Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 6 B 120/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 11278

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle


Gründe

I

1

Der Kläger wurde im April 2013 im [X.] von [X.]eamten der [X.] einer Personenkontrolle unterzogen. Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dabei getroffenen polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. In [X.]erufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Identitätsfeststellung, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, der Datenabgleich und die Durchsuchung des Rucksacks im Rahmen einer Schleierfahndung rechtswidrig waren. Demgegenüber hat das [X.]erufungsgericht die Aufforderung der [X.]eamten an den Kläger, seine Hosentaschen zu leeren und die [X.]etrachtung der vorgezeigten Gegenstände als Maßnahme der Eigensicherung für rechtmäßig erachtet und die Klage insoweit abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wenden sich der Kläger und die [X.]eklagte mit der [X.]eschwerde.

II

2

Die [X.]eschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens von [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durchgreifen (1.). Die auf die Grundsatzbedeutung der Anforderungen des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG gestützte [X.]eschwerde der [X.]eklagten hat wegen offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit, § 144 Abs. 4 VwGO analog, keinen Erfolg (2.).

3

1. a) Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht, denn sein Vorbringen belegt keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

(1) Die [X.]eschwerde rügt zunächst, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Nichtzulassung der Revision gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen. Er hätte mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Durchsuchung aus [X.] die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zulassen müssen. Das trifft nicht zu.

5

Die [X.]eschwerde verkennt, dass mit "Entscheidung" in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst und nicht die vom [X.]erufungsgericht darüber hinaus zu treffenden Nebenentscheidungen gemeint sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 [X.] 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 30. Juli 1990 - 7 [X.] 104.90 - NJW 1991, 190). Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das [X.]undesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 9 [X.] 31.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2015:131015[X.]9[X.]31.15.0] - juris Rn. 9 und vom 7. März 2017 - 6 [X.] 53.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:070317[X.]6[X.]53.16.0] - NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 9).

6

(2) Einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erblickt die [X.]eschwerde darin, dass der Verwaltungsgerichtshof mangels Zulassung der Revision als letztentscheidendes Gericht seine Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV verletzt habe. Dem [X.]erufungsgericht hätte sich die Frage aufdrängen müssen, ob nicht auch die zum Zwecke der Eigensicherung durchgeführte "Hosentaschendurchsuchung" wegen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu den als europarechtswidrig beurteilten Maßnahmen der sog. Schleierfahndung im Grenzgebiet in den Anwendungsbereich des Art. 67 Abs. 2 AEUV und dem damals noch geltenden [X.] gefallen und deshalb ebenso unzulässig gewesen sei. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensmangel.

7

Der Umstand, dass das [X.]erufungsgericht keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] über die vom Kläger aufgeworfene unionsrechtliche Frage eingeholt hat, kann nicht mit Erfolg als Verletzung des Rechts auf [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden. Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet das [X.]erufungsgericht zur Anrufung des Gerichtshofs der [X.] nur für den Fall, dass seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht weiter angefochten werden kann. [X.]ei der statthaften [X.]eschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO handelt es sich jedoch um ein derartiges Rechtsmittel ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 7 [X.] 22.10 - juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - 6 [X.] 38.18 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2018:250118[X.]6[X.]38.18.0] - juris Rn. 11).

8

(3) Die [X.], mit der der Kläger das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend macht, da die Rechtsgrundlage für die "Hosentaschendurchsuchung" und deren Verhältnismäßigkeit nicht erörtert worden sei, hat keinen Erfolg.

9

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die [X.]eteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen äußern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten seine Auffassung vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffs ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 [X.] 9.12 - [X.]uchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 - 6 [X.] 7.11 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8).

Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, da die Frage der richtigen Rechtsgrundlage für die polizeiliche Aufforderung, die Hosentaschen zu leeren, im [X.]erufungsverfahren von der [X.]eklagten (Schriftsatz der [X.]eklagten vom 2. August 2017, [X.] ff. = GA [X.]l. 947 ff.) und nach eigenem [X.]ekunden des Klägers seitens des Gerichts in der [X.]erufungsverhandlung angesprochen worden ist. Die [X.]eschwerde überspannt die Reichweite gerichtlicher Hinweispflichten gegenüber den [X.]eteiligten, wenn sie insoweit detailliertere Hinweise des Gerichts vor der abschließenden [X.]eratung verlangt. Mit der Frage, ob die Aufforderung, den Inhalt der Hosentaschen vorzuweisen, das mildeste Mittel darstellte, hat sich das [X.]erufungsgericht in seinem Urteil befasst (UA S. 46).

(4) [X.], das [X.]erufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), geht fehl. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und die [X.]eteiligten und das Rechtsmittelgericht deshalb keine Möglichkeit haben, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des [X.] fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 [X.] 11.10 - [X.]uchholz 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22). Davon ist die [X.]egründung des angefochtenen Urteils weit entfernt, das die gebotene Dichte an Ausführungen zur Urteilsbegründung wahrt.

(5) Die [X.]eschwerde rügt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn das [X.]erufungsgericht sei in [X.] Weise davon ausgegangen, die [X.] habe zur Abwehr einer konkreten Gefahr gehandelt und eine Durchsuchung zur Sicherstellung einer gefährlichen Sache durchführen wollen. Damit hat sie keinen Erfolg.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2003 - 6 [X.] 11.03 - [X.]uchholz 448.0 § 9 [X.] Nr. 17). In der prozessrechtlich zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen [X.] und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272>; [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die [X.]eweiswürdigung des [X.]s ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 [X.] 30.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:070217[X.]6[X.]30.16.0] - juris Rn. 10 und vom 12. Dezember 2017 - 6 [X.] 30.17 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:121217[X.]6[X.]30.17.0] - juris Rn. 5). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das [X.].

Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die [X.]eweiswürdigung gesetzliche [X.]eweisregeln außer [X.] lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 [X.] 2.11 - [X.]VerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - [X.]uchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 und vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] 249.03 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren [X.]eweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.]uchholz 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 und vom 16. März 1999 - 9 [X.] 73.99 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten [X.] verlassen hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 und vom 12. Dezember 2017 - 6 [X.] 30.17 - juris Rn. 6).

An diesen Grundsätzen gemessen begründet das [X.]eschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Entscheidungsgründen ([X.] ff.) dargelegt, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen er vom Vorliegen einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen ist und dass die [X.]eamten mit der an den Kläger gerichteten Aufforderung, den Inhalt seiner Hosentaschen offen zu legen, zum Zweck der Eigensicherung gehandelt hätten. Wenn die [X.]eschwerde diese tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts mit dem Hinweis auf bestimmte Ausführungen in dem Vorbringen der [X.]eklagten, der Stellungnahmen des beteiligten [X.]eamten, dem Durchsuchungsprotokoll und anderen Einlassungen der [X.] als aktenwidrig ansieht, verfehlt sie den Maßstab für eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Denn die [X.]eurteilung, ob die festgestellten Anknüpfungstatsachen und die darauf gestützte Prognose, es werde in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an [X.] - hier namentlich zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der [X.]eamten - kommen, die Schwelle des Rechtsbegriffs der konkreten Gefahr [X.]. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]PolG überschreitet, ist nicht mehr Teil der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesteuerten Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen [X.]ewertung. Auch bei dieser normativen Prüfung ist das Gericht nicht an das Vorbringen der [X.]ehörde vor und im Prozess gebunden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof die verfügte Maßnahme der Eigensicherung zudem mit [X.]lick auf § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 [X.]PolG als rechtmäßig angesehen hat ([X.] f.), vermag diese Wertung als rechtliche [X.]eurteilung prinzipiell keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen.

