Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. VII ZB 99/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8379

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 99/10

vom
8. März 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. März
2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], und die
Richter Dr.
Kuffer, [X.],
Halfmeier
und Prof. Leupertz
beschlossen:
Auf
die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden
der Beschluss der Zivilkammer 51 des [X.] vom 30.
März 2010 (51
T
134/10) sowie der Beschluss des [X.] vom
21.
Januar
2010 (34
M
6196/09)
aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung ab-gelehnt worden ist. Im Übrigen
wird die Rechtsbeschwerde zu-rückgewiesen.
Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 21.
Januar
2010 wird um die Anordnung ergänzt, dass die Schuldnerin die Kontoauszüge seit Zustellung der Pfän-dung, nach ihrer Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin herauszugeben hat.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

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3
-
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin über 1.088,67

-
und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin erlassen. Gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden "we-gen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin alle
1) Guthaben sämtlicher Konten,
2) gegenwärtige oder zukünftige Saldi sämtlicher Konten,
3)
Ansprüche auf Auszahlung des Tagesguthabens sämtlicher Konten,
4)
Anspruch auf Überziehung des Kontos, sog. Dispositionskredit,
sofern von der Schuldnerin in Anspruch genommen (vgl. [X.], IX
ZR
34/00) und alle
5)
Ansprüche auf Gutschriften der Neuzugänge sämtlicher Kon-ten."
Den Antrag,
"die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung, sowie des [X.]punkts ab drei Monate vor
der Pfändung (vgl. [X.] vom 20.12.2006

VII
ZB
58/06 in [X.], 606) an die Gläubigerin herauszugeben"
hat das Amtsgericht zurückgewiesen, indem es diese Passage gestrichen hat. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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2
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-
Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlus-ses abgelehnt worden ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das [X.] ist der Auffassung, die Gläubigerin könne nicht ge-mäß §
836 Abs.
3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge verlangen. Die Vor-schrift sei zwar weit auszulegen, jedoch liefe die Vorlage sämtlicher Auszüge auf eine unzulässige Ausforschungspfändung hinaus. Einen derart weiterrei-chenden Einblick müsse die Schuldnerin nicht
dulden. [X.] Schutz biete bei der [X.] die Drittschuldnererklärung.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand.
a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht und das [X.] es abgelehnt haben, die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung anzuordnen. Soweit die Rechtsbeschwerde die Herausgabe für den [X.]raum ab drei Monaten vor der Pfändung begehrt, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
Der Senat hat nach Erlass der
angefochtenen Entscheidung mit Be-schlüssen vom 9.
Februar
2012 (VII
ZB
49/10, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt, und VII
ZB
54/10) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs-
und Über-3
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8
-
5
-
weisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger [X.] des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Aus-zahlung der positiven Salden gerichtet sind
als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits. So
liegt es hier.
Nach den Beschlüssen vom 9.
Februar
2012, auf die hinsichtlich der [X.] Bezug genommen wird, sind die Urkunden zum [X.]punkt des Wirk-samwerdens des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, also seiner Zu-stellung an den Drittschuldner,
erfasst. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen ([X.], Beschlüsse
vom 9.
Februar
2012 -
VII
ZB
49/10 und VII
ZB
54/10 aaO).
Weil die Schuldnerin im vorliegenden Fall keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht we-gen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, war -
wie be-antragt
-
die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung an-zuordnen.

b) Der Antrag auf
Herausgabe von Kontoauszügen für die [X.] von
drei Monaten vor der Pfändung ist unbegründet. Ein Interesse des
Gläubigers daran ist anders als bei Lohnabrechnungen, die vor der Pfändung erteilt worden sind (dazu [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 -
VII ZB 58/06, [X.], 606), nicht erkennbar. Ein durch § 836 Abs. 3 ZPO geschütztes Interesse, [X.] für diese [X.] in Erfahrung zu bringen, besteht entgegen der [X.] der Beschwerdeführerin nicht. Kenntnisse darüber können nicht die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs erleichtern.
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-
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Kuffer
[X.]

Halfmeier

Leupertz
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom [X.] -
34 M 6196/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.03.2010 -
51 T 134/10 -

11

Meta

VII ZB 99/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. VII ZB 99/10 (REWIS RS 2012, 8379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8379

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