Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 458/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 48

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
4 StR 458/12

vom
20. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
banden-
und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit

Garantiefunktion u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 20.
Dezember
2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
Juli 2012
a)
im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
banden-
und gewerbsmäßigen Fälschung
von Zah-lungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit ban-den-
und gewerbsmäßigem [X.]omputerbetrug in drei Fäl-len schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die in den Fällen
II.
3 und 4 der Ur-teilsgründe verhängten
Einzelstrafen sowie im Gesamt-strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s
zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden-
und gewerbsmä-ßiger
Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit ban-den-
und gewerbsmäßigem [X.]omputerbetrug
in vier Fällen zu der [X.] von drei Jahren verurteilt sowie eine Mastercard und eine SIM-Karte r-

:
2 angerechnet. Die Revision des Angeklagten erzielt
mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s zu den Fällen
II.
3 und 4 der Urteilsgründe versahen
der Angeklagte als Mitglied einer [X.] Bande zur Finanzierung seines Lebensunterhalts
sowie der gesondert verfolgte

[X.].

am Morgen des 28.
August 2011 den Türöffner einer Filiale der
[X.] M.

mit einem
Vorsatzgerät, durch das
die später ein-
geschobenen Karten ausgelesen und die Daten gespeichert wurden. Mit einer kleineren Kamera wurden die Personen ausgewählt, die nicht nur den Konto-auszugsdrucker aufsuchten, sondern mit ihrer Maestro-
oder Kreditkarte Geld an den
Geldausgabeautomaten 2107 und 2009 abhoben. Kameras
an
diesen
Geldausgabeautomaten
zeichneten
die Eingabe der jeweiligen [X.] auf. Am Abend demontierten beide die Vorrichtungen wieder. Die Daten
vom Karten-leser speicherten sie auf einem Laptop, die Kameraaufnahmen
wurden auf eine externe Festplatte gezogen. Anschließend gaben sie die Daten an unbekannte Tatbeteiligte weiter, die Kartendubletten zur Barabhebung im Ausland herstell-ten. Mit den angefertigten Kartendubletten hoben unbekannt gebliebene Perso-nen ab dem 6.
September 2011 in der [X.], in [X.] und in den USA Bargeld
ab, und zwar
in Höhe von 6.325,56

1
2
-
4
-
Geldautomaten 2107 erlangten Identifizierungsnummern
(Fall
II.
3)
und in Höhe von 10.514,71

r-langten Identifizierungsnummern
(Fall
II.
4).
2.
Die Beurteilung des [X.] hält in den Fällen
II.
3 und 4 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand; es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor.
Tathandlung im Sinne des §
152b Abs.
1 und 2 i.V.m. §
152a Abs.
1 Nr.
1 und 2 StGB ist, soweit hier von Interesse, das (banden-
und gewerbs-mäßige) Nachmachen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie das
anschließende Gebrauchen solcher falscher Karten. Der banden-
und ge-werbsmäßige [X.]omputerbetrug
nach §
263a Abs.
1 und 2 i.V.m. §
263 Abs.
5 StGB wird durch die unbefugte Verwendung der durch den Einsatz der
Skimming-Technik erlangten Daten verwirklicht. Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne der §§
152a, 152b StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2005

3
StR
425/04,
NStZ 2005, 566; Beschluss vom 11.
August
2011

2
StR
91/11, [X.], 367, 368). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen
und
das Ge-brauchen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der [X.]om-puterbetrug
in Tateinheit ([X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010

2
StR
243/10, StraFo 2010, 391). Der vom [X.] rechtsfehlerfrei als mittäterschaftliche
Beteiligung bewertete Tatbeitrag des Angeklagten bestand in dem Beschaffen und Weiterleiten der Kundendaten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten

[X.].

. Auf
diesen Beitrag
ist bei der
Bestimmung des Konkurrenzver-
hältnisses auch im Falle einer mittäterschaftlichen Beteiligung im Vorberei-3
4
-
5
-
tungsstadium einer Tat abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2004

1
StR
129/04, [X.], 342, 343; Beschluss vom 15.
März 2011

3
StR
15/11, [X.], 299, 300). Die Tatbeiträge des Angeklagten und des gesondert verfolgten

[X.].

erschöpften sich in ihrer

wenn auch
gewichtigen

Mitwirkung im Vorfeld der Verbrechen der banden-
und ge-werbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie des banden-
und gewerbsmäßigen [X.]omputerbetrugs. Die hieraus folgende recht-liche Bewertung als eine Tat wird
dadurch, dass die betroffenen Kunden an zwei Geldautomaten bei der Eingabe ihrer jeweiligen [X.] gefilmt wurden, nicht in Frage gestellt, zumal die auf den Magnetstreifen vorhandenen Daten zuvor mit demselben Kartenlesegerät ausgelesen und abgespeichert wurden
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
StR
239/11, [X.], 530, 531).
3.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. §
265 [X.] steht dem nicht entgegen, da sich der zum äußeren Geschehensablauf gestän-dige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung entzieht den in den Fällen
II.
3 und 4 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe die Grundlage; damit entfällt auch die verhängte Gesamtstrafe.
4.
Das Urteil lässt nicht erkennen, worauf die großzügige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die in [X.] erlittene Haft beruht; dies
beschwert den Angeklagten indes nicht (vgl. zum Anrechnungsmaßstab für
[X.] [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2003

5
StR
162/03, [X.], 364, und
zuletzt [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2008

5
StR
626/07: jeweils 1
:
1; vgl. allgemein zum Anrechnungsmaßstab für Mitgliedstaaten der Euro-5
6
7
-
6
-
päischen Union [X.], Urteil vom 27.
Januar 2011

4
StR
502/10, [X.], 412, 414 Tz.
50
f.).
5.
Eine Aufhebung des Haftbefehls durch den Senat ist nicht geboten (§
126 Abs.
3
[X.]; vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
126 Rn.
9).
Mutzbauer
[X.]ierniak
Franke

Quentin
Reiter
8

Meta

4 StR 458/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 458/12 (REWIS RS 2012, 48)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 48

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 458/12

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