(6) Schließlich rechtfertigen die von der [X.]eschwerde erhobenen [X.] von Verfassungsverstößen des [X.]erufungsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Überschreitung der gerichtlichen [X.] nach § 114 Satz 1 VwGO, Willkür) nicht die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zweifelhaft erscheint, ob diese dem Verwaltungsgerichtshof vorgehaltenen Rechtsfehler überhaupt zu den [X.] [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu zählen sind (vgl. dazu im Hinblick auf das Willkürverbot bei der Rechtsanwendung: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Februar 2012 - 9 [X.] 71.11 - NVwZ 2012, 1490 Rn. 8). Das kann aber dahinstehen. Denn soweit die [X.]eschwerde sich an dieser Stelle nicht lediglich darin erschöpft, ihre bisherigen Verfahrensrügen zu wiederholen, bleibt sie ohne Substanz. Das Vorbringen einer Überschreitung der Grenzen richterlicher [X.] - die Zulässigkeit als Verfahrensrüge einmal unterstellt - verkennt, dass die Ermittlung des Zwecks der zu prüfenden polizeilichen Maßnahme zu der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Tatsachenfeststellung gehört. Wie das [X.]erufungsgericht dabei das behördliche Entschließungs- und Auswahlermessen, das die von der [X.]ehörde gesetzte Rechtsfolge betrifft, ersetzt haben könnte, erschließt sich aus den Ausführungen der [X.]eschwerde nicht.

Sollte die [X.]eschwerde dahingehend zu verstehen sein, dass sie geltend machen will, das [X.]undesverwaltungsgericht habe die Revision auch ohne expliziten Revisionszulassungsgrund zulassen müssen, um den Grundrechten zur Geltung zu verhelfen und [X.] zu beseitigen, würde ihr auch das nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein derartiger außergesetzlicher Revisionszulassungsgrund ist weder anerkannt noch verfassungsrechtlich geboten. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip fordern einen Instanzenzug (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. Juli 1992 - 2 [X.]vR 1631/90 und 2 [X.]vR 1728/90 - [X.]VerfGE 87, 48 <61>; Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 [X.]vF 2/86 u.a. - [X.]VerfGE 92, 365 <410>; stRspr). Ist ein solcher eröffnet, so wird effektiver Rechtsschutz nur innerhalb des prozessrechtlich festgelegten Rahmens gewährleistet ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 [X.]vR 831/89 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:1998:rk19981207.1bvr083189] - NVwZ 1999, 290 <291>).

b) Eine Zulassung der Revision kommt auch wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in [X.]etracht.

Grundsätzliche [X.]edeutung [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Soweit die für die Entscheidung des [X.] allein maßgebliche [X.]eschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ergibt sich aus ihr nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

(1) Die [X.]eschwerde erachtet folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam:

"Handelt die [X.] 'zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7' (iSd § 14 [X.]PolG bzw iSd § 43 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 47 [X.]PolG), wenn sie im Rahmen einer Personenkontrolle, die anlässlich einer Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 [X.]PolG (sog. Fahndung im Rahmen der verdachtsunabhängigen Schleierfahndung), welche aus Gründen des Unionsrechts unanwendbar und damit rechtswidrig erfolgte, Folgemaßnahmen trifft, insbesondere Maßnahmen zum Zwecke der Eigensicherung? Steht eine anlässlich einer nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 [X.]PolG durchgeführten Polizeikontrolle angeordnete Eigensicherungsmaßnahme der [X.] in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Primärmaßnahme bzw. dem generellen (rechtswidrigen) Fahndungsauftrag?"

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht stellen würden und sich im Übrigen auch nicht in einem Revisionsverfahren als klärungsbedürftig erweisen.

Polizeiliche Maßnahmen werden nach der ihnen zugrundeliegenden Zweckrichtung unterschieden. Welchem Zweck eine von einem Polizeibeamten angeordnete Maßnahme gedient hat, ist eine dem Tatrichter obliegende tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach dem [X.] richtet sich die Auswahl der als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden [X.]efugnisnorm, die sich mit [X.]lick auf die Rechtsfolge der jeweiligen Vorschrift bestimmt, und deren Tatbestandsvoraussetzungen sodann zu prüfen sind.

