Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 1 StR 521/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 192

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[X.] vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde. Nach eigenen Angaben ist obiger Be-schluss am Freitag, dem 13. November 2009, bei der Verteidigerin eingegan-gen. Die Wochenfrist endete danach am Freitag, dem 20. November 2009 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst am 21. November 2009 ein. 1 Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu 2 - 3 - denen die Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu [X.] Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde gehört, aber nicht erhört. [X.] Rothfuß Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 521/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 1 StR 521/09 (REWIS RS 2009, 192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 192

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