Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. III ZB 7/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2822

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 7/13
vom

12. September 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 233 Fd

a)
Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einem Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit [X.] ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine [X.] ergeben hat (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 11. Februar 2003 -
VI [X.], NJW-RR 2003, 935, 936 mwN und vom 26. Januar 2006 -
I [X.], [X.], 1519, 1520 Rn. 11).

b)
Bei Fehlen einer konkreten Einzelanweisung müssen allgemeine [X.] Regelungen in der Anwaltskanzlei bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch den Auszubildenden gewährleisten.

[X.], Beschluss vom 12. September 2013 -
III ZB 7/13 -
KG Berlin

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. September 2013 durch die
Richter Dr. [X.], [X.], [X.],
[X.] und Reiter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der [X.]n gegen den Beschluss des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2013 -
23 [X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des [X.] hat die [X.] zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die [X.] aus einem Centermanagement-Vertrag auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch und hat vor dem [X.] am 12. September 2012 ein überwiegend klagestattgebendes Urteil erwirkt. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der [X.]n am 14.
September 2012 zugestellt worden. Nach Einlegung der Berufung am 4. Oktober 2012 hat die [X.] mit Schriftsatz vom 14. November 2012, (als Original) eingegangen beim Berufungsgericht am 16. November 2012, um (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Dezember 2012 nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 15. November 2012, eingegangen per Telefax am selben Tage, 1
-

3

-

hat sie hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesem Antrag beigefügt war die nicht unterschriebene Kopie eines Schriftsatzes vom 14. November 2012, mit dem die Prozessbevollmächtigten der [X.]n um eine Verlängerung der [X.] bis zum 14. Dezember 2012
gebeten
hatten. Mit [X.] vom 5. Dezember 2012 hat sie ihre Berufung begründet.

Die [X.] hat zu ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen: Das Fristverlängerungsgesuch sei am 14. November 2012 um 16.28 Uhr durch die in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsanwalts-
und Notar-fachangestellte F.

M.

erstellt und sodann dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Fr.

P.

vorgelegt, von diesem gegen
16.50 Uhr [X.] und wieder an Frau M.

zur Übersendung an das Berufungsgericht per Telefax übergeben worden. Frau M.

habe die Akte mit dem unterschrie-benen Fristverlängerungsantrag der Auszubildenden T.

R.

übergeben und diese angewiesen, die Faxübersendung vorzunehmen. Nachdem Frau R.

-

aus dem separaten Faxraum zurückgekehrt sei, habe sich Frau M.

bei ihr erkundigt, ob die Faxe durchgegangen seien, was Frau R.

bejaht habe. Von einer weiteren Überprüfung habe Frau M.

abgesehen. Frau R.

habe den Schriftsatz sodann in den [X.] für die Gerichtspost gelegt. Ohne weitere Kontrolle habe Frau M.

die Änderung beziehungsweise Erledigung der Fristen im elektronischen [X.] und im Handkalender veranlasst. Rechtsanwalt P.

habe gegen 19.00 Uhr die [X.] kontrolliert und festgestellt, dass alle notierten Fristen als erledigt gekennzeichnet gewesen seien. Erst am folgenden Tage habe sich gezeigt, dass ein Faxprotokoll nicht vorhanden und der Fristverlängerungsantrag nicht gefaxt worden sei. Frau M.

sei seit acht Jahren in der Kanzlei angestellt.
Ihre Tätigkeit habe bis da-hin nie zu [X.] geführt. Die regelmäßige Kontrolle ihrer Arbeit 2
-

4

-

habe keine Beanstandungen ergeben. Die Rechtsanwaltsangestellten seien angewiesen, die ausgehenden Faxe anhand des [X.] zu überprüfen, die erfolgte Prüfung auf dem Protokoll zu vermerken und erst dann die Frist im Kalender als erledigt zu kennzeichnen. Von den Auszubildenden hätten sie sich die [X.] vorlegen zu lassen und diese zu kontrollieren, bevor die Frist als erledigt gekennzeichnet werde. Hierbei habe es in der Vergangenheit, auch bei regelmäßigen Überprüfungen der ausgegangenen Faxschreiben, keinerlei Grund zur
Beanstandung durch die Rechtsanwälte gegeben. Grundsätzlich stri-chen nur die ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten die im Kalender no-tierten Fristen. Diese überprüften auch die korrekte Übermittlung von [X.], die die Auszubildenden oder sie selbst versandt hätten. Dieses Vorgehen sei seit Jahren eingeübt und werde durch die Rechtsanwälte regel-mäßig kontrolliert, ohne dass sich in der Vergangenheit Beanstandungen erge-ben hätten.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen. Es hat ausgeführt, die [X.] habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden sei. Die [X.] der Rechtsmittelfrist beruhe auf einem der [X.]n gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. Die [X.] in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten sei generell unzureichend gewesen. Diese Tätigkeit dürfe Auszubildenden nur dann überlassen werden, wenn diese mit
einer sol-chen Tätigkeit vertraut seien und regelmäßige Kontrollen keine Beanstandun-gen ergeben hätten. Diesen Erfordernissen sei nicht genügt worden, wie sich daran zeige, dass die Auszubildende R,

