24. Senat | REWIS RS 2012, 7747
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – "VENTAS" – Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 009 606.6
hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. März 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Oberlandesgericht Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die am 17. Februar 2011 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung
[X.]
ist für Waren und Dienstleistungen
der Klasse 9
„Monitore [Computerhardware]; Computer; Computersoftware [gespeichert]; Diskettenlaufwerke [für Computer]; Drucker für Computer; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Laptops (Computer); Notebooks (Computer); Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Monitore [Computerprogramme]; Codierer [Datenverarbeitung]; Datenverarbeitungsgeräte; Klarschriftleser [Datenverarbeitung]; [X.] [Datenverarbeitung]; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; [X.] [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Mäuse [Datenverarbeitung]; optische Datenträger; optische Platten [Datenverarbeitung]; Plattenwechsler [Datenverarbeitung]; [X.] [Datenverarbeitung]; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]“;
der Klasse 35
„Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich“;
und der [X.]
„Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung (Update) von Software; Computerhard- und Softwareberatung; Design von Computersoftware; Dienstleistungen eines [X.]; EDV-Beratung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Computeranimationen; Installation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Konfiguration von [X.] durch Software; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Kopieren von Computerprogrammen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederherstellung von Computerdaten“.
bestimmt.
Die Markenstelle für [X.] des [X.], besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem angemeldeten Kennzeichen handele sich um die Pluralform des [X.] Wortes „venta“ bzw. „ventas“, welches Verkauf, Absatz bedeute. Vor dem Hintergrund, dass [X.] eine der Welthandelssprachen sei, bestehe ein Interesse des von [X.] aus agierenden internationalen Fachhandels, den Ausdruck „[X.]“ zur beschreibenden Hervorhebung der Waren und Dienstleistungen als Bestimmungsangabe (für Verkäufe) zu verwenden. Es bestehe daher ein Freihaltebedürfnis im Verkehr zugunsten der Mitbewerber auf dem Markt, welche die Möglichkeit haben müssten, ihre Produkte und Dienste in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu kennzeichnen oder zu beschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der angemeldeten Marke fehle auch jegliche Unterscheidungskraft, da der angesprochene Verbraucher in ihr kein individualisierendes Betriebskennzeichen sehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).
Sie stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2011 aufzuheben.
Die Anmelderin verweist darauf, dass die Marke „[X.]“ für sie von 1997 bis 2007 für Waren der Klassen 9 und 16 eingetragen gewesen sei und dieser Markenschutz nur versehentlich nicht verlängert worden sei. Unter dieser früheren Marke sei das Waren- und Dienstleistungsangebot in den vergangenen 20 Jahren am Markt gewesen, nicht zuletzt sei die Firma der Anmelderin mit der Marke identisch. Die Bezeichnung werde seit vielen Jahren sowohl für das Unternehmen selbst als auch für diverse Produkte und Dienstleistungen genutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle für [X.] dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da dieser das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht.
Nach dieser Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Unter „sonstige Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu verstehen (vgl. [X.], 231, 233 – [X.]; [X.], 1093,1094 - [X.]; [X.], 813, 814 – [X.]). Wenn die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, so ist in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, ob die Marke unter das Eintragungshindernis fällt.
Das angemeldete Zeichen lässt sich ursprünglich vom [X.] Verb „vendere“ = „verkaufen, absetzen“ ableiten. Wie auch die Anmelderin nicht bestreitet, kommt dem Markenwort als Pluralform von „venta“ in der [X.] Sprache die Bedeutung „Käufe, Verkäufe, [X.], Umsätze“ zu (vgl. [X.], Rechtswörterbuch [X.]–Deutsch, 3. Aufl. [2008]).
