Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2015, Az. XI ZR 243/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9744

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Gegenstand

Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister über die Stornierung eines Zahlungsauftrags; Rückzahlungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger bei vom Zahler nicht autorisiertem Zahlungsvorgang


Leitsatz

1. Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.

2. Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 € in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der    bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle.

2

Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24. November 2011 für die unter seiner Firma P.     erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung in Höhe von 11.900 € (10.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) in Rechnung. Am 8. Dezember 2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 € auf das Konto der Firma P.     bei der    bank zu überweisen. Die Klägerin führte diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des Beklagten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten verwendete Firma P.     als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der Streithelferin am 12. Dezember 2011 vor 11.45 Uhr telefonisch das Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die Streithelferin die Überweisung selbst online durchführen werde. Aufgrund dieser Online-Überweisung wurden dem Konto des Beklagten bei der [X.] 5.000 € gutgeschrieben.

3

Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K.    " und nicht "P.    " registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12. Dezember 2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 €, die dem Konto des Beklagten bei der    bank ebenfalls gutgeschrieben wurden.

4

Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten in Höhe von 11.900 € bestreitet, 5.000 € wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.

5

Ihre Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] den streitgegenständlichen Betrag vom [X.] verlangen. Die Streithelferin habe den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 wirksam widerrufen. Zwar bestimme § 675p Abs. 1 [X.], dass vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend sei aber gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 [X.] von einer Widerruflichkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahlungsauftrag nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem Mitarbeiter der Klägerin getroffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr auszuführen.

9

§ 675p Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach für eine solche Vereinbarung in den Fällen des § 675p Abs. 2 [X.] zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvorgang sei nicht durch den [X.] als Zahlungsempfänger im Sinne des § 675p Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgelöst worden. Allein der Hinweis des [X.] an die Klägerin, dass als Kontoinhaber "K.    " und nicht "P.    " registriert sei, habe keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von der Streithelferin unmittelbar bei der Klägerin eingereichter Zahlungsauftrag vorgelegen habe.

Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8. Dezember 2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12. Dezember 2011 von der Klägerin durchgeführten Überweisung wirksam widerrufen worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2 Satz 1 [X.]). Da somit die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gewesen sei, habe die Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gemäß § 675u [X.] die abgebuchten 5.000 € durch Wiedergutschrift auf ihrem Konto erstatten müssen.

Aufgrund der seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen des § 675u [X.] sei die Rechtsprechung des [X.] zur Rückabwicklung fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten können, weil diese die Überweisung mitveranlasst habe, der Fehler also im Deckungsverhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den [X.] wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem [X.] der Widerruf bekannt gewesen wäre. Hierauf komme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an, da gemäß § 675u Satz 2 [X.] bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen dem Zahler zwingend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe, auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In diesem Falle könne dem Zahlungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr zugebilligt werden, da sonst § 675u [X.] ins Leere liefe. Deshalb stehe dem Zahlungsdienstleister in den Fällen des § 675u [X.] ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser müsse dann - wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten habe - einen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Bestand einer erhaltenen Zahlung sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p [X.] unwiderruflich sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den [X.], wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen.

1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin der Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war.

a) Die Streithelferin hatte der Klägerin allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zunächst einen entsprechenden Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 [X.]) erteilt. Ihr Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 hatte zwar eine Überweisung an P.     zum Gegenstand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vom [X.] verschiedene Person, sondern um die Firma des [X.], d.h. gemäß § 17 Abs. 1 HGB um den Namen, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betreibt.

b) Nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Streithelferin aber noch vor Vollendung des Zahlungsvorgangs (§ 675f Abs. 3 Satz 1 [X.]) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Da die [X.] wegen der Angabe "P.    " statt "K.     " eine Personenverschiedenheit annahm, hatte sie den Überweisungsauftrag mit dem Vermerk wieder zurückgesandt, dass der Empfängername falsch sei. Nachdem die Klägerin ihre Streithelferin hiervon unterrichtet hatte, kamen beide überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags im Sinne des § 675p [X.], so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht ankommt. Vielmehr haben die Klägerin und ihre Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 [X.]) des Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale Zahlungsverkehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen (vgl. [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675p Rn. 8; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 675p Rn. 3; [X.] in Großkomm, HGB, 5. Aufl., [X.] Dritter Teil Rn. 304). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit, dass Zahler und Zahlungsdienstleister übereinstimmend Abstand vom erteilten Zahlungsauftrag nehmen. So hat nach § 675r Abs. 3 [X.] der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 [X.] hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Auseinanderfallen von Kundenkennung und Empfängername auffällt ([X.] in Großkomm, HGB, 5. Aufl., [X.] Dritter Teil Rn. 334; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 52 Rn. 43; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 49 Rn. 74; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 675r Rn. 6) oder - wie hier - ihm von der [X.] mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des - präzisierten oder berichtigten - Zahlungsauftrages (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 675r Rn. 24) als auch dessen Stornierung vereinbaren (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 675j Rn. 1 und § 675p Rn. 1).

2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gemäß § 675j Abs. 1 [X.] von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] gegen den [X.] auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zusteht.

a) Allerdings vollzieht sich nach der Rechtsprechung des [X.] in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der [X.] grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften [X.], also zum einen zwischen dem [X.] und dem [X.]n im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem [X.] und dem [X.] im sogenannten [X.]. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der [X.], der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den [X.] und zugleich eine Leistung des [X.] an den [X.] (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. April 2008 - [X.], [X.], 234 Rn. 9 und vom 1. Juni 2010 - [X.], [X.], 1218 Rn. 31, jeweils mwN).

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der [X.] hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] gegen den [X.], wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der [X.] lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den [X.] zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des [X.]n bereichert und deshalb dessen Anspruch aus [X.] ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der [X.] das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - [X.], [X.], 1218 Rn. 32 mwN). In der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 20. Juni 1990 - [X.], [X.], 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der [X.] geschäftsunfähig war ([X.], Urteil vom 20. Juni 1990 - [X.], [X.]Z 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senatsurteil vom 20. März 2001 - [X.], [X.]Z 147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober 2009 in [X.] getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u [X.] überein.

b) Abweichend von diesen Grundsätzen hat der [X.] dagegen die Rechtslage bewertet, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung oder eines [X.] oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat. In diesen Fällen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des [X.], im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei ([X.], Urteile vom 18. Oktober 1973 - [X.], [X.]Z 61, 289, 293 f., vom 9. Mai 1983 - [X.], [X.]Z 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 - [X.], [X.]Z 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 - [X.], [X.]Z 89, 376, 381). Der vorliegende Sachverhalt fällt unter diese [X.], weil sowohl die Stornierungsvereinbarung dem des Widerrufs bzw. der Kündigung gleichgestellt ist als auch der Fall der Zuvielüberweisung gegeben ist.

Im Rahmen der [X.] wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle ([X.], Urteile vom 31. Mai 1976 - [X.], [X.]Z 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 - [X.], [X.]Z 87, 393, 398 und vom 29. April 2008 - [X.], [X.], 234 Rn. 22 ff.). Daher käme es nach der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte.

c) aa) Ob diese - maßgeblich auf [X.] und Rechtsscheinhaftung abstellende - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des [X.]s in [X.] nach dem In-[X.]-Treten der - der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 ([X.] [X.]) dienenden - Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. [X.]), insbesondere des § 675u [X.], am 31. Oktober 2009 fortgelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: [X.], [X.], 352, 353; [X.] in Großkomm, HGB, 5. Aufl., [X.] Dritter Teil Rn. 417 ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 30; [X.]/[X.], HGB, 36. Aufl., [X.] (7), [X.]/78; [X.], NJW 2011, 2169, 2171; Schnauder, juris PR-BKR 11/2011 [X.]. 4; Fornasier, [X.] (2012) [X.], 434 f.; [X.], [X.], 14, 16 f.; [X.], [X.], 797 f., verneinend: [X.], [X.], 1406, 1407; [X.], [X.], 376, 377; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 675u Rn. 21 ff.; [X.], [X.], 1828, 1833; [X.], EWiR 2011, 589 f.; [X.], [X.], 375, 376; [X.]/[X.], [X.], 708, 710 f.; [X.]/[X.] v. Westphalen, [X.], 14. Aufl., § 675u Rn. 12).

