnung von [X.] nach § 2 [X.] vom [X.] des Widerspruchsbescheids vom [X.] und die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden konkludenten Leistungsverfügungen (§ 31 [X.]B X; vgl dazu: [X.], 49 ff Rd[X.] 11 mwN = [X.] 4-3520 § 2 [X.] 2). Insoweit wurden der Klägerin (vom Rechtsvorgänger des [X.]n) nach dem Grundlagenbescheid vom [X.] (vgl dazu: B[X.] [X.] 4-3200 § 82 [X.] 1 Rd[X.] 29 mwN) betreffend die "Leistungskürzung" gemäß § 1a [X.] im streitbefangenen [X.]raum Leistungen in vom [X.] nicht festgestellter Höhe monatlich gezahlt. Die in diesen Zahlungen zu sehenden konkludenten Verwaltungsakte waren zwar mangels Rechtsbehelfsbelehrung zum [X.]punkt des am [X.] erhobenen Widerspruchs noch nicht bestandskräftig (§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 [X.]G); jedoch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom [X.], mit dem ihr Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen (§ 102 Abs 1 [X.]G), sodass dadurch Bestandskraft eingetreten ist.

Zu Recht hat die Klägerin in ihre Klage auch den Bescheid vom 28.6.2004 einbezogen, mit dem die Gewährung von [X.] (§ 2 [X.]) erneut abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen [X.]raum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs 2 [X.]B X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a [X.] eine rechtliche Einheit bildet (vgl dazu in anderem Zusammenhang: [X.], 8 ff Rd[X.] 6 = [X.] 4-4300 § 140 [X.] 1; B[X.] [X.] 4-1500 § 95 [X.] 1 Rd[X.] 5; [X.] 4-4300 § 37b [X.] 5 Rd[X.] 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rd[X.] 9 mwN). Denn mit dem Rückgriff auf den Vorwurf, die geforderte "[X.]" nicht unterschrieben zu haben, wird dasselbe angebliche Fehlverhalten für die Ablehnung von [X.] moniert, das zum Anlass für die Leistungskürzung genommen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung zum Verhältnis des § 1a zu § 2 [X.] (vgl dazu nur: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 1a [X.] Rd[X.] 6; [X.] in juris [X.] [X.], § 1a [X.] Rd[X.] 6 und 16), insbesondere dazu, ob eine Kürzung von [X.] nach § 2 [X.] gemäß § 1a [X.] überhaupt rechtlich zulässig ist, bzw ob sich eine Leistungsbeschränkung in den Fällen des § 2 [X.] ausschließlich an § 23 [X.] misst. Mit der Verfügung (Grundlagenbescheid) über die generelle Leistungskürzung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene (§ 1a [X.]) für die Zukunft war mithin die Ablehnung von [X.] - mit Wirkung für dieselbe [X.], also ebenfalls mit Dauerwirkung für unbestimmte [X.] - verbunden. Dieses rechtliche Schicksal teilt zwangsläufig der ersetzende Bescheid vom 28.6.2004: auch er erfasst mithin den streitbefangenen [X.]raum.

Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht in der Erstreckung der ursprünglichen Klage (gegen den Widerspruchsbescheid vom [X.]) auf den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008. Während sich die Klägerin mit der ursprünglichen Klage lediglich gegen die auf dem Grundlagenbescheid basierenden konkludenten Leistungsbewilligungen gewandt und höhere Leistungen verlangt hat, hat sie mit der Erweiterung der Klage auf Überprüfung und Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide beim [X.] die Klage zulässigerweise erweitert. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 99 Abs 3 [X.] 2 [X.]G erfüllt sind (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache). Zumindest war die Klageänderung mit Einwilligung des [X.]n wegen dessen rügeloser Einlassung nach § 99 Abs 2 [X.]G zulässig; es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, dass eine Klageänderung nach § 99 Abs 1 [X.]G zudem sachdienlich gewesen wäre. Ein Fall des § 96 [X.]G (ändernder Verwaltungsakt nach Klageerhebung) in der ab [X.] geltenden Fassung lag jedenfalls nicht vor. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind erfüllt; insbesondere wurde die Klage innerhalb der Klagefrist des § 87 [X.]G erweitert.