Maßgeblich für die weitere Prüfung sind die beteiligten inländischen Verkehrskreise. Das sind nach der Definition des [X.] „und/oder“ die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411, 413 - Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; vgl. im [X.] daran auch [X.], 527 -
[X.] gehört jedenfalls für denjenigen [X.] inländischen Handel, der international agiert, zu den Welthandelssprachen. Wie eng die wirtschaftlichen Beziehungen z. B. zwischen dem [X.] und der Bundesrepublik [X.] im Bereich des gegenseitigen [X.] und Imports und im Tourismus sind, ist bereits in dem angegriffenen Beschluss zutreffend und von der Anmelderin unwidersprochen dargestellt worden. [X.] gehört weiter - nur u a. - zu den Handelssprachen für den zunehmenden Handel zwischen [X.] und den spanisch-sprechenden [X.] [X.] und gewinnt für den [X.] Handel mit den Vereinigten [X.] immer mehr an Gewicht, weil sich jedenfalls im Süden der Vereinigten [X.] diese Sprache immer mehr verbreitet. In seiner begrifflichen Bedeutung von „Käufe, Verkäufe, [X.]en, Umsätze“ enthält das [X.] Wort „ventas“ einen Teil
Das angemeldete Markenwort enthält noch einen weiteren unmittelbaren beschreibenden Bezug zu den mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen: Denn diese können sämtlich für Verkäufe bestimmt sein bzw. der Unterstützung der [X.]en und Verkäufe dienen bzw. im Rahmen von [X.]en erbracht werden, die sämtlich international, z. B mit dem spanisch-sprechenden Ausland erfolgen können. Auch deswegen stellt das Wort „[X.]“ eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, die jedenfalls für den internationalen Handel mit Sitz in [X.] als solche klar erkennbar und deswegen nicht schutzfähig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.
Die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin können gerade dazu bestimmt sein, den Verkauf, den Umsatz und den Absatz, mithin den Geschäftserfolg der Abnehmer durch den Einsatz der Informationstechnologie zu unterstützen und zu fördern, sei es durch Hardware bzw. Standard-Computerprogramme ([X.] 9) oder den Einsatz und Entwicklung von spezieller Software sowie Betreuung des [X.] (Klassen 35/ 42). Zudem ist bzw. kann die Ware dafür bestimmt sein, die mit einem Handelsbetrieb zusammenhängende Leistungen (z. B. Software, mit der [X.] und -bestellungen durchgeführt oder über die die Bezahlungen abgewickelt werden kann) oder erforderliche Funktionen (z. B. Bürosoftware) anzubieten und damit Grundlage für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb zu sein. Die Bezeichnung „[X.]“ für die beanspruchten Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computersoftware" etc. beschreibt in diesen Fällen Inhalt und Thematik der im Rahmen der Dienstleistungen zu entwickelnden Software für einen Handelsbetrieb.
Jedenfalls standardisierte Computerprogramme und dazu erbrachte EDV-Dienstleistungen sowie die entsprechenden Hardware können regelmäßig sowohl national als auch international eingesetzt werden. Deswegen kann das Einsatzgebiet der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch auf dem Gebiet des internationalen Handels und der dazu erforderlichen betrieblichen Organisation liegen, einschließlich der technischen Arbeitsmittel des jeweiligen Unternehmens, vorliegend der IT-Ausstattung. Hinsichtlich der Dienstleistungen aus den Klassen 35 und 42 ergibt sich dies aus der möglichen Bestimmung der Softwareentwicklung und dem Softwareeinsatz einschließlich der damit ermöglichten Datenverarbeitung sowie der notwendigen Unterstützungs- und Hilfsleistungen zu betrieblichen bzw. kaufmännischen Zwecken. Das kann auch den Export in [X.] Märkte betreffen, z. B. hierfür vorgesehene kaufmännische Softwareprodukte, die für die Verwendung in Handel und Industrie bestimmt sind, aber auch angebotene Software und EDV-Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 in [X.]r Sprache, die entweder für das [X.] Ausland angeboten werden oder im Inland für spanischsprechende Kunden vorgesehen sind.
Nach allem ist der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg zu versagen.
Meta
27.03.2012
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 24 W (pat) 558/11 (REWIS RS 2012, 7747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
25 W (pat) 597/19 (Bundespatentgericht)
24 W (pat) 16/15 (Bundespatentgericht)
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30 W (pat) 35/21 (Bundespatentgericht)
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