Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7459

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 186/12
Verkündet am:

13. März 2013

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
434 Abs.
1 Satz
1
Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug [X.] gelbe Feinstaubplakette.

[X.], Urteil vom 13. März 2013 -
VIII ZR 186/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2 -

Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] [X.], die Richterin
Dr. [X.] sowie den Rich-ter Dr.
Bünger
für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2012 wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke F.

.
Der Beklagte betreibt eine "Hobbywerkstatt", in der Privatleute [X.] reparieren können und er selbst V.

-Fahrzeuge repariert. Am 25. Januar 2011 verkaufte er der Klägerin ein Wohnmobil F.

Typ

, Baujahr 1986, zum das er selbst
zweieinhalb Jahre zuvor
gebraucht erworben
und
privat genutzt hatte.
In dem handschriftlich abgefassten Kaufvertrag heißt es: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."
1
2
-
3 -

An dem Fahrzeug war bei Abschluss des Kaufvertrages eine gelbe Um-weltplakette mit dem bisherigen Fahrzeugkennzeichen angebracht. Bei der Ummeldung des Fahrzeugs stellte
sich heraus, dass für das Fahrzeug keine Umweltplakette erteilt werden kann, weil der Motor den maßgeblichen Euro-normen nicht
entspricht und auch eine Umrüstung nicht möglich
ist. Ferner ent-deckte die Klägerin ein ca. 50 x 80 cm großes Loch im Holzboden eines Staufachs hinter dem Fahrersitz.
Mit Schreiben vom 11. März 2011
erklärte sie unter Berufung darauf, dass der Beklagte beide Mängel arglistig verschwiegen habe, den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Klägerin begehrt
Zug um Zug gegen Rückübereignung und Überga-be des Wohnmobils Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung vermin-derten Kaufpreises sowie die Feststellung
des Annahmeverzugs
des
[X.]
bezüglich
der Rücknahme des Fahrzeugs. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 433, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 ff. [X.] nicht zu.

3
4
5
6
-
4 -

Darin, dass für das Fahrzeug eine gelbe Schadstoffplakette nicht erteilt werden könne, liege kein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1
[X.]. Denn die Parteien hätten eine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne, dass es auf-grund geringer Schadstoffemissionen berechtigt sei, die gelbe Plakette zu füh-ren, nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung liege insbesondere nicht darin, dass der
Beklagte auf Nachfrage der
Klägerin
zu der Umweltplakette geäußert habe, dass
sie schon im Zeitpunkt des eigenen Erwerbs am Fahrzeug [X.] gewesen sei und er keinen Grund sehe, warum die Klägerin nach der Ummeldung des Fahrzeugs nicht wiederum die gleiche Plakette erhalten könne.
Denn bei verständiger Würdigung könne die Erklärung des [X.] nur dahin verstanden werden, dass ihm keine Umstände bekannt seien, die darauf hin-deuteten, dass das Fahrzeug die Plakette zu Unrecht erhalten habe,
und die einer Wiedererteilung entgegenstehen könnten. Dass diese Erklärung wissent-lich falsch gewesen sei, habe die Klägerin nicht behauptet.

Weitergehende Erklärungen des [X.],
die den Schluss auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zuließen, habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge F.

habe seine Aussage, der Beklagte habe die Wiedererteilung der Plakette als sicher dargestellt, selbst dahin eingeschränkt, dass er die Angaben des [X.]
zumindest
so verstanden habe.
Allerdings sei das Fahrzeug insoweit nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 [X.] man-gelhaft, als es wegen seiner -
die Erteilung einer Umweltplakette ausschließen-den -
Schadstoffemissionen nicht für die von den Parteien nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sei. Denn die Parteien hätten, wie sich aus den wiederholten Fragen der Klägerin zu der am Fahrzeug angebrachten Umweltplakette ergebe, vorausgesetzt, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug auch innerstädtische Schadstoffsperrzonen würde befahren können. Auf diesen Sachmangel könne die Klägerin ihren Rücktritt indes nicht stützen, weil die Par-7
8
9
-
5 -

teien insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hätten. Denn mit der
im Kaufvertrag gewählten
Formulierung, für das Fahrzeug bestehe keine Garantie, hätten die Parteien die
Gewährleistung
ausgeschlossen.
Die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss sei dem [X.]
auch nicht nach §§ 474, 475 [X.] versagt, denn es habe sich bei dem abge-schlossenen Geschäft nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt. Es sei
nicht festzustellen, dass der Beklagte als Unternehmer gehandelt habe.
Zwar
könne der
Beklagte