Im Grundsatz gilt, dass sich jede polizeiliche Maßnahme als gesonderter Eingriff in die Rechte des [X.]etroffenen selbständig anhand gesetzlicher [X.]efugnisnormen rechtfertigen lassen muss. Wegen der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen gesonderten Prüfung jeder einzelnen polizeilichen Maßnahme erstreckt sich das Resultat der rechtlichen [X.]eurteilung, die getroffene Regelung sei rechtmäßig oder rechtswidrig, nicht auf andere, damit in zeitlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen, auch wenn sie sich als ein zusammenhängender Lebenssachverhalt darstellen. Das schließt nicht aus, dass z.[X.]. eine auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]PolG gestützte Durchsuchung einer Sache sich allein schon deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Tatbestand der Vorschrift voraussetzt, dass "sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43 durchsucht werden darf" und die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Person nach § 43 [X.]PolG nicht vorlagen. Abgesehen von diesen Fällen, in denen [X.]efugnisnormen tatbestandlich aufeinander aufbauen und aus diesem Grund ein rechtlicher Mangel auch andere Maßnahmen infizieren kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 [X.] 4.13 - [X.]uchholz 402.41 [X.] Rn. 16 zum Datenabgleich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]PolG), erfasst die Fehlerfolge der Rechtswidrigkeit grundsätzlich nur die einzelne polizeiliche Maßnahme.

Diese Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung polizeilicher Maßnahmen gehören als Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns aus unionsrechtlicher Perspektive zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Danach liegt es auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren oder gar einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV, dass kein Raum für die Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs besteht, der sämtliche anlässlich einer unionsrechtswidrigen Personenkontrolle getroffenen polizeilichen Maßnahmen erfassen soll. Die dem Ansatz der [X.]eschwerde zugrundeliegende Vorstellung einer Fehlerfolgenerstreckung im Sinne der Äquivalenztheorie, nach der es bei (unions-)rechtmäßigem Verhalten der [X.] überhaupt nicht zu einer Identitätsfeststellung und demzufolge auch nicht zu der Eigensicherungsmaßnahme hätte kommen dürfen und schon aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung auf die anderen Maßnahmen durchschlagen soll, erweist sich nach der gesetzlichen Systematik als unhaltbar. Deshalb wäre die Aufforderung zur Leerung der Hosentaschen und die [X.]etrachtung der vorgezeigten Gegenstände, die nach den mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Eigensicherung der [X.]eamten gedient hat ([X.], 45, 46 und 47), in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren - wie von der Vorinstanz praktiziert - nur mit [X.]lick auf diesen Zweck zu prüfen.

(2) Die Frage,

"Kann eine Aufforderung zum Zwecke der Eigensicherung im Rahmen einer Identitätsfeststellung (bzw. Personenkontrolle im weiteren Sinne), die Hosentaschen zu leeren und den Hosentascheninhalt einer Person dem kontrollierenden [X.]beamten vorzuzeigen, auf § 14 Abs. 1, 2 [X.]PolG bzw. auf § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 [X.]PolG gestützt werden, oder steht einer solchen Maßnahme eine Sperrwirkung entgegen, da eine solche Maßnahme im [X.]gesetz 'besonders regelt' [X.]. § 14 Abs. 1 a.E. wird?",

rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung, da sie sich als nicht entscheidungserheblich erweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die angegriffene Maßnahme sowohl an § 14 Abs. 1 [X.]PolG als auch hilfsweise an § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 [X.]PolG geprüft und als rechtmäßig erachtet. Damit stellt sich die aufgeworfene Frage einer Sperrwirkung aus § 14 Abs. 1 [X.]PolG vorliegend nicht.