In der Sache misst sich das Anliegen der Klägerin vorrangig an § 9 Abs 3 [X.] iVm § 44 Abs 1 [X.]B X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem [X.] - nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 [X.]B X werden dann Leistungen - wie vorliegend - (längstens) für einen [X.]raum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (s zur Nichtanwendbarkeit des § 116a [X.] - Beschränkung der Nachzahlung auf den [X.]raum eines Jahres - bei Anträgen vor dem 1.4.2011 B[X.], Urteil vom [X.] [X.] R - Rd[X.] 15).

Insoweit gilt § 44 Abs 1 [X.]B X nicht nur für die eigentlichen Leistungsverwaltungsakte, sondern auch für den Grundlagenbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], weil mit diesem Bescheid jedenfalls in der Sache die rechtliche Basis für die Nichtgewährung höherer Leistungen durch die späteren konkretisierenden Zahlungen in der Form konkludenter Bewilligungen geschaffen worden ist. Es genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ("deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht") eine (objektive) Kausalität.

Der Anwendung des § 44 Abs 1 [X.]B X für die in den monatlichen Zahlungen des streitbefangenen [X.]raums liegenden konkludenten Leistungsbewilligungen und damit konkludenten Ablehnungen höherer Leistungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Bescheide bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 [X.]B X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit (vgl BVerwGE 118, 84 ff). Es mag richtig sein, dass die allgemeinen Vorschriften über das Widerspruchs- und Klageverfahren im untechnischen Sinn speziellere Korrekturnormen darstellen (so Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 44 Rd[X.] 3); jedoch kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, die bei Anwendung des § 44 [X.]B X erforderlich ist (s oben) ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, soweit und solange das Ziel der Klage mit der einfacheren Anfechtungs- und Leistungsklage zu erreichen ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen; denn mit der vor dem Senat erklärten [X.] betreffend den früheren Widerspruchsbescheid, die auf Anraten durch den Senat und mit dem Ziel der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens erfolgt ist, kann dies jedenfalls nicht mehr gelten. Auf die Frage des maßgeblichen [X.]punkts (B[X.] [X.] 3-4100 § 152 [X.] 7 S 17 f) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung der beantragten Korrektur vom [X.] kommt es damit nicht an.

Ggf wird das [X.] jedoch auch § 48 [X.]B X iVm § 9 Abs 3 [X.] (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) anzuwenden haben, wenn der Grundlagenbescheid und der streitbefangene Bescheid über die Ablehnung von [X.] ursprünglich rechtmäßig gewesen sein sollten, aber nach deren Erlass eine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin eingetreten sein sollte. Waren diese Bescheide andererseits anfänglich rechtswidrig und wäre nach ihrem Erlass eine Änderung zuungunsten der Klägerin eingetreten, müsste und dürfte diese bei der neuen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Abs 4 Satz 1 [X.]B X berücksichtigt werden, zu deren Erlass der [X.] verpflichtet wäre.

Ob der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 selbst formell rechtmäßig war, kann bereits nicht beurteilt werden, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Überprüfungsentscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht abschließend geprüft werden kann (zur Überprüfbarkeit des Landesrechts bei fehlender Beurteilung durch das [X.] vgl nur B[X.]E 103, 39 ff Rd[X.] 12 = [X.] 4-2800 § 10 [X.] 1). Über die Rücknahme nach § 44 [X.]B X entscheidet die zuständige Behörde (§ 44 Abs 3 [X.]B X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze, aaO, § 44 Rd[X.] 37 f mwN). Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des [X.] und damit auch für die Entscheidung nach § 44 [X.]B X wäre deshalb gemäß §§ 10, 10a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 1 Abs 1 [X.] 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und [X.]e zur Ausführung von Bundesrecht des [X.] vom [X.] (Gesetz- und Verordnungsblatt 568) der [X.], dem die Klägerin zugewiesen worden ist. Auch wenn nach Aktenlage vieles dafür spricht, dass dies der [X.] als Rechtsnachfolger des zum [X.] aufgelösten [X.]es Bernburg (§ 2 Abs 1 und 2 Buchst b und § 14 Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11.11.2005 - [X.] 2005, 692 idF vom 19.12.2006 - GVBl 2006, 544), war, mag das [X.] dies noch verifizieren; dies betrifft auch die Frage der Nichtheranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde. Da sich die Klägerin im jetzigen [X.] im [X.]punkt der Antragstellung zumindest tatsächlich aufgehalten haben dürfte (§ 10a Abs 1 Satz 2 [X.]), dürfte es auch offen bleiben können, ob eine Zuweisung mit Abschluss des Asylverfahrens ggf ihre Wirkung verliert. Aus diesem Grund bedarf es gegenwärtig auch keiner Entscheidung, wie prozessual darauf zu reagieren wäre, wenn der [X.] nicht (mehr) zuständig wäre, insbesondere, ob eine analoge Anwendung des § 75 Abs 2 und 5 [X.]G gerechtfertigt wäre.

