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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 296/99Verkündet am:25. April 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaTeilunterwerfungBGB § 133 C, § 151, § 157 C, Gb und Gh, § 397 Abs. 1a)Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß einesErlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlichzum Ausdruck kommt.b)Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den weiter-reichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt.c)Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann denVerzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungser-klärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demje-nigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.BGH, Urt. v. 25. April 2002 - I ZR 296/99 - OLG Hamm LG Bielefeld- 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mliche Ver-handlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffertfr Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klerin produziert und vertreibt als Masterbatch bezeichnete Farb-konzentrate zum Einfrben von Kunststoffen, und zwar sowohl granuliertesMaterial, das gleichmûig gekörnt und damit leichter zu verarbeiten ist, als auchnicht granuliertes Material. Seit dem Frsommer 1998 liefert sie nach ihrerDarstellung auf Wunsch des Kunden nicht erst, wie bis dahin, ab einer Mengevon 300 kg, sondern unngig von der Abnahmemenge granulierte Ware.Die Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 damit befaût, das von der Kl-gerin hergestellte Masterbatch - teilweise als deren Handelsvertreterin und teil-weise als Eigedlerin - in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende- 3 -Branche zu veruûern. Sie kdigte das insoweit zwischen den Parteien beste-hende Vertragsverhltnis fristgerecht zum 31. Oktober 1998.Die Klerin kdigte ihrerseits am 17. September 1998 das Vertrags-verhltnis aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21.und 22. September 1998 per Fax versandtem Rundschreiben mit.Ende September 1998 kam es zwischen dem bei der FirmaV. in B. unter anderem fr den Einkauf zusti-gen Zeugen S. Vo. und der seit Anfang 1998 bei der Beklagten zu 1 be-scftigten Beklagten zu 2 zu einem Telefonat, bei dem es um die Frage ging,ob die Beklagte zu 1 die Firma V. weiterbeliefern könne. Die Beklagte zu 2gab dabei zwei Äuûerungen ab, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 nach mitSchreiben der Klrin vom 5. Oktober 1998 erfolgter Abmahnung geerdieser mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 strafbewehrt unterworfen hat.Nach der Darstellung der Klgerin erklrte die Beklagte zu 2 bei dem Telefonatweiter, die Klerin könne kein granuliertes Masterbatch liefern.Die Klerin hat beantragt,die beiden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zuverurteilen, es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr in derKunststoffbranche gegenber Dritten zu behaupten, daû die Klge-rin kein granuliertes Masterbatch liefern kann.Die Beklagten haben bestritten, daû die Beklagte zu 2 die fragliche Äu-ûerung gemacht habe. Der Zeuge Vo. sei von der Klgerin im rigen als"Lockspitzel" eingesetzt worden.- 4 -Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. DasBerufungsgericht hat die Klage abgewiesen.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen, er-strebt die Klgerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.Entscheidungsgr:I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unngigdavon unbegrndet, ob die mit ihr beanstandete uûerung der Beklagten zu 2tatschlich gefallen ist. Der dadurch etwa entstandene gesetzliche Unterlas-sungsanspruch der Klrin sei jedenfalls durch die Unterwerfungserklrungder Beklagten zu 1 und deren Annahme durch die Klgerin auf eine neue- vertragliche - Grundlage gestellt worden. Damit sei entweder das Rechts-schutzbedrfnis fr das mit der Klage verfolgte Verbotsbegehren entfallen odereine vergleichsweise Erledigung durch einen Verzicht der Klerin auf den"rschieûenden Teil" des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eingetreten.Der Vorspann der Unterwerfungserklrung sowie die Tatsache, daû die Be-klagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unter-werfungserklrung enthalten gewesen sei, die beanstandete uûerung noch-mals ausdrcklich in Abrede gestellt habe, tten hinreichend deutlich gemacht,daû die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der Kleriber denInhalt der drei beanstandeten uûerungen, die in einem einheitlichen Zusam-menhang gefallen seien, endgltig und vollstdig habe beilegen wollen. DieKlrin habe, da sie die Klage wie auch schon das vorangegangene Verfahrender einstweiligen Verfgung nur auf die von der Unterwerfungserklrung nichterfaûte uûerung erstreckt habe, diese Unterwerfungserklrung ohne Vorbehalt- 5 -angenommen. Sie kdaher weder gegenber der Beklagten zu 1 noch ge-er der nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung mit in diese einbezo-genen Beklagten zu 2 mehr auf ihren gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu-rckgreifen.II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klerin hat Er-folg. Sie frt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisungder Sache an das Berufungsgericht.Die Begrng, mit der dieses die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG ge-sttzte Klage abgewiesen hat, hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nichtstand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausge-gangen werden, daû mit der Unterwerfungserklrung vom 8. Oktober 1998 dasRechtsschutzberfnis fr das streitgegenstdliche Verbotsbegehren entfallenoder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzli-chen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist beiseiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klrin habe da-durch, daû sie wegen der weiteren zwei Erklrungen, hinsichtlich der sich dieBeklagte zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren rechtlichenSchritte unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot derBeklagten zu 1 zum Abschluû einer Vereinbarung angenommen, die smtlichein dem Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1998 enthaltenen