im Hinblick auf die von ihm betriebene Hobby-werkstatt prinzipiell als Unternehmer eingeordnet werden; es sei aber nicht da-von auszugehen, dass er gewerblich mit gebrauchten Fahrzeugen handele. Der Verkauf des gebrauchten Wohnmobils sei kein Unternehmergeschäft gewesen, auch nicht als Nebengeschäft. Es habe sich um den
Verkauf eines längere Zeit privat genutzten Fahrzeugs aus
einem
besonderen privaten Anlass gehandelt. Dass der Beklagte weitere Fahrzeugverkäufe getätigt habe, sei nicht ersichtlich; zudem habe er das Fahrzeug nicht auf seinem Firmengelände angeboten und für das Angebot auch kein Firmenpapier benutzt.
Dafür, dass der Beklagte einen Mangel im Zusammenhang mit der Feinstaubplakette arglistig verschwiegen habe, gebe es keine Anhaltspunkte.
Der Beklagte
habe lediglich, basierend auf dem Vorhandensein der gelben Pla-kette an dem von ihm selbst zweieinhalb Jahre gefahrenen Fahrzeug,
die [X.] geäußert, dass einer erneuten Erteilung seiner Auffassung nach nichts im Wege stehe; es spreche nichts dafür, dass dem [X.] bekannt gewesen sei, dass die Plakette bei der Ummeldung des Fahrzeugs nicht wieder erteilt würde.
Auch auf das Loch im Staufach könne die Klägerin den erklärten [X.] nicht stützen, weil
auch
insoweit der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife. Für ein arglistiges Verhalten des [X.] bestünden keine Anhaltspunkte; vielmehr habe der Beklagte plausibel geschil-10
11
12
-
6 -

dert, weshalb er von dem Mangel, dessen Beseitigung er im Übrigen sofort an-geboten habe, nichts gewusst habe.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision ist daher zurückzuweisen. Der
Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §
346 Abs. 1 in Verbindung mit
§
437 Nr.
2 Alt.
1, §
440, §
323 Abs. 1, § 326
Abs. 5
[X.]
nicht zu.
1. Der Umstand, dass die Klägerin für das Wohnmobil keine Umweltpla-kette erlangen und es deshalb in Umweltzonen nicht nutzen kann, berechtigt sie nicht zum Rücktritt
vom Kaufvertrag.
a) Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass in der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen ein Sachmangel nach §
434 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 [X.] liegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn [X.] haben die Parteien durch die im Kaufvertrag gewählte Formulierung "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie"
die Gewährleistung insoweit wirksam ausgeschlossen.
aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser indivi-dualvertraglichen Vereinbarung kann der Senat im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 -
VIII ZR 113/92, [X.]Z 122, 256, 260; vom 7.
Juni 2006 -
VIII ZR 180/05, [X.], 2694 Rn. 8). Denn derartige Angaben finden sich in dieser oder ähnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des [X.] hinaus (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, Rn. 4014 ff. [X.]) und waren bereits Gegenstand anderer instanz-13
14
15
16
-
7 -

gerichtlicher Entscheidungen ([X.], [X.] 1998, 966; [X.], [X.], 68). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, ist die ge-wählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsaus-schluss zu verstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von juristischen Laien -
und um solche handelt es sich vorliegend -
der Begriff "Garantie"
nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewähr-leistung gebraucht ([X.], aaO). Soweit sich die Revision darauf [X.], der Beklagte habe hier nur die Verantwortung für andere Fahrzeugeigen-schaften ausschließen oder auf das Fehlen einer Hersteller-
oder Verkäuferga-rantie für das 25 Jahre alte Fahrzeug hinweisen wollen, zeigt sie übergangenen Sachvortrag dazu in den Tatsacheninstanzen nicht auf.
bb) Dem [X.] ist es auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 [X.] versagt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte bei dem Verkauf des Wohnmobils nicht als Unternehmer gehandelt hat und deshalb kein [X.] vorliegt.
(1) Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbständiges und planmä-ßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 -
VIII ZR 173/05, [X.]Z 167, 40 Rn. 14 ff.). Auch Nebentä-tigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zu-sammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 -
VIII [X.], NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.).
Ist der [X.] eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 [X.] 17
18
-
8 -

grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Per-son in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteil vom 30. September 2009 -
VIII ZR 7/09, [X.], 3780 Rn. 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An-
und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu wel-chem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifi-zieren ([X.], NJW-RR 2004, 1645 f.; ähnlich [X.], NJW-RR 2012, 289 f.; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 14
Rn. 19; vgl. auch [X.]/[X.], aaO Rn.
1973 ff.).
(2) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] hatte der Beklagte das Wohnmobil über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ausschließlich privat genutzt und aus einem besonderen Anlass heraus veräußert. Für die Klägerin bei Vertragsschluss erkennbare Um-stände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Beklagte bei dem Verkauf des Wohnmobils in Verfolgung seiner gewerblichen oder selb-ständigen beruflichen Tätigkeit als Betreiber einer Hobbywerkstatt gehandelt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterte Umstand, dass nur die erste Besichtigung des Fahrzeugs auf einer Wiese, die zweite Besichtigung aber in der Werkstatt des [X.] stattgefunden hat, lässt einen solchen eindeutigen Rückschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu. Auf Umstände, die -
wie der von der Klägerin 19
-
9 -

behauptete und von der Revision herangezogene weitere Verkauf im Juli 2011 -
erst nach Vertragsschluss eingetreten sind, kommt es nicht an.
b) Der nach alledem wirksame Gewährleistungsausschluss stünde dem Rücktritt der Klägerin allerdings dann nicht entgegen, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass
das Fahrzeug
auch in Umweltzonen benutzt werden kann. Eine dahingehende Beschaffenheitsver-einbarung hat das Berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei verneint.
Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. [X.] ist die Auslegung von Individualerklärungen grund-sätzlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2005 -
VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; vom 29. November 2006
-
VIII [X.], [X.]Z 170, 86 Rn. 29; vom 11. November 2008 -
VIII ZR 265/07, [X.], 911 Rn. 10).
Der-artige Auslegungsfehler zeigt die Revision nicht auf; insbesondere hat das
Be-rufungsgericht nicht wesentliche Angaben des Zeugen
F.

außer Betracht gelassen. Die Revision setzt insoweit lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
Die
Auslegung des [X.] steht auch nicht in Widerspruch zur
Rechtsprechung des Senats. Denn
die Angaben des [X.] zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette
sind -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht mit der Zusage eines Verkäufers
vergleichbar,
an dem
ver-kauften
Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe noch die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen ("TÜV neu", vgl. Senatsurteil vom 24.
Februar 1988 -
VIII ZR 145/87, [X.]Z 103, 275, 280 ff.). Nach den rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] hat der
Beklagte im 20
21
22
-
10 -

Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen
Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtspre-chung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung
nicht
vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage -
etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer"
oder "laut Kfz-Brief"
-
ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt
(Senatsurteil vom 12. März 2008 -
VIII [X.], [X.], 1517 Rn. 13). Denn nach der Schuldrechts-modernisierung kommt
die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom 12. März 2008
-
VIII [X.], aaO;
Senatsbeschluss vom 2. November 2010 -
VIII ZR 287/09, [X.], 520
Rn. 4). Einen solchen ein-deutigen Fall hat das Berufungsgericht angesichts der vom [X.] erklärten Einschränkungen rechtsfehlerfrei verneint.
2. Auch der weitere Mangel (Loch im Holzboden
des Staufachs)
rechtfer-tigt den von der Klägerin erklärten Rücktritt nicht, da
insoweit ebenfalls der ver-einbarte
Gewährleistungsausschluss eingreift. Die
Würdigung des Berufungs-gerichts, dass dem [X.]
auch bezüglich dieses Mangels
keine Arglist zur

23
-
11 -

Last fällt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
[X.]
Dr. [X.]
Ri[X.] Dr. [X.]

kann wegen Urlaubsab-

wesenheit nicht unter-

schreiben.

[X.], 19.03.2013

[X.]

Dr. [X.]

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
13 O 29/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
I-3 [X.] -

Meta

VIII ZR 186/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12 (REWIS RS 2013, 7459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7459

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 186/12 (Bundesgerichtshof)

Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung beim Privatkauf eines Wohnmobils hinsichtlich der am Fahrzeug angebrachten gelben Feinstaubplakette


6 O 4354/19 (LG Nürnberg-Fürth)

Arglist des Fahrzeugverkäufers bei Anbringung einer falschen Umweltplakette


3 U 3277/16 (OLG München)

Gewährleistungsausschluss steht Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Fehlen vertraglich vereinbarter Beschaffenheit nicht entgegen


VIII ZR 202/10 (Bundesgerichtshof)

Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung


VIII ZR 271/16 (Bundesgerichtshof)

Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung des Verkäufers für das Fehlen der nach öffentlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 186/12

VIII ZR 215/10

VIII ZR 287/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.