bb) Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dabei kann dahinstehen, ob die Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 ([X.] [X.]) - wie ein Teil der Literatur meint (vgl. u.a. [X.], [X.], 395, 396) - die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung gebietet. Die bisherige Rechtsprechung beruht auf einer wertenden Betrachtung und rechnet dem nicht [X.] eine Leistung maßgeblich unter [X.] und Rechtsscheingesichtspunkten zu. Diese Zurechnung ist bereits zur alten Rechtslage auf erhebliche dogmatische Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 29. August 2008 - [X.], [X.], 234 Rn. 14, 21; [X.], [X.], 1293, 1300 ff.). An ihr kann angesichts der in § 675j und § 675u [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen - jedenfalls im Zahlungsverkehrsrecht ab In-[X.]-Treten des neuen [X.] - nicht mehr festgehalten werden.

(1) Dreh- und Angelpunkt des neuen [X.] ist § 675j [X.], der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat. Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Er hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 [X.]). Durch die § 675j und § 675u [X.] wird in den sogenannten "[X.]" eine Abkehr vom Horizont des Zahlungsempfängers als maßgebendem Wertungskriterium vollzogen. Maßgebend ist, dass das Gesetz ein gegenüber der früheren Rechtslage zugunsten des Zahlungsdienstleisters nur sehr eingeschränkt abdingbares Zurechnungskriterium für die Gültigkeit der Belastungsbuchung, nämlich die Autorisierung durch den Zahler, eingeführt hat ([X.], [X.], 1828, 1833; vgl. auch [X.], [X.], 441, 448), welches im Rahmen der wertenden Betrachtung auch im Bereicherungsrecht in den Vordergrund rückt.

Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. [X.] einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im [X.] zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler angesehen werden. Mangels eines [X.] begründet ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang eine [X.] des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.

(2) Dieses Ergebnis ist auch gerecht und widerspruchsfrei. Zwar meint ein Teil der Literatur, dass der Zahler ungerechtfertigt bereichert wäre, wenn die Belastungsbuchung auf seinem Konto nach § 675u [X.] rückgängig gemacht werde und kein Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen ihn bestehe. Da dies nicht die Zielsetzung des lediglich die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vorschreibenden § 675u [X.] sei, sei dem Zahlungsdienstleister ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler zu gewähren (vgl. [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 28; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., [X.] Bank- und Börsenrecht, II. Zahlungsverkehr Rn. [X.]). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht. Vielmehr wird der Zahler - hier die Streithelferin - da ihm mangels einer Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienstleister nicht als Leistung an den Zahlungsempfänger zuzurechnen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - 18 O 166/10, juris Rn. 27; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 675u Rn. 24), so behandelt, als hätte er im [X.] keine gegen ihn bestehende Forderung des Zahlungsempfängers erfüllt. Der Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im [X.] ein Anspruch gegen den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheidet. Das steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen, in denen es von Anfang an an einer wirksamen Weisung gefehlt hat (vgl. [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 50 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - [X.], [X.], 1218 Rn. 32).

Ellenberger                         Joeres                         Matthias

                      Menges                        Dauber

Meta

XI ZR 243/13

16.06.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Traunstein, 26. Juni 2013, Az: 5 S 4738/12

§ 675p BGB, § 675u BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2015, Az. XI ZR 243/13 (REWIS RS 2015, 9744)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3093 REWIS RS 2015, 9744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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