Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 9 B 36/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 14189

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.

3

Die aufgeworfenen Fragen,

ob die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei einer Anschlussbeitragsforderung dadurch gehindert wird, dass das Grundstück im Eigentum der beitragserhebungsberechtigten Körperschaft steht und

ob eine sachliche Beitragspflicht bei einem Grundstück, das im Eigentum der beitragserhebungsberechtigten Körperschaft steht, zu einem bestimmten Zeitpunkt entsteht und zu diesem Zeitpunkt infolge Konfusion sogleich wieder erlischt,

sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie die Auslegung des § 7 ThürKAG, einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht unterliegenden landesrechtlichen Vorschrift, betreffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann deshalb die Revision auch dann nicht zugelassen werden, wenn mehrere Oberverwaltungsgerichte auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts gleichgelagerte Fragen, wie hier die Frage, ob sachliche Beitragspflichten für Anschlussbeiträge entstehen können, wenn das betreffende Grundstück im Eigentum der beitragserhebenden Körperschaft steht, unterschiedlich beantworten. Erst recht ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis deshalb unrichtig ist, weil sie von Urteilen anderer Oberverwaltungsgerichte abweicht.

4

Die Bezugnahme der Beschwerde auf § 80 VwGO und § 194 BGB kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie keine klärungsbedürftige Frage gerade zur Auslegung dieser Vorschriften des [X.]rechts darlegt. Die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 [X.] - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5). Dies erfolgt hier nicht.

5

2. Die Zulassung der Revision kann nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es.

6

Die Beschwerde benennt mit ihrem Hinweis auf die Urteile des [X.] zum [X.] vom 21. Oktober 1983 (8 [X.] 29.82 - [X.] 406.11 § 133 BBauG Nr. 89) und vom 5. Juli 1985 (8 [X.] 127.83 - [X.] 406.11 § 133 BBauG Nr. 91) zwar den Rechtssatz des [X.] zur Auslegung des damaligen § 133 BBauG, dass ein Grundstück nicht beitragspflichtig werden kann, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht. Die Darlegung einer Divergenz scheitert aber, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtssatz, dass auch ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Grundstück anschlussbeitragspflichtig werden kann, nicht auf die Vorschriften des [X.]s stützt, sondern auf § 7 ThürKAG. Das Berufungsgericht stellt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 21. Oktober 1983 ausdrücklich fest ([X.]), dass die Rechtslage im [X.] insofern nicht der maßgeblichen landesrechtlichen Regelung in § 7 ThürKAG entspricht. Das Urteil weicht deshalb nicht von der Rechtsprechung des [X.] zur Anwendung des § 133 BBauG (heute BauGB) ab.

7

Die Benennung des Rechtssatzes des [X.]gerichtshofs, wonach niemand sein eigener Schuldner sein könne ([X.], Urteil vom 1. Juni 1967 - [X.] - [X.]Z 48, 214 <218>), kann bereits deshalb nicht zur Divergenzzulassung führen, weil es sich bei einer Entscheidung des [X.]gerichtshofs nicht um die Entscheidung eines Gerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO handelt.

8

Der schließlich behauptete Verstoß der Entscheidung des [X.] gegen Art. 3 GG vermag eine Divergenz ebenfalls nicht darzutun. Die gerügte Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den konkreten Fall ist im Verfahrensstadium der Zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen [X.]recht nicht schon darin, dass die zum [X.] entwickelten Rechtssätze des [X.] nicht auf das landesrechtlich geprägte Anschlussbeitragsrecht übertragen werden.

9

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

9 B 36/16

14.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 17. März 2016, Az: 4 KO 214/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 9 B 36/16 (REWIS RS 2017, 14189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14189

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