Auch ob der Klägerin für den streitbefangenen [X.]raum die geltend gemachten höheren Leistungen (40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 und 9,54 Euro für die [X.] vom 1. bis 7.9.2005) zustanden und die Ablehnung dieser Leistungen in der Sache rechtswidrig war, kann nicht beurteilt werden; insoweit hat das [X.] nicht einmal die Höhe der in diesem [X.]raum gezahlten Leistungen festgestellt; es fehlen außerdem Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, die sowohl für die Grundleistungen des § 3 [X.] als auch für die [X.] des § 2 [X.] von Bedeutung sind (§ 7 [X.]; § 19 [X.] aF iVm §§ 82 ff [X.]).

Jedoch ist der Grundlagenbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] nicht bereits deshalb zurückzunehmen, weil sein Erlass als solcher statt des Erlasses eines konkreten [X.] rechtswidrig gewesen wäre. Der Grundlagenbescheid vom [X.] ist nicht bereits rechtswidrig, weil es für eine derartige Verfügung keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt. Es genügt vielmehr, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zumindest "im Wege der Auslegung" ermittelt werden kann (B[X.] [X.] 3-4100 § 128 [X.] 4 S 35 f mwN). Dies ist hier der Fall. Eine Vorabentscheidung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1a [X.] ist - wenn auch nicht zwingend im Gesetz angelegt, so doch - nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers. Nach § 1a [X.] erhalten Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem [X.] nur, "soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist". Bei jeder (monatlichen) Leistung ist mithin eine individualisierte Prüfung erforderlich, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 [X.] in Form des sog "[X.]" (Abs 1 Satz 4) bzw bei sonstigen Geldleistungen in § 3 Abs 2 [X.] vorgesehen ist. Dies aber setzt, wie auch bei [X.] in anderen Rechtsbereichen (Sperrzeiten im Arbeitsförderungsrecht; Absenkungsentscheidungen im Rahmen des [X.] <[X.]>) üblich, die Möglichkeit einer gewissermaßen vor [X.] gezogenen "Statusentscheidung" voraus, auf der die anschließenden konkreten Leistungsbewilligungen aufbauen und aufbauen können.

Ist demnach der Grundlagenbescheid nicht als solcher bereits rechtswidrig, misst sich seine Rechtmäßigkeit wie die der konkretisierenden konkludenten Leistungsverwaltungsakte für den streitbefangenen [X.]raum an § 1a iVm § 3 [X.]; denn § 1a [X.] ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen Anspruch auf die Grundleistung voraus, den er dann auf das unabweisbar Gebotene begrenzt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung von [X.] misst sich demgegenüber an § 2 [X.] iVm den Vorschriften des [X.].

Soweit es die Beurteilung des § 1a [X.] betrifft, sind dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht deshalb erfüllt, weil sich die Klägerin geweigert hat, sog "[X.]en" zu unterschreiben. § 1a [X.] 2 [X.] würde nur eingreifen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten. Die Norm fordert dabei eine Kausalität zwischen einem vorwerfbaren Verhalten und dem [X.]. Ein mögliches Unterlassen der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft ihres Heimatlandes [X.] aus eigener Veranlassung, also ohne die Notwendigkeit einer Vorführung, - genaue Feststellungen des [X.] dazu fehlen ohnedies - würde deshalb von vornherein ausscheiden; denn dieses Verhalten der Klägerin wäre wohl nicht kausal für den [X.] aufenthaltsbeendender Maßnahmen geworden. Zum einen ist sie der Botschaft wohl vorgeführt worden; zum anderen wäre wohl ein Vollzug auch bei unerzwungener Vorsprache mangels Unterschreibens der "[X.]" im streitbefangenen [X.]raum nicht möglich gewesen (zur Problematik der Mehrfachkausalität: [X.] in jurisPK [X.], § 1a [X.] Rd[X.] 52).

