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PDF anzeigen[X.] ZB 553/02vom18. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 18. Dezember 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] ([X.]) vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-sten des Beklagten als unzulässig verworfen.Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m.§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG,wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kostennicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mitdieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein- 3 -Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum [X.], wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] Oktober 2002 - [X.] 303/02, [X.], 1083).[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZB 553/02 (REWIS RS 2002, 84)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 84
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