eine Kopie des [X.] und nicht dessen Original übermittelt habe.

3
-

5

-

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.]n.

II.

Die nach §
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522
Abs.
1 Satz
4, §
238
Abs.
2
Satz
1
ZPO
statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und [X.] Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht zu-rückgewiesen.

1.
Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden.

a) Wie aus dem Vorbringen der [X.]n ersichtlich wird und das [X.] zutreffend festgestellt hat, ist der Einsatz von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei der Rechtsan-wälte der [X.]n ausdrücklich vorgesehen. Zu Recht ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die Übersendung eines fristwahrenden Schrift-satzes per Telefax einem Auszubildenden nur dann überlassen werden darf, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige [X.] seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat ([X.], Beschlüsse vom 11. Februar 2003 -
VI [X.], NJW-RR 2003, 935, 936 mwN und vom 26. Januar 2006 -
I [X.], [X.], 1519, 1520 Rn. 11). Allgemein muss der Rechtsanwalt eine wirksame Ausgangskontrolle sicherstellen, indem er sei-ne Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdru-4
5
6
7
-

6

-

cken zu lassen, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (s. et-wa [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
V [X.], [X.], 367, 368).

b) Nach diesen Maßgaben hat die [X.] ein ihr gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht auszu-räumen vermocht.

aa) Abzustellen ist insoweit zunächst allein auf diejenigen Angaben, die die [X.] in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat. Denn die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß §
236
Abs.
2
Satz
1
ZPO
grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nach §
234 Abs.
1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Auf-klärung nach §
139
ZPO
geboten war (s. zu alldem etwa Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2010 -
III
ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn.
14 mwN und vom 20. Dezember 2012 -
III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 9; [X.], [X.] vom 23. Oktober 2003 aaO S. 369 und vom 21. Oktober 2010 -
IX [X.], NJW 2011, 458, 460 Rn. 17).

bb) In dem Wiedereinsetzungsantrag finden sich, wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgeführt hat, keine Angaben zum Ausbildungsstand, zur [X.] und zur Befähigung der Auszubildenden R.

. Ebenso fehlen [X.] dazu, welche allgemeinen Anweisungen zum Einsatz von [X.] bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze in der betreffenden Anwaltskanzlei bestanden haben. Damit war organisatorisch insbesondere nicht ausgeschlossen, dass unerfahrene oder unzuverlässige Auszubildende mit der Aufgabe der Faxübermittlung betraut werden. Dass die Auszubildenden die 8
9
10
-

7

-

[X.] den ausgebildeten Fachangestellten zur Kontrolle vorlegen müs-sen, bevor die Frist als erledigt gekennzeichnet werden darf, macht Regelungen über die Voraussetzungen für den Einsatz von Auszubildenden mit Rücksicht auf deren Zuverlässigkeit und Erfahrungsstand nicht entbehrlich. So kann es etwa bei der Erledigung mehrerer Faxaufträge durch unerfahrene Auszubilden-de leicht dazu kommen, dass [X.] verwechselt, falsch zugeordnet

oder [X.] werden oder ihr Fehlen übersehen wird oder dass es eigen-mächtig zur Eintragung der Fristerledigung im Kalender kommt. Dies macht
je-denfalls in der [X.] ihrer Ausbildung eine weitergehende Überwachung dieser Auszubildenden erforderlich, wenn man sie zur Faxübermittlung einsetzt. Ihnen
fehlt in diesem Stadium
typischerweise die nötige Erfahrung im Umgang mit dem anwaltlichen Schriftverkehr und ein Bewusstsein für die Bedeutung und den Nachweis der Wahrung von Fristen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt
keine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung vor, die das Fehlen allgemeiner organi-satorischer Regelungen ausgleichen könnte. Der Vortrag der [X.]n hat sich hierzu darin erschöpft, dass Rechtsanwalt P.

