Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 23/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14962

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:080316B3STR23.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 23/16
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8.
März 2016 gemäß §
349 Abs. 2, §
304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO, §
8 Abs. 3 [X.]
einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Oktober 2015 wird verworfen.

2.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafver-folgungsmaßnahmen werden verworfen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverlet-Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Entschädigung für die erlittene [X.] versagt.
1. Die hiergegen gerichtete, auf die [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1
2
-
3
-
2. Auch die statthaften sowie form-
und fristgerecht eingelegten und
damit zulässigen sofortigen Beschwerden der Angeklagten (§§
311, 464 Abs. 3 StPO, §
8 Abs. 3 [X.]) gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Unter-suchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungs-maßnahmen ([X.]) bleiben aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen dieser Entscheidungen ohne Erfolg.
a) [X.] des [X.]s, wonach die (verurteilte) Angeklagte die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§
465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die insoweit vom [X.] gemäß §
465 Abs. 2 StPO angestellten Billigkeitserwägungen tragen die Ablehnung der teilweisen Freistellung der Angeklagten von Verfahrenskosten.
b) Auch die vom [X.] gemäß §
4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] getroffene Billigkeitsentscheidung, der Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Das [X.] hat alle maßgeblichen Umstände der Sache in seine Abwägung einbezogen. Die

3
4
5
-
4
-
Annahme, die Angeklagte habe ihre Untersuchungshaft zumindest leicht fahr-lässig verursacht, wird von den Feststellungen getragen und rechtfertigt vorlie-gend die Ablehnung einer Entschädigung.
[X.]Hubert Schäfer

Mayer Gericke

Meta

3 StR 23/16

08.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 23/16 (REWIS RS 2016, 14962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14962

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 514/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)

Zeitige Freiheitsstrafe: Anrechnung verfahrensfremder Unterbringungszeiten; Bewährungsentscheidung


11 Ns 412 Js 45500/15 (LG Nürnberg-Fürth)

Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Amtsträger


5 StR 454/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.