Beanstandungenerledigte.1. Das Berufungsgericht hat die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober1998 enthaltene Teilunterwerfung dahingehend verstanden, daû sie eine Ge-samtregelung darstellte und die Klgerin mit der Annahme der Erklrung derBeklagten zu 1 zugleich auf den mit der Klage geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch verzichtet habe. Diese Beurteilung findet weder im Wortlaut des- 6 -Antwortschreibens noch auch, wie die Revision mit Recht als Verstoû gegen§ 286 ZPO rt, im Vortrag der Beklagten eine Sttze. Sie widerspricht im ri-gen dem Grundsatz, daû empfangsbedrftige Willenserklrungen mlichstnach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGHZ 131,136, 138; 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002,280, 281 = WRP 2002, 221 - Rcktrittsfrist; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99,WRP 2002, 552, 555 - Unikatrahmen). Das Berufungsgericht ist daher zu Un-recht davon ausgegangen, daû zwischen der Beklagten zu 1 und der Klerineine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der diese gemû § 397 Abs. 1BGB auf die Geltendmachung von Ansprchen hinsichtlich der streitgegen-stdlichen uûerungen verzichtete.a) Das Abmahnschreiben der Klrin vom 5. Oktober 1998 enthielt denAntrag auf Abschluû einer Unterlassungsvereinbarung, deren Annahme die Be-klagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrcklich abge-lehnt hat.b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe durchihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 ihrerseits ein umfassendes Angebot ge-macht, indem sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daû es ihrmit der Unterwerfungserklrung um die enltige Erledigung aller mit der Ab-mahnung vom 5. Oktober 1998 geltend gemachten Unterlassungsansprchegegangen sei, wird durch den Inhalt dieses Schreibens und die ihm zugrunde-liegenden Umstnicht belegt. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daû dasAngebot auf Abschluû eines Erlaûvertrages von der dadurch begstigtenPartei angesichts dessen, daû ein Verzicht auf Rechte in der Regel nicht zuvermuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1982 - I ZR 69/80, WM 1982, 671, 673; Urt.v. 13.1.1999 - XII ZR 208/96, NJW-RR 1999, 593, 594), unmiûverstndlich er-klrt werden muû (BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).- 7 -Die Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 ausgefhrt,die Abmahnung sei berwiegend unbegrndet, weil die mit ihr beanstandetenuûerungen nicht oder jedenfalls nicht wie dort dargestellt gefallen seien. Hin-sichtlich der klagegegenstdlichen uûerung hat sie geltend gemacht, fr einesolche wider besseres Wissen erfolgende Aussage habe keinerlei Anlaû be-standen. Zugleich hat sie hinsichtlich der beiden anderen beanstandeten Erkl-rungen eine strafbewehrte Unterlassungserklrung abgegeben. Die dieser Er-klrung vorangehende uûerung, damit sei der Unterlassungsanspruch erflltund die Wiederholungsgefahr beseitigt, hatte demer sowohl nach ih-rem Wortlaut als auch nach der Interessenlage nicht die Bedeutung einer Be-dingung, daû die Klgerin ihrerseits auf weitergehende Ansprche verzichtete;denn dann wre die Unterlassungserklrung insoweit bedingt und daher jeden-falls zuchst auch nicht wirksam gewesen.c) Ist mithin davon auszugehen, daû die in dem Antwortschreiben vom8. Oktober 1998 enthaltene Unterlassungserklrung eine unbedingte Teilunter-werfung darstellte, so lieû ihre Annahme durch die Klrin deren wegen derklagegegenstdlichen uûerung geltend gemachten Unterlassungsanspruchund dessen Durchsetzbarkeit unberhrt (vgl. Schulte in Pastor/Ahrens, DerWettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 15 Rdn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-che Ansprche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 16c).2. Im rigen wre auch dann, wenn man dem Berufungsgericht im An-satz folgte und von einer nur bedingten Teilunterwerfung der Beklagten zu 1ausginge, nicht anzunehmen, daû die Klerin durch die Annahme des ent-sprechenden Angebots auf den Klageanspruch verzichtet habe.- 8 -Die Übersendung einer Unterwerfungserklrung beinhaltet nur dann denVerzicht auf den Zugang der Annahmeerklrung, wenn die Unterwerfungserkl-rung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigenabweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (OLG Frankfurt amMain GRUR 1986, 626, 627; KG WRP 1986, 680, 682; OLG Karlsruhe WRP1990, 51, 52 f.; OLG Hamm OLGR 1992, 90 f.; OLG Hamm OLGR 1994, 90,91; OLG Mchen OLGR 1999, 358; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 289). Diese Voraussetzung war im Streitfall schondeshalb nicht erfllt, weil die Beklagte zu 1 sich in dem Antwortschreiben vom8. Oktober 1998 ausdrcklich geweigert hat, sich auch hinsichtlich der klagege-genstdlichen uûerung strafbewehrt zu unterwerfen. Dementsprechend istdie vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung, mit der die Klgerin aufden Klageanspruch verzichtet haben sollte, weder nach § 151 Satz 1 BGB nochdurch eine von der Klerin gegeer den Beklagten abgegebene Erklrungzustande gekommen. Insbesondere kann auch die Tatsache, daû die Klerinim vorliegenden Rechtsstreit sowie im vorangegangenen Verfahren der einst-weiligen Verfung nicht mehr auf die uûerungen zurckgekommen ist, hin-sichtlich derer sich die Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998unterworfen hatte, nicht als eine solche Annahmeerklrung gewertet werden.Die Klerin hat in beiden Verfahren nmlich jeweils deutlich gemacht, daû sieauf den klagegegenstdlichen Anspruch keineswegs verzichten wollte.III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; eswar aufzuheben.- 9 -Im Rahmen der neuen Tatsachenverhandlung wird das Berufungsgerichtder zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob, wie dieKlrin vorgetragen und das Landgericht angenommen hat, die Beklagte zu 2bei dem Telefonat mit dem Zeugen Vo. die klagegegenstdliche uûerungabgegeben hat.Erdmannv. Ungern-SternbergPokrantBscherSchaffert
Meta
25.04.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. I ZR 296/99 (REWIS RS 2002, 3478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3478
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