das Fristverlängerungsge-such nach Unterzeichnung "an Frau M.

zur Übersendung an das Kammer-gericht per Fax" übergeben habe. Eine Einzelweisung, die -
wie hier -
lediglich darin besteht, den fristgebundenen Schriftsatz per Telefax an das [X.] zu übersenden, regelt nur die Art und Weise sowie den Adressaten der Übermittlung. Sie macht eine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Faxübermittlung und zur Einschaltung von Auszubildenden weder entbehrlich noch setzt sie eine hierzu bestehende -
unvollständige oder sonst mangelhafte -
organisatorische Regelung außer [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 aaO; vom 4. Juli 2006 -
VI [X.], BeckRS 2006, 08980 Rn. 5
und
vom 21.
Oktober 2010 aaO [X.] Rn. 9 f; s. auch [X.], Beschluss
vom 26. Juni 11
-

8

-

2012 -
VI [X.], NJW 2012, 3309, 3310 Rn. 8). Sie schließt -
wie auch im vorliegenden Fall -
insbesondere nicht aus, dass die Faxübermittlung ohne hin-reichende Kontrolle einem unerfahrenen Auszubildenden übertragen wird.

cc) Auf die von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts, die organisatorischen Unzulänglichkeiten in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der [X.]n zeigten sich daran, dass die Auszubil-dende R.

eine (nicht unterzeichnete) Kopie des Fristverlängerungsgesuchs und nicht dessen Original übermittelt habe und mit der Aufgabe der Faxüber-mittlung somit sichtlich überfordert gewesen sei, kommt es hiernach nicht ent-scheidungserheblich an. Zutreffend weist die [X.] freilich darauf hin, dass sich für ein solches Geschehen -
nämlich die Übersendung einer (nicht [X.]en) "Kopie" als "Original" -
bei genauerer Betrachtung des Akteninhalts kein tragfähiger Hinweis findet. Hiervon bleibt jedoch unberührt, dass es an [X.] zu den erforderlichen allgemeinen Regelungen über den Einsatz von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristgebundener Schriftsätze und zum Ausbildungsstand, zur Zuverlässigkeit und zur Befähigung der Auszubildenden R.

gefehlt hat.

dd) Soweit die [X.] in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung -
ohne die gebotene Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 294 ZPO) -
mitteilt, dass es in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten organisatorisch vorgesehen sei, dass ohne Vorliegen einer [X.] Auszubildende (erst) ab dem zweiten Ausbildungsjahr fristwahrende Schriftsätze unter Aufsicht der Fachangestellten versenden, dass die Fachangestellte M.

nach dem Inhalt der ihr erteilten [X.] persönlich zur Erledigung des [X.] gehalten gewesen sei und dass sich die Auszubildende R.

bereits am Ende ihres zweiten Ausbildungsjahres befunden habe, kann sie -
abgesehen 12
13
-

9

-

davon, dass konkrete Angaben zur persönlichen Zuverlässigkeit von Frau R.

auch weiterhin fehlen -
mit diesem neuen Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfah-ren nicht mehr gehört werden. Das Berufungsgericht hat insoweit auch keine Hinweispflichten versäumt, weil ein erfahrener Rechtsanwalt selbst wissen muss, welche Anforderungen für die Darlegung einer konkreten Einzelanwei-sung und die Einschaltung
von Auszubildenden bei der Faxübermittlung fristge-bundener Schriftsätze zu beachten und welche Tatsachen hierzu im [X.] vorzutragen sowie glaubhaft zu machen sind (vgl. [X.], [X.] vom 23. Oktober 2003 aaO).

2.
Nach alldem hat das Berufungsgericht der [X.]n zu Recht die [X.] in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist versagt.

[X.]

[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
23 [X.]/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2013 -
23 [X.] -

14

Meta

III ZB 7/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. III ZB 7/13 (REWIS RS 2013, 2822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2822

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)

Anwaltliches Organisationverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Voraussetzungen und Kontrolle der Übertragung einer Telefaxübersendung fristwahrender Schriftsätze …


II ZB 19/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per …


II ZB 25/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vorschnelles Aufgeben der Telefaxübersendung des Schriftsatzes


IX ZB 73/10 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges Vertrauen in Postlaufzeit; Erläuterung und Vervollständigung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Fristablauf


I ZB 64/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 7/13

III ZB 47/12

IX ZB 73/10

VI ZB 12/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.