Auch die Weigerung, die "[X.]" zu unterschreiben, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a [X.] 2 [X.]. Nach § 49 Abs 1 [X.] ([X.]) aF (vgl jetzt § 49 Abs 2 [X.]) war und ist zwar jeder Ausländer verpflichtet, ua die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von [X.] abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem [X.] Recht in Einklang steht. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil von der Klägerin ein Verhalten verlangt worden ist, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 [X.] berührt (vgl zur Unantastbarkeit eines Kernbereichs: [X.] 34, 238, 245; 54, 143, 146; 103, 21, 31).

Freiwilligkeit kann sowohl nach dem allgemeinen Wortverständnis als auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles (s zur Zulässigkeit der Auslegung von [X.] durch das Revisionsgericht nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 3b) nur bedeuten, dass die Klägerin erklären sollte, sie kehre aus freien Stücken nach [X.] zurück. Diese Erklärung kann indes von niemandem verlangt werden, der den entsprechenden Willen nicht besitzt; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. Der Begriff der Freiwilligkeit entzieht sich weiteren Überlegungen (umfassend dazu [X.], Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus [X.], in [X.], Rückkehr aus [X.], Forschungsstudie 2006, [X.] ff): Gefordert war von der Klägerin eine Erklärung, etwas zu wollen, was sie gerade nicht wollte.

Ein gegenteiliger Wille kann von ihr auch nicht verlangt werden; der Wille als solcher ist staatlich nicht beeinflussbar. Eine andere Frage ist, ob von dem Betroffenen trotz eines entgegenstehenden Willens bestimmte Handlungen abverlangt werden können. Der Zwang, dies auch zu wollen, entspräche einem dem [X.] fremden totalitären Staatsverständnis. Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext [X.], 219 ff). Kann mithin die Leistungsbeschränkung nach § 1a [X.] nicht auf die Weigerung zur Abgabe der "[X.]" gestützt werden, so sind jedenfalls nach Aktenlage keine weiteren Gesichtspunkte für eine Leistungsminderung nach § 1a [X.] erkennbar; das [X.] mag dies ggf noch prüfen.

Zum gegenwärtigen [X.]punkt bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 1a [X.] bzw die verfassungskonforme Höhe der nach dieser Vorschrift gekürzten Leistung unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom 18.7.2012 ([X.] 132, 134 ff = [X.] 4-3520 § 3 [X.] 2). Liegen die Voraussetzungen des § 1a [X.] nicht vor, dürfte nämlich dem geltend gemachten [X.] schon nach § 3 [X.] Rechnung zu tragen sein. Über § 2 [X.] könnte die Klägerin aufgrund ihres höhenmäßig beschränkten Klageantrags keine darüber hinausgehenden Leistungen bekommen. Nach § 2 [X.] ist abweichend von §§ 3 bis 7 [X.] das [X.] auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von - im streitbefangenen [X.]raum - 36 Monaten Leistungen nach § 3 [X.] (Vorbezugszeit) erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Voraussetzung der Vorbezugszeit erfüllt die Klägerin; ob allerdings die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer abzulehnen ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Zwar kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wie im Rahmen des § 1a [X.] nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die "[X.]" nicht unterschrieben habe; rechtsmissbräuchlich könnte indes das Verhalten der Klägerin gewesen sein, nicht ohne Vorführung durch die Ausländerbehörde bei der [X.] Botschaft zu erscheinen (vgl zur Frage des Rechtsmissbrauchs [X.], 49 ff = [X.] 4-3520 § 2 [X.] 2), wobei eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorläge, wenn bei [X.] Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (B[X.] aaO).

Eine abschließende Entscheidung hierüber ist im Hinblick auf die vom [X.] ohnehin noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen untunlich. Allerdings scheitert ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht an einer vor dem [X.] fehlenden Antragstellung auf eine Neubewilligung der [X.] nach bestandskräftiger Leistungskürzung. Für eine derartige Voraussetzung sind in den gesetzlichen Regelungen keinerlei Ansätze zu finden.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 7 AY 7/12 R

30.10.2013

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AY

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 22. Dezember 2009, Az: S 10 AY 36/06, Urteil

§ 1a Nr 2 AsylbLG, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 9 Abs 3 AsylbLG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10, § 49 Abs 2 AufenthG 2004, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 7 AY 7/12 R (REWIS RS 2013, 1537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1537

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