(3) Die [X.]eschwerde wirft des Weiteren folgende Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf:

"Darf ein Gericht zur Rechtfertigung einer von der Polizei (ausschließlich) auf § 43 Abs. 3 [X.]PolG gestützte Eigensicherungsmaßnahme (nachträglich) als Ermächtigungsgrundlage die allgemeine polizeiliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1, 2 [X.]PolG) bzw. (alternativ) § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 [X.]PolG heranziehen und somit diese Ermächtigungsgrundlagen austauschen? Steht dem Austausch der Ermächtigungsgrundlagen der § 43 Abs. 3 [X.]PolG und § 14 Abs. 1, 2 [X.]PolG bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 [X.]PolG nicht ihre 'Wesensverschiedenheit' entgegen?"

Auch diese Fragen führen nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Fragestellungen - soweit sie sich überhaupt fallübergreifend beantworten lassen - bereits in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die [X.]eschwerde verschließt sich der Einsicht, dass die Verwaltungsgerichte eine angegriffene Maßnahme am gesamten objektiven Recht zu prüfen haben und nicht auf die von der [X.]ehörde genannte Rechtsgrundlage beschränkt sind. Die gerichtliche Prüfung auf materielle Rechtmäßigkeit richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, die von der [X.]ehörde getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sich - wie hier - der Spruch eines Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die [X.]ehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig; die Frage einer Umdeutbarkeit und Wesensverschiedenheit stellt sich dann nicht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 [X.] 29.87 - [X.]VerwGE 80, 96 <98> und vom 21. November 1989 - 9 [X.] 28.89 - NVwZ 1990, 673 f.; stRspr).

(4) Auch mit den Fragen,

"Stellt das Erfordernis, dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Verlangen eine [X.]escheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen (vgl. § 44 Abs. 4 S. 3 [X.]PolG) eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dar? Ist dieses Erfordernis auf Durchsuchungen nach § 43 (Abs. 3) [X.]PolG entsprechend anwendbar? Ist dieses Erfordernis auf 'durchsuchungsähnliche' Maßnahmen, welche behördlicherseits auf § 43 (Abs. 3) [X.]PolG gestützt, aber (tatsächlich) (nur) mit § 14 Abs. 1, 2 bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 47 [X.]PolG gerechtfertigt werden können, entsprechend anwendbar?",

vermag die [X.]eschwerde keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen. Im vorliegenden Fall sind die Regelungen des § 44 [X.]PolG nicht unmittelbar anwendbar, da mit der Aufforderung, die Hosentaschen zu leeren und den Inhalt dem kontrollierenden [X.]beamten vorzuzeigen, keine Durchsuchung einer Sache angeordnet worden ist. In § 43 [X.]PolG (Durchsuchung von Personen) hat der Gesetzgeber keine dem § 44 Abs. 4 Satz 3 [X.]PolG entsprechende Regelung vorgesehen. Aus welchen Gründen in Fällen der vorliegenden Art eine Regelungslücke vorliegen soll, die durch analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 3 [X.]PolG zu schließen wäre, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Sie postuliert eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift, ohne die Voraussetzungen und die Notwendigkeit einer Analogie zu begründen. Damit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

(5) Die Frage,

"Ist im Rahmen der [X.]eurteilung, ob eine (konkrete) Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1, 2 [X.]PolG bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 [X.]PolG vorliegt, zu berücksichtigen, dass die [X.] die Gefahrenlage durch eigenes rechtswidriges Vorverhalten provoziert hat?",

erweist sich als nicht entscheidungserheblich, denn sie würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Mit der Fragestellung unterstellt die [X.]eschwerde einen Sachverhalt, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat.

