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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:180216BIIIZB130.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 130/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des [X.]s hat am 18. Februar 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr.
Liebert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der [X.] kann eine Sachentscheidung nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu
ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.]
1. Zivilkammer
vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.
Eine Vorlage der Sache durch den [X.] an den [X.] nach Art. 267 AEUV oder an den [X.] kommt nicht in Betracht.
Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben
in dieser Sache nicht mehr rechnen.
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.05.2015 -
1 O 2125/14 (2) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 -
2 [X.] -
1
2
3
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. III ZB 130/15 (REWIS RS 2016, 15965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15965
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