Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 172/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2863

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 172/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Der Senat erwägt, den Verhandlungstermin vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und die Revision des [X.] gemäß § 552 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl unter dem Blickpunkt eines Anspruchs aus §§ 129 ff, 143 [X.] als auch eines An-spruchs aus § 812 BGB abgewiesen. Mit diesen die Entscheidung tragenden Erwägungen setzt sich die Revision nicht auseinander. Darum könnte es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegrün-dung fehlen (vgl. [X.], Urt. v. 5. Oktober 1983 - [X.], NJW 1984, 177, 178; Beschl. v. 25. Januar 1990 - [X.] ZB 89/89, NJW 1990, 1184). Die Revision leitet die Klageforderung nunmehr allein auf der Grundlage einer Genehmigung des [X.] in Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB aus der Rückforderung einer von der Beklagten erlangten [X.] her. Dabei könnte es sich um einen neuen Streitgegenstand handeln. Ein Rechtsmittel ist jedoch mangels ei-ner Beschwer unzulässig, wenn der [X.] nicht [X.] teilweise weiterverfolgt wird, sondern der Rechtsmittelführer - 3 - lediglich einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt ([X.], Urt. v. 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 1407 f). Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2008 gegeben. [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.]. [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 - [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -

Meta

IX ZR 172/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 172/07 (REWIS RS 2008, 2863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2863

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