Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2010, Az. 28 W (pat) 539/10

28. Senat | REWIS RS 2010, 1998

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "OPTIMO" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 147.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen [X.] und [X.] sowie des Richters Schell

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle des [X.] vom 4. November 2009 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

2

[X.].

3

Mit der Anmeldung wurde ursprünglich die Eintragung der Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 1 und 19

4

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Baumaterialien (nicht aus Metall); Zement, Kies, Beton“

5

beantragt. Im Laufe des patentamtlichen Verfahrens hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren

6

„Baumaterialien, nämlich Sand; Zement, Kies, Beton“

7

eingeschränkt.

8

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Marke handle es sich um das [X.] bzw. [X.] Wort für „hervorragend, optimal“. Im Hinblick auf die zwischen [X.], [X.] und [X.] bestehenden, umfangreichen Handelsbeziehungen werde der Aussagegehalt vom inländischen Publikum ohne Weiteres verstanden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der angesprochene inländische Verkehr die Marke lediglich als produktbezogene Qualitätsanpreisung ansehen und ihr keine betriebliche Herkunftswirkung beimessen werde.

9

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ein schutzwürdiges Freihaltungsbedürfnis an dem Markenwort „[X.]“ könne im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht bestehen, weil ein Handel mit den beanspruchten Waren zwischen [X.], [X.] und [X.] nicht stattfinde und eine Verwendung des Wortes im Inland zur Produktbeschreibung nicht erforderlich sei. Die notwendige Unterscheidungskraft könne der Marke ebenfalls nicht abgesprochen werden, da die angesprochenen Verbraucher nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügten, um das Markenwort überhaupt verstehen zu können.

Zur Vorbereitung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Senat die Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid darauf hingewiesen, dass nach den Recherchen des Senats, ein relevanter Ex- und Import im Hinblick auf die beanspruchten Waren „Zement“ feststellbar ist.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren

„Baumaterialien, nämlich Sand; Kies, Beton“

eingeschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke für die nun nur noch verfahrensgegenständlichen Waren keine absoluten Schutzhindernisse entgegen stehen.

http://www.bvbaustoffe .............). Im- bzw. Exporte der genannten Produkte von oder in spanisch- und portugiesischsprachige Länder finden nicht statt. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich die fragliche Angabe zur Beschreibung der genannten Waren i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eignet bzw. benötigt wird oder in absehbarer Zukunft benötigt werden könnte. Dieser Wertung entspricht auch der Umstand, dass eine beschreibende Verwendung des Wortes „[X.]“ im Inland nicht festzustellen ist. Ein Freihaltungsbedürfnis scheidet unter diesen Umständen aus, zumal sich weder [X.] noch [X.] auf den hier maßgeblichen [X.] als Fachsprache etabliert haben.

http://www.bvbaustoffe........................ , S. …). Es fehlt also auch insoweit an den erforderlichen Feststellungen dazu, dass sich das [X.] bzw. [X.] Wort „[X.]“ zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eignet bzw. hierfür benötigt wird oder in absehbarer Zukunft benötigt werden könnte.

konkret als [X.]s bzw. [X.]s Wort erkannt bzw. wahrgenommen wird. Vielmehr werden die Verbraucher von einer Abwandlung des Begriffs „optimal“ und damit von einer Fantasieangabe ausgehen. Als solcher kann der Marke aber die erforderliche Eignung zur Erfüllung der [X.] nicht völlig abgesprochen werden. Dies gilt unabhängig von dem Gesichtspunkt, ob die Originalität der „Abwandlung“ als besonders hoch anzusetzen ist oder nicht, da dieser Aspekt bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft keine Rolle spielen darf. Maßgeblich ist, ob eine solche Wortmarke (auch) als [X.] Hinweis wahrgenommen werden kann (vgl. [X.] GRUR 2010, 228, Rdn. 41, 45 – Vorsprung durch Technik; sowie [X.] GRUR 2004, 1027, Rdn. 31 f., 41 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.], 949, Rdn. 12 – [X.]), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Selbst wenn das Markenwort möglicherweise als „sprechendes Zeichen“ anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt seine Eignung zur Ausübung der markenrechtlichen [X.] nicht in Frage stellen (vgl. hierzu [X.], 1150 – LOOK).

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben.

Meta

28 W (pat) 539/10

27.10.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2010, Az. 28 W (pat) 539/10 (REWIS RS 2010, 1998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1998

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