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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 321/14
vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2014
be-schlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a)
mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 sowie
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einzie-hung.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bestechung, sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in sechs Fällen und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und Gegenstände eingezogen. 1
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3
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Die Revision der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das [X.] die Angeklagte in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 als Mitglied einer Bande angesehen hat, ist dies nicht hinreichend [X.]. Der [X.] kann sich schon nicht den Bedenken des [X.] verschließen, wonach sich eine umsatzfördernde Tätigkeit der Angeklag-ten auf geringere als die jeweils eingeführten Betäubungsmittelmengen bezo-gen haben könnte. Zudem hätte es näherer Ausführungen bedurft, was unter der im Urteil angesprochenezu verstehen ist. Schließlich hätte dargelegt werden müssen, wie sich das e-der auf das Fortbestehen einer eventuell zuvor existierenden Bande ausgewirkt hat.
2. Der [X.] hebt daher in den genannten Fällen den Schuldspruch mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf; dies erfasst in den Fällen 5 und 8 auch die
wegen der festgestellten personenverschiedenen Bande für sich genommen rechtsfehlerfreie
tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung.
3. Neben der Gesamtstrafe hebt der [X.] antragsgemäß auch die [X.] auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots neu zu fassen, sofern es sie als bislang nicht hinreichend bestimmt ansehen sollte.
[X.] Schneider
Berger
Bellay
2
3
4
Meta
10.09.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 321/14 (REWIS RS 2014, 3055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3055
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