(6) Auch der Frage,

"Lassen sich Gefahrenerforschungseingriffe im Allgemeinen und Gefahrenerforschungseingriffe im Speziellen in Form sog. Eigensicherungsmaßnahmen unter Rückgriff auf § 14 Abs. 1, 2 [X.]PolG rechtfertigen?",

fehlt die Entscheidungserheblichkeit, denn das [X.]erufungsgericht ist im Zeitpunkt der an den Kläger gerichteten Aufforderung, den Inhalt seiner Hosentaschen vorzuzeigen vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen ([X.] und 47). Damit stellt sich die aufgeworfene Frage nicht.

(7) Schließlich rechtfertigten auch die Fragen,

"Ist eine Erklärung der [X.] im [X.]eschwerdeverfahren, sie habe (formell) rechtswidrig eine Durchsuchungsbescheinigung nicht erteilt, als Schuldanerkenntnis anzusehen, welches auch das Prozessgericht bindet? Wenn nein, sind bzw. können der [X.]eklagten aus diesem Grund die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie sich im anschließenden Gerichtsverfahren von dieser Erklärung löst?",

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer fallübergreifenden [X.]edeutung der aufgeworfenen Fragen. Zudem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die [X.]eklagte eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben hätte, die rechtlich als Willenserklärung anzusehen wäre.

2. Die [X.]eschwerde der [X.]eklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg, weil sich das angegriffene Urteil auch unter [X.]erücksichtigung der zum sofortigen Vollzug, § 6 Abs. 2 VwVG, aufgeworfenen Fragen jedenfalls im Ergebnis [X.]estand hat. Analog § 144 Abs. 4 VwGO prüft das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auch auf offensichtliche Ergebnisrichtigkeit aus einem anderen selbständig tragenden Grund ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Juni 1977 - 4 [X.] 13.77 - [X.]VerwGE 54, 99 <100 f.> und vom 21. März 1986 - 3 [X.][X.] 30.84 - [X.]uchholz 310 § 144 Nr. 46). Hinter § 144 Abs. 4 VwGO steht nämlich die Einsicht, dass ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um eines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. April 1990 - 5 ER 616.90 - [X.]uchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9).

Aus den Feststellungen des [X.]erufungsurteils ergibt sich, dass unabhängig vom Tatbestandsmerkmal "innerhalb ihrer gesetzlichen [X.]efugnisse" die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind. Eine Anwendung des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG käme auch unter Zugrundelegung des von der [X.]eklagten für richtig erachteten [X.] nur "zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder [X.]ußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr" in [X.]etracht. Diese Tatbestandsvoraussetzungen waren im Zeitpunkt der im Wege des sofortigen Vollzugs ausgeführten Zwangsmaßnahme offenkundig nicht erfüllt. Weder bestand im Zeitpunkt der Aufforderung an den Kläger, sich auszuweisen, eine "drohende Gefahr" für polizeilich geschützte Rechtsgüter (vgl. [X.], 31), noch erfüllt die Weigerung, die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben zu machen, als solche den Tatbestand des § 111 Abs. 1 OWiG. In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass § 111 OWiG keine selbständige Regelung der Auskunftspflicht enthält, sondern an andere Vorschriften anknüpft, in denen Voraussetzungen und Umfang einer solchen Pflicht festgelegt sind ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. März 1995 - 1 [X.]vR 1564/92 - NJW 1995, 3110 <3111>).

Auf diesen Umstand hat der Kläger bereits in seiner Erwiderung auf die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eklagten hingewiesen (Schriftsatz vom 13. Juli 2018, [X.] ff.). Es war daher nicht geboten, der [X.]eklagten vor einer Entscheidung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 120/18

21.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. Februar 2018, Az: 1 S 1468/17, Urteil

Art 67 Abs 2 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 14 Abs 1 BGSG 1994, § 14 Abs 2 S 1 BGSG 1994, § 43 Abs 1 Nr 2 BGSG 1994, § 44 Abs 4 S 3 BGSG 1994, § 6 Abs 2 VwVG, § 144 Abs 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 6 B 120/18 (REWIS RS 2019, 11278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11278

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