Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. I ZR 296/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3478

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 296/99Verkündet am:25. April 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 133 [X.], § 151, § 157 [X.], [X.] und [X.], § 397 Abs. 1a)Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß einesErlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlichzum Ausdruck kommt.b)Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den [X.] grundsätzlich unberührt.c)Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann denVerzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die [X.] nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von [X.] abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.[X.], [X.]. v. 25. April 2002 - I ZR 296/99 - [X.] LG Bielefeld- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 25. April 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 28. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.[X.]n Rechts [X.]:Die [X.] produziert und vertreibt als [X.] bezeichnete Farb-konzentrate zum Einfrben von Kunststoffen, und zwar sowohl granuliertesMaterial, das [X.] gekörnt und damit leichter zu verarbeiten ist, als auchnicht granuliertes Material. Seit dem [X.] 1998 liefert sie nach ihrerDarstellung auf Wunsch des Kunden nicht erst, wie bis dahin, ab einer Mengevon 300 kg, sondern unngig von der Abnahmemenge granulierte Ware.Die Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 damit [X.], das von der Kl-gerin hergestellte [X.] - teilweise als deren Handelsvertreterin und teil-weise als Eigedlerin - in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende- 3 -Branche zu veruûern. Sie kdigte das insoweit zwischen den Parteien beste-hende [X.] fristgerecht zum 31. Oktober 1998.Die [X.] kdigte ihrerseits am 17. September 1998 das [X.] aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21.und 22. September 1998 per Fax versandtem Rundschreiben mit.Ende September 1998 kam es zwischen dem bei der [X.]in [X.]unter anderem fr den Einkauf zusti-gen Zeugen S. [X.]. und der seit Anfang 1998 bei der [X.] zu 1 be-scftigten [X.] zu 2 zu einem Telefonat, bei dem es um die Frage ging,ob die Beklagte zu 1 die Firma [X.] könne. Die Beklagte zu 2gab dabei zwei Äuûerungen ab, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 nach [X.] der Klrin vom 5. Oktober 1998 erfolgter Abmahnung [X.] mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 strafbewehrt unterworfen hat.Nach der Darstellung der Klgerin erklrte die Beklagte zu 2 bei dem [X.], die [X.] könne kein granuliertes [X.] liefern.Die [X.] hat beantragt,die beiden [X.] unter Androhung von [X.] zuverurteilen, es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr in [X.] [X.] zu behaupten, [X.] die Klge-rin kein granuliertes [X.] liefern kann.Die [X.] haben bestritten, [X.] die Beklagte zu 2 die fragliche Äu-ûerung gemacht habe. Der Zeuge [X.]. sei von der Klgerin im rigen als"Lockspitzel" eingesetzt [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. [X.] hat die Klage abgewiesen.Mit der Revision, deren Zurckweisung die [X.] beantragen, er-strebt die Klgerin die Wiederherstellung des [X.]eils erster Instanz.[X.]:[X.] Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unngigdavon unbegrndet, ob die mit ihr beanstandete uûerung der [X.] zu [X.] gefallen ist. Der dadurch etwa entstandene gesetzliche Unterlas-sungsanspruch der Klrin sei jedenfalls durch die [X.] [X.] zu 1 und deren Annahme durch die Klgerin auf eine neue- vertragliche - Grundlage gestellt worden. Damit sei entweder das [X.] das mit der Klage verfolgte [X.] entfallen odereine vergleichsweise Erledigung durch einen Verzicht der [X.] auf den"rschieûenden Teil" des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eingetreten.Der [X.]rspann der [X.] sowie die Tatsache, [X.] die [X.] zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unter-werfungserklrung enthalten gewesen sei, die beanstandete uûerung [X.] in Abrede gestellt habe, tten hinreichend deutlich gemacht,[X.] die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der [X.] denInhalt der drei beanstandeten uûerungen, die in einem einheitlichen Zusam-menhang gefallen seien, endgltig und vollstdig habe beilegen wollen. [X.] habe, da sie die Klage wie auch schon das vorangegangene Verfahrender einstweiligen Verfgung nur auf die von der [X.] nichterfaûte uûerung erstreckt habe, diese [X.] ohne [X.]rbehalt- 5 -angenommen. Sie kdaher weder gegenber der [X.] zu 1 noch ge-er der nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung mit in diese einbezo-genen [X.] zu 2 mehr auf ihren gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu-rckgreifen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.Die [X.], mit der dieses die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG ge-sttzte Klage abgewiesen hat, [X.] der revisionsrechtlichen Nachprfung [X.]. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon [X.] werden, [X.] mit der [X.] vom 8. Oktober 1998 dasRechtsschutzberfnis fr das streitgegenstdliche [X.] entfallenoder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzli-chen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist [X.] Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klrin habe [X.], [X.] sie wegen der weiteren zwei Erklrungen, hinsichtlich der sich [X.] zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren [X.] unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot der[X.] zu 1 zum [X.] einer Vereinbarung angenommen, die [X.] dem Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1998 enthaltenen Beanstandungenerledigte.1. Das Berufungsgericht hat die in dem Antwortschreiben vom [X.] enthaltene Teilunterwerfung dahingehend verstanden, [X.] sie eine Ge-samtregelung darstellte und die Klgerin mit der Annahme der Erklrung der[X.] zu 1 zugleich auf den mit der Klage geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch verzichtet habe. Diese Beurteilung findet weder im Wortlaut des- 6 -Antwortschreibens noch auch, wie die Revision mit Recht als Verstoû gegen§ 286 ZPO rt, im [X.]rtrag der [X.] eine Sttze. Sie widerspricht im ri-gen dem Grundsatz, [X.] empfangsbedrftige Willenserklrungen mlichstnach beiden Seiten hin [X.] auszulegen sind (vgl. [X.]Z 131,136, 138; 146, 280, 284; [X.], [X.]. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002,280, 281 = [X.], 221 - Rcktrittsfrist; [X.]. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99,[X.], 552, 555 - [X.]). Das Berufungsgericht ist daher zu Un-recht davon ausgegangen, [X.] zwischen der [X.] zu 1 und der [X.]eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der diese gemû § 397 Abs. 1BGB auf die Geltendmachung von [X.] hinsichtlich der streitgegen-stdlichen uûerungen verzichtete.a) Das Abmahnschreiben der Klrin vom 5. Oktober 1998 enthielt [X.] auf [X.] einer Unterlassungsvereinbarung, deren Annahme die [X.] zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 [X.] hat.b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe durchihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 ihrerseits ein umfassendes Angebot [X.], indem sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, [X.] es ihrmit der [X.] um die enltige Erledigung aller mit der Ab-mahnung vom 5. Oktober 1998 geltend gemachten Unterlassungsansprchegegangen sei, wird durch den Inhalt dieses Schreibens und die ihm zugrunde-liegenden Umstnicht belegt. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, [X.] [X.] auf [X.] eines Erlaûvertrages von der dadurch begstigtenPartei angesichts dessen, [X.] ein Verzicht auf Rechte in der Regel nicht zuvermuten ist (vgl. [X.], [X.]. v. 31.3.1982 - I ZR 69/80, [X.], 671, 673; [X.].v. 13.1.1999 - [X.], NJW-RR 1999, 593, 594), [X.] werden [X.] ([X.], [X.]. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).- 7 -Die Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 ausgefhrt,die Abmahnung sei berwiegend unbegrndet, weil die mit ihr beanstandetenuûerungen nicht oder jedenfalls nicht wie dort dargestellt gefallen seien. Hin-sichtlich der klagegegenstdlichen uûerung hat sie geltend gemacht, [X.] wider besseres Wissen erfolgende Aussage habe keinerlei Anlaû [X.]. Zugleich hat sie hinsichtlich der beiden anderen beanstandeten Erkl-rungen eine strafbewehrte [X.] abgegeben. Die dieser Er-klrung vorangehende uûerung, damit sei der Unterlassungsanspruch erflltund die Wiederholungsgefahr beseitigt, hatte [X.] sowohl nach ih-rem Wortlaut als auch nach der Interessenlage nicht die Bedeutung einer Be-dingung, [X.] die Klgerin ihrerseits auf weitergehende [X.] dann wre die [X.] insoweit bedingt und daher [X.] auch nicht wirksam gewesen.c) Ist mithin davon auszugehen, [X.] die in dem Antwortschreiben [X.] Oktober 1998 enthaltene [X.] eine unbedingte Teilunter-werfung darstellte, so [X.] ihre Annahme durch die Klrin deren wegen derklagegegenstdlichen uûerung geltend gemachten [X.] dessen Durchsetzbarkeit unberhrt (vgl. [X.] in Pastor/[X.], DerWettbewerbsprozeû, 4. Aufl., [X.]. 15 Rdn. 17; [X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 8 Rdn. 16c).2. Im rigen wre auch dann, wenn man dem Berufungsgericht im An-satz folgte und von einer nur bedingten Teilunterwerfung der [X.] zu 1ausginge, nicht anzunehmen, [X.] die [X.] durch die Annahme des ent-sprechenden Angebots auf den [X.] verzichtet [X.] -Die Übersendung einer [X.] beinhaltet nur dann denVerzicht auf den Zugang der Annahmeerklrung, wenn die Unterwerfungserkl-rung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von [X.], was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat ([X.] amMain GRUR 1986, 626, 627; KG WRP 1986, 680, 682; [X.] WRP1990, 51, 52 f.; [X.] OLGR 1992, 90 f.; [X.] OLGR 1994, 90,91; OLG Mchen OLGR 1999, 358; [X.]/[X.], [X.], [X.]. UWG Rdn. 289). Diese [X.]raussetzung war im Streitfall schondeshalb nicht erfllt, weil die Beklagte zu 1 sich in dem Antwortschreiben [X.] Oktober 1998 [X.] geweigert hat, sich auch hinsichtlich der klagege-genstdlichen uûerung strafbewehrt zu unterwerfen. Dementsprechend istdie vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung, mit der die Klgerin aufden [X.] verzichtet haben sollte, weder nach § 151 Satz 1 BGB nochdurch eine von der [X.] gegeer den [X.] abgegebene Erklrungzustande gekommen. Insbesondere kann auch die Tatsache, [X.] die [X.]im vorliegenden Rechtsstreit sowie im vorangegangenen Verfahren der einst-weiligen Verfung nicht mehr auf die uûerungen zurckgekommen ist, hin-sichtlich derer sich die Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998unterworfen hatte, nicht als eine solche Annahmeerklrung gewertet werden.Die [X.] hat in beiden Verfahren nmlich jeweils deutlich gemacht, [X.] sieauf den klagegegenstdlichen Anspruch keineswegs verzichten wollte.II[X.] Das angefochtene [X.]eil konnte danach keinen Bestand haben; eswar [X.] 9 -Im Rahmen der neuen Tatsachenverhandlung wird das [X.] zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob, wie [X.] vorgetragen und das [X.] angenommen hat, die Beklagte zu 2bei dem Telefonat mit dem Zeugen [X.]. die klagegegenstdliche uûerungabgegeben hat.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 296/99

25.04.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. I ZR 296/99 (REWIS RS 2002, 3478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3478

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