Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 1 StR 625/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16003

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180216B1STR625.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
18. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im
Fall [X.] wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das [X.] verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend [X.], dass die Angeklagte der Untreue in 181 Fällen und der Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in 181 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Die Revision der Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der 1
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3
-
Antragsschrift des [X.] vom 21. Dezember 2015 unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Umsatzsteuerhinterziehung für das [X.] verjährt. Insoweit wird das Verfahren mit entsprechender Kostenfolge (§ 467 Abs. 1 StPO) gemäß §
206a StPO eingestellt.
Der Wegfall der Einzelstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Angesichts von 185 Einzelstrafen in Höhe von
sechs Monaten Freiheitsstrafe und mehr schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die aufgrund der Einstellung in Wegfall geratene Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Frei-heitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Raum

Jäger Cirener

Mosbacher Bär
2
3

Meta

1 StR 625/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 1 StR 625/15 (REWIS RS 2016, 16003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16003

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