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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 137/01Verkündet am:2. April 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 23. Mai 2001 in [X.] dem undatierten [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin fordert vom [X.]n die Bezahlung von [X.].Der [X.], [X.], gründete mit seinem Bruder [X.]mit Vertrag vom 8. August 1988 die [X.]. Ge-genstand des Unternehmens war neben dem Betrieb eines Viehhandels unteranderem die Schweinemast in gepachteten Ställen. Nach dem [X.] waren zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur alleGesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Im [X.] 1994- 3 -nahm [X.] mit der Klägerin Kontakt auf, die einen Landhandel [X.] und Futtermittel betreibt. Er erklärte gegenüber der Klägerin, er [X.] im Namen der [X.] , für die er alleinvertretungs-berechtigt sei. [X.] unterzeichnete eine auf ein Konto der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts bezogene Einzugsermächtigung. In der [X.] er selbst jeweils nach vorheriger Bestellung in beträchtlichem [X.] mit einem Silo-Fahrzeug bei der Klägerin ab. Die [X.] waren stets an die [X.] unter deren An-schrift adressiert, die Zahlungen erfolgten von einem Konto dieser Gesellschaft.Nach anfänglich pünktlichen Zahlungen kam es ab Dezember 1997 zu [X.]. Die Klägerin macht mit der Klage aufgelaufene [X.] für in der [X.] von Dezember 1997 bis Februar 1999 gelieferte Waren inHöhe von 543.855,43 DM geltend.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision [X.] die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der Klägerin stehe gegen den [X.]n kein Anspruch auf [X.] zu, da dieser mit der Klägerin keinen Kaufvertragüber die Futtermittel abgeschlossen habe. Weder habe der [X.] selbst auf- 4 -Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Erklärungen gegenüber der [X.], noch könnten ihm die Erklärungen seines Bruders [X.]zugerechnet werden, da dieser ihn nicht wirksam habe vertreten können; nachdem Gesellschaftsvertrag seien zur Vertretung der [X.] Gesellschafter gemeinsam berechtigt und verpflichtet gewesen. Auch [X.] oder [X.] scheide aus. Eine [X.] nicht angenommen werden, weil eine Kenntnis des [X.]n vom [X.] - was die Geschäfte mit der Klägerin betreffe - nicht festgestelltwerden könne. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach [X.] habe die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Sie habe nicht [X.] erbracht, daß der [X.] das Handeln seines Bruders hätte erkennenkönnen und müssen.I[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] Feststellungen rechtfertigen es nicht, den eingeklagten Anspruch derKlägerin auf Bezahlung des Kaufpreises zu [X.] Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht ausgeführt, eine Haftung nach den Grundsätzen einer Duldungsvoll-macht könne mangels Kenntnis des [X.]n vom Verhalten seines Brudersnicht angenommen werden.2. Zu Unrecht hat das [X.] allerdings nach den getroffenenFeststellungen eine Haftung der [X.] und damiteine akzessorische Gesellschafterhaftung des [X.]n (vgl. hierzu [X.], 341, 358) nach den Grundsätzen einer Anscheinshaftung [X.] 5 -a) Dabei ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon [X.], daß die Gesellschaft während der Dauer der streitgegenständlichenLieferungen fortbestand. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils wie-dergegebenen Parteivortrag hat der [X.] zwar behauptet, die [X.] zum 30. Juni 1996 aufgelöst worden, was jedoch von der Klägerin bestrittenworden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.b) Eine [X.], kraft derer sich der [X.] das [X.] nicht alleinvertretungsberechtigten Bruders [X.]zurechnenlassen müßte, hat das Berufungsgericht nach dem bisherigen Sach- und Streit-stand zu Unrecht verneint. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichtsberuht auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts sowie des bei-derseitigen Parteivorbringens (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Bei der [X.] kann sich der Vertretene auf den Mangel [X.] seines Vertreters nicht berufen, wenn er das Handeln [X.] zwar nicht kennt, er es aber bei [X.] hätteerkennen und verhindern können, und der andere Teil annehmen durfte, derVertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st.Rspr.; vgl. [X.],Urteil vom 22. Januar 1998 - [X.] in [X.]R § 167 BGB Anscheinsvoll-macht Nr. 8 m.w.[X.], daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, sprechen folgende - vomBerufungsgericht nicht berücksichtigte - Umstände: Unstreitig hatte [X.]vor Beginn der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin gegenüber derenMitarbeitern erklärt, daß er für die [X.] auftrete und alleinver-tretungsberechtigt sei. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er eine aufdas Konto der GbR bezogene Einzugsermächtigung. Die Zahlungen [X.] in den Jahren der Belieferung bis Mitte 1996 vom Konto der [X.]. Der Umstand, daß die Überweisungen nachfolgend von einemanderen Konto erfolgten, ist ohne Bedeutung. Für die Klägerin mußte sich [X.] nicht der Gedanke aufdrängen, der Wechsel des benutzten Kontos [X.] einem Wechsel des Schuldners zusammen. Die Beträge für die einzelnenLieferungen waren beträchtlich. Dies zeigt sich daran, daß allein in der [X.] vonDezember 1997 bis Frühjahr 1999 Zahlungsrückstände in einer Höhe von über500.000 DM auflaufen konnten.Wenn der [X.] nicht positiv von dieser Geschäftsverbindung wußte,so hat er jedenfalls durch seine Gleichgültigkeit gegenüber eingehenden Rech-nungen, Bewegungen auf dem Geschäftskonto der [X.] hohen Kosten der [X.] den Rechtsschein einer Voll-macht seines Bruders zur Bestellung der Futtermittel zu Lasten der [X.] verursacht.Die Klägerin durfte auch davon ausgehen, der [X.] als Gesellschaf-ter der [X.] werde davon Kenntnis haben, auf [X.] Weise der laufende Bedarf für Futtermittel gedeckt wurde und zu [X.] dies geschah. Dies gilt auch dann, wenn die gelieferten Futtermittelnach der Behauptung des [X.]n für den Betrieb des Bruders bestimmt ge-wesen waren. Denn sollte die Behauptung des [X.]n zutreffen, mußte dem[X.]n als Mitgesellschafter um so eher auffallen, daß derart erheblicheGeldbeträge für Futtermittel vom Konto der [X.], so daß dieKlägerin das Einverständnis des [X.]n hiermit annehmen konnte.c) Zwar greift eine Anscheinshaftung in der Regel nur dann ein, [X.] Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die [X.] zu schließen könne glaubt, von einer gewissen Häu-figkeit und Dauer ist ([X.], Urteil vom 5. März 1998 - [X.], [X.] -1854 unter [X.]). Dies ist hier zu bejahen. Die Lieferungen, deren Bezahlungdie Klägerin verlangt, erstreckten sich über einen [X.]raum von über einemJahr.3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da es noch weiterer Fest-stellungen zu Grund und Höhe der klägerischen Forderungen bedarf. Daher istdas Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung zurückzuverweisen.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]
Meta
02.04.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2003, Az. VIII ZR 137/01 (REWIS RS 2003, 3592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3592
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