Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 4 StR 147/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10960

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250516B4STR147.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 147/16

vom
25. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 25.
Mai
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch gemäß §
111i Abs.
2 [X.] aufgeho-ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte

und der nicht revidierende Mitangeklagte

aus den Taten 33.126

nur deshalb nicht auf Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil 1
-
3
-
dem Ansprüche der

im Einzelnen nachfolgend aufgeführten

Verletzten im Sinne von §
73
Abs.
1 Satz

Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
a)
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§
344 Abs.
2 [X.]) hat aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 4.
April 2016 genannten Gründen keinen Erfolg.
b)
Schuld-
und Strafausspruch des angefochtenen Urteils halten
recht-licher Überprüfung stand;
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Keinen Bestand hat jedoch die Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.].
a)
Das [X.] hat die Summe des vom Angeklagten

und seinem Mitangeklagten

durch die Taten jeweils [X.] durch eine Addition der [X.] erlangten [X.] sowie des Wertes der entwendeten Schmuck-gegenstände ermittelt und die
so errechnete Gesamtsumme abzüglich des Wertes der an den Geschädigten H.

zurückgelangten Schmuckstücke
als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 [X.] dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Jedoch hat der Tatrichter auch im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Ent-scheidung die Regelung des §
73c Abs.
1 StGB zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur 2
3
4
5
6
-
4
-
Senatsbeschluss vom 3.
November 2015

4
StR
403/15, [X.], 152
mwN). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Vor-aussetzungen des §
73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.
b)
Der
neue Tatrichter wird sich daher mit den Voraussetzungen für die Anwendung von §
73c Abs.
1 StGB auseinanderzusetzen haben
(vgl. zur Sys-tematik von §
73c Abs.
1 StGB [X.], Urteile vom 26.
März 2009

3
StR 579/08, [X.], 86
f., und vom 26.
März 2015

4
StR
463/14, [X.], 176
ff.). Da dem [X.] bei seiner Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen
ist, können die zugehö-rigen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.
c)
Eine Erstreckung der Aufhebung auf den nicht revidierenden
Mitange-klagten
B.

gemäß §
357 [X.] ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtspre-
chung des [X.] ist die Vorschrift des §
357 [X.] zwar grund-sätzlich auch auf identische sachlich-rechtliche Fehler bei [X.] anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Rechtsfehler lediglich in der Nichterörterung der Härtevorschrift des §
73c StGB besteht, da die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte oder aufgrund einer Ermessensentscheidung von einer Verfallsentscheidung abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht
7
8
-
5
-
(vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008

5
StR
365/07, [X.], 565, 567
mwN). So liegt es hier.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 147/16

25.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 4 StR 147/16 (REWIS RS 2